Sehr geehrter Herr Fricke,
am 24.01.05 (
Strom-Sondervertragsmodelle und §315 BGB ) wird geschrieben:
\"... Bei einem Sondervertrag wurde anders, als beim Allgemeinen Tarif der Preis individuell verhandelt, so dass auf den vertraglich vereinbarten Preis § 315 BGB keine Anwendung findet.
Zu unterscheiden vom vertraglich vereinbarten Preis ist jedoch eine einseitige Preiserhöhung durch den Versorger aufgrund einer Preisanpassungsklausel ...
Allein für die Preiserhöhung gilt der § 315 BGB, d.h. der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich individuell vereinbarten Preis und dem neuen Preis nach einer einseitigen Preisanpassung durch den Versorger. ...\"
Am 16.06.2005 (
Preisgleitklausel ) wird geschrieben:
\"...Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann nicht lediglich ein Teil eines Ernergiepreises der Billigkeitskontrolle unterfallen, sondern immer nur der Gesamtpreis.
Deshalb ist schon der Ansatz untauglich, nur die Billgkeit einer Preiserhöhung kontrollieren zu wollen.
Zu diesem Ergebnis kommt auch eine Vielzhal neuer Rechtsgutachten.
...Deshalb sollte die Unbilligkeit auch immer gegen den Gesamtpreis eingewandt werden. ...\"
Wie soll nun der Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB bei einem Strom-Sondervertrag formuliert werden?
Wann ist welche Preisdefinition zweckmäßig: Gesamtpreis, Effektivpreis (
Gesamtpreis oder nur Preiserhöhung unbillig? ), Endpreis (plus-minus markt Gaspreistabelle)?
Mit freundlichen Grüßen
enerveto