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BGH, Urt. v. 09.02.11 VIII ZR 295/09 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde

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tangocharly:
Bin mal auf die Urteilsbegründung gespannt.

Dem Senat genügte die schlichte Bezeichnung des Tarifs als \"Sonder\"-Tarif,  wobei dies allerdings als Auslegung durch die letzte Tatsacheninstanz für den Senat bindend war.

Der Versorger selbst stellte sein Tarifwesen in der mdl. Verhandlung aber völlig anders dar, d.h. eine automatische Einstufung im Rahmen einer sog. \"Bestpreis\"- Abrechnung beinhaltend und damit insgesamt die Allgemeinsten Tarife seines Tarifwesen.

Die schlichte Bezeichnung des Tarifs wiederum, durch das EVU selbst, stellt allenfalls ein Indiz dar (vgl. BGH VIII ZR 295/83).

Steht man nun wieder vor einem Unikum:
Stillschweigender Vertragsschluß , ohne dass sich der Verbraucher überhaupt Gedanken darüber gemacht hat, was ein Sondertarif ist und welche rechtliche Auswirkungen dies für sein Versorgungsverhältnis haben mag ?

RR-E-ft:
Dass ein Sondervertrag auch stillschweigend durch die Einordnung nach einem sog. Bestpreis- Verfahren in einen besonders günstigen Sondertarif erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung des BGH geklärt (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27).


--- Zitat ---
Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den unter Beweis gestellten Beklagtenvortrag übergangen, die Tarifeinstufung der Kunden sei bei der Beklagten automatisch verbrauchsabhängig nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt, das typisch für die Versorgung von Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunden sei. Selbst wenn eine automatische Einstufung erfolgt sein sollte und - bei einem Verbrauch unter 5.000 kWh/Jahr - auch eine Einstufung in den Basistarif der Beklagten denkbar gewesen wäre, änderte das nichts daran, dass es sich bei den im Streit stehenden Lieferverhältnissen aus der maßgeblichen
Sicht der Kläger als Abnehmer um (Norm-)Sonderkundenverträge handelt. Denn die Kläger sind nach den von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst zu einem von der Beklagten selbst ausdrücklich als \"Sondertarif\" bezeichneten Tarif beliefert worden.
--- Ende Zitat ---

Seit wann macht sich ein Kunde Gedanken darüber, welche Auswirkungen dies haben mag?
Der Versorger muss sich Gedanken darüber machen.
Und der hatte sich offensichtlich die falschen Gedanken darüber gemacht.

tangocharly:
Gedanken machen ? Eben deshalb:


--- Zitat ---[...] änderte das nichts daran, dass es sich bei den im Streit stehenden Lieferverhältnissen aus der maßgeblichen Sicht der Kläger
--- Ende Zitat ---

Außerdem erscheint mir die Einstellung des BGH hierzu nicht ganz so einfach gestrickt, als dass eine schlichte Begriffsverwendung (\"Sonder-\") das Ergebnis (Sondervertrag) sichern könnte.


--- Zitat ---BGH, 15.07.2009, VIII ZR 225/07, Tz 17  
b) Welche Art von Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung ermittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eindeutig, dass es sich bei dem Angebot \"G. -Aktiv\" nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Tarifvertrages im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 (Grundversorgungsvertrages nach § 36 Abs. 1 EnWG 2005), sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) Angebot zum Abschluss eines Sondervertrages handelt. Nach § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beliefert die Beklagte jeden Kunden als Tarif-kunden auf der Grundlage der AVBGasV, \"der faktisch Gas aus dem Versor-gungsnetz (…) entnimmt, ohne zuvor (…) einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben\". Demgegenüber gelten gemäß § 1 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrages mit Sonderpreiskonditionen vorrangig die Allgemei-nen Geschäftsbedingungen. Der vom Kläger gewählte Tarif \"G. -Aktiv\" wird ausdrücklich als Preisangebot mit Sonderpreiskonditionen benannt, für das in den §§ 14 und 15 weitere \"Besondere Geschäftsbedingungen\" formuliert sind.
--- Ende Zitat ---

Da hat sich doch, zumindest im Sachverhalt, der am 15.07.2009 entschieden wurde, noch einiges mehr abgespielt.

RR-E-ft:
Ja die Dinge ändern sich.

Günstigere \"Sonderabkommen\"- und \"Sondertarife\"- Preise, die vom Versorger nach automatischer Einstufung zur Abrechnung gestellt werden, sind aus der maßgeblichen Kundensicht keine \"Allgemeinen Tarife\".
Eigentlich vollständig verständlich.

Klaus heißt jetzt Ute; wir wünschen ihr alles Gute.

tangocharly:

--- Zitat ---Klaus heißt jetzt Ute; wir wünschen ihr alles Gute.
--- Ende Zitat ---

 :D    :D

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