Energiepreis-Protest > EWE
EWE hat sich ja schnell gerührt.... wie jetzt verhalten?
biene:
hallo ans Forum
dann werde ich mal den Rat befolgen - abheften....LOL
Oder sollte man noch schriftlich wieder reagieren?
Schöne Grüße an alle
biene
biene:
hallo liebe Mitkämpfer,
inzwischen ist ja nun die nächste Antwort der EWE gekommen - wg. der \"Nichteinlösung der Aufforderung\".
Die Jahresabrechnung war ja storniert worden von uns - und ich hab extra nochmals kontrolliert, dass nichts abgebucht wurde - das hat geklappt....
Bei dem Schreiben der EWE vorher ist ja schriftlich bestätigt worden, dass sich unser monatlicher Abschlagsbetrag auf 150 € reduziert wurde - da ja nun noch der Restbetrag der Jahresabrechnung übrigbleibt - bin ich aufgefordert worden - diesen zu überweisen - oder per Scheck usw. zu begleichen.
Wenn ich richtig \"aufgepasst\" habe - soll ich ja nur den unserer Meinung nach ausgerechneten Preis überweisen.
Meine Frage - da ja nun noch die Einzugsermächtigung - allerdings begrenzt besteht - kann da was jetzt schief laufen? nicht dass die Herren sich nachher doppelt freuen?!
Das gönne ich denen garantiert nicht.....
Monaco:
@ biene
Das brauchen Sie ihnen ja auch nicht gönnen ...
Wenn es so ist, wie Sie schreiben, und der Versorger nur den von Ihnen zugestandenen Differenzbetrag haben möchte, dann überweisen Sie Ihm diesen zügig (fristgemäß). Damit demonstrieren Sie, dass Sie grundsätzlich bereits sind, den \"alten\" Preis zu zahlen und sich nicht generell zu verweigern. Dann hätte ihr Versorger nämlich wieder einen Trupf in der Hand. Immerhin ist ja der von Ihnen zugestandene Preis zunächst nicht strittig, wenngleich Sie ja hoffentlich eingewendet haben, dass Sie auch diesen Preis nur unter Vorbehalt zahlen.
Dennoch kann ich es mir nicht so recht vorstellen, dass Ihr Versorger nur den \"alten\" Preis haben möchte. Prüfen Sie daher die Angelegenheit noch einmal genau und passen Sie vor allem auf, dass Ihr Versorger nicht mehr Geld bekommt, als Sie ihm auf Basis der alten Preise zugestehen. Alles andere wäre vermutlich auf nimmerwiedersehen weg!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
biene:
Muster:
Mein Widerspruch vom 20.Sept. 2005
Ihr Antwortschreiben vom 22. Sept. 2005
Ihr Erinnerung vom 27. Sept. 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben meinen Widerspruch gegen die einseitige Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug mit Datum vom 22. Sept. 2005 zurückgewiesen.
Meinen Widerspruch vom 20. Sept. 2005 erhalte ich aufrecht, da ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung und alle weiteren Gaspreiserhöhungen als unbillig erachte.
Leider haben Sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung nicht durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen. Ich fordere Sie daher erneut dazu auf!
Solange Sie diesen Nachweis nicht geführt haben, werde ich nur den bisherigen Preis zahlen.
Erwiderung auf einige Argumente der Gasversorger:
Der Hinweis auf nicht einschlägige Urteile seitens vieler Gasversorger führt zu keiner anderen Rechtslage.
Demgegenüber hat das Amtsgericht Heilbronn mit ausführlich begründetem Urteil vom 15. April 2005 eine Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB für unzulässig erklärt.
Auch mögliche Entscheidungen der Kartellbehörden führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Die Kartellämter entscheiden weder über die Angemessenheit einer Preiserhöhung (Billigkeitskontrolle) nach § 315 BGB noch werden die Preise der Gasversorger genehmigt.
Die Anbindung des Gaspreises an den Erdölpreis basiert auf einer privatwirtschaftlichen, auf allen Stufen der Lieferkette verhandelbaren Preisvereinbarung. Das Bundeskartellamt hat die Bindung des Gaspreises an den Ölpreis in Frage gestellt und erachtet die meisten der langfristigen Gaslieferverträge als unzulässig.
Sollte ein Kartellamt zu dem Schluss kommen, dass kein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt oder wurde gegen einen Gasversorger kein Missbrauchsverfahren eingeleitet, so können auch diese Preiserhöhungen nach § 315 BGB unzulässig sein.
Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2003, Az.: VIII ZR 111/02 ist die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB von der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle eindeutig zu unterscheiden.
Unsere Jahres-/Schlussrechnung haben wir dahin gehend überprüft, ob Sie unseren Widerspruch berücksichtigt haben. - Leider war dies nicht der Fall -
ich habe Ihnen mit Schreiben vom 20. Sept. 2005 eine korrekte Aufstellung über die Abrechnung beigelegt.
Da Ihre Abrechnung auf der Grundlage des erhöhten Preises erfolgte, werde ich den eingezogenen Betrag zurückbuchen und nur den Rechnungsbetrag überweisen, der sich unter Zugrundelegung der bisherigen Preise ergibt. Steht mir aus der Jahresabrechnung ein Guthaben zu, werde ich den zuviel gezahlten Betrag mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise .
Ich verweise nochmals darauf, dass der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, sodass die Drohung mit der Sperrung des Gasanschlusses nicht zulässig ist (BGH Urteil vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV).
Mein Zurückbehaltungsrecht ist auch nicht ausgeschlossen. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist § 30 AVB beim Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht anwendbar.
Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
hab ich noch was vergessen - oder kann das kürzer gestaltet werden?
Gruß Biene
RR-E-ft:
@Biene
Sehr gut.
Wenn Sie Ihrem Versorger etwas Gutes tun wollen, verweisen Sie noch auf:
Fricke, \"Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen gem. § 315 BGB\", WuM 2005, S. 547 - 552
KG Berlin, WuM 2005, S257
BGH, WuM 2005, S. 589 und S. 593
AG Bad Kissingen, WuM 2005, S. 594
AG München, WuM 2005, S. 595
AG Marienberg, WuM 2005, S. 595
und besonders:
AG Karlsruhe in: Kunth/ Tüngler
BGW- Praxisinformation P 2005/1 Recht,
\"Gaspreisanpassung und Billigkeitskontrolle\", S. 41.
Über letzteren Hinweis wird sich Ihr Versorger ganz besonders freuen.
Es kann nie schaden, wenn der Versorger sanft gezwungen wird, sich mit der Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen.
Und dann ab die Post!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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