Energiepreis-Protest > ENTEGA

Entega kündigt meinen Gasvertrag

<< < (2/2)

bolli:

--- Zitat ---Original von m00652
Bolli, vielen Dank für die umfassende Antwort. Nur ihr letzter Satz ist mir nicht ganz klar. Angenommen die Kündigung ist wirksam, (z.B.Schriftform liegt vor, da zwei Unterschriften mit i.V. und i.A.), würde ich automatisch in den Grundversorgervertrag rutschen. Warum kann ich dann nicht auch gegen die deutlich höheren Preise erneut Widerspruch einlegen bzw. lediglich einen gekürzten Gaspreis bezahlen?
--- Ende Zitat ---
Mit meinem letzten Satz wollte ich nur andeuten, dass es nicht, wie manche hier im Forum schon mal erläutert haben, möglich ist, Eine Aufrechnung von (Rück-)Forderungen des Kunden aus dem Sondervertrag mit Forderungen (für Gaslieferungen) des Versorgers zu verrechnen, also DESHALB die Zahlungen zu kürzen.
Zur Frage der Kürzung in der Grundversorgung ist festzustellen, dass der VIII. Senat des BGH in seinem Urteil vom 13.06.2007 VIII ZR 36/06 unter Rdnr. 31 festgestellt hat:

--- Zitat ---Handelte es sich bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung geltenden Tarifen um die bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden (Anfangs-)Preise, unterlagen sie keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. § 315 Abs. 3 BGB findet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
--- Ende Zitat ---
Diese Konstruktion des VIII. Senats ist als \"Preissockel\" oder \"Sockelpreis\" in der Grundversorgung in die bisherige Geschichte eingegangen und bedeutet nichts anderes, als dass der VIII. Senat sagt, der (Ihr) Anfangspreis in der Grundversorgung ein vereinbarter Preis ist und deshalb nicht der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt. Erst spätere Preiserhöhungen können mittels Unbilligkeitseinwand angegriffen werden. Geprüft wird dann aber nur die Billigkeit der Preisänderung.

Die Meinung zu dieser Theorie sind durchaus kontrovers und an verschiedenen Stellen hier im Forum schon ausführlich diskutiert worden (z.B. hier ) und der Kartellsenat des BGH scheint dieses auch anders zu sehen. Aber derzeit richtet sich da fast alles nach dem VIII. Senat, da dieser in den meisten Energievertragsangelegenheiten entscheidet.
Man kann (und sollte) natürlich so früh wie möglich Widerspruch gegen die Preise in der Grundversorgung einlegen und ihre Billigkeit rügen. Man kann auch seine Zahlungen kürzen, aber inwieweit man auf diesem Weg Erfolg hat muss abgewartet werden. Man sollte bei Beschreiten dieses Weges aber eben wissen, worauf man sich einlässt..


--- Zitat ---Original von m00652
Könnten Sie mir bitte außerdem die gesetzliche Grundlage für die 3 Monatsfrist für die Ersatzlieferung im Grundversorger-Tarif nennen. Das wäre sehr nett.
--- Ende Zitat ---
Ich hatte das zwar oben schon mal gesagt, aber hab heute meinen netten Tag  ;). Es ist § 38 Abs. 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und hier gibt\'s auch noch den Link zum Nachlesen.
Übrigens: Es handelt sich nicht um eine Ersatzversorgung in der Grundversorgung sondern um eine Versorgung außerhalb dieser. Die Besonderheit der Ersatzversorgung ist eben, dass die Gaslieferung keinem Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann (eben auch nicht der Grundversorgung). Nehmen Sie aber nach 3 Monaten weiterhin Gas ab, kommt automtisch durch die reine Entnahme schon ein Grundversorgungsverhältnis zustande und somit haben Sie eine Grundversorgungsvertrag, auch wenn Sie nichts unterschrieben haben. Die Bedingungen in diesem Vertragsverhältnis sind gesetzlich festgelegt und ergeben sich aus dem EnWG und der GasGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz  oder kurz \"Gas-Grundversorgungsverordnung\")

berghaus:
@bolli

Mag ja sein, dass zu diesem Rhema anderswo schon alles gesagt ist.


--- Zitat ---VIII. Senat des BGH in seinem Urteil vom 13.06.2007 VIII ZR 36/06 unter Rdnr. 31
 § 315 Abs. 3 BGB findet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
--- Ende Zitat ---

Aber in diesem Fall der zwangsweisen Zuordnung zur Grund- oder Ersatzversorgung hat man ja nichts vereinbart, es sei denn konkludent durch Gasentnahme.

Und außerdem bin ich ein Anhänger der Meinung von RR-E-ft, dass der Versorger ständig prüfen muß, ob der Preis noch der Billigkeit entspricht.

 Also könnte man doch rügen, dass er diese Prüfung nicht sogleich oder alsbald durchgeführt hat und bei anständigem Verhalten hätte er festgestellt, dass schon der Anfangspreis nicht der Billigkeit entspricht.

berghaus 02.12.10

bolli:
@Berghaus
Wenn Sie meine Beiträge zu diesem Thema verfolgen, so werden Sie feststellen, dass auch ich nicht der Meinung des VIII. BGH-Senats bin und, wie auch RR-E-ft, die Meinung vertrete, alles andere als eine Gesamtpreisprüfung der Billigkeit mache keinen Sinn, sei wohl auch nicht erkennbar vom Gesetzgeber so gewollt und eine vertragliche Vereinbarung mit Anerkennung des Preises existiere nicht.

Gleichwohl muss man meines Erachtens die Leute schon auf gewisse Gefahren hinweisen und die Sockelpreistheorie des VIII. BGH-Senats hat nun mal bisher auch auf Amtsgerichts- und Landgerichts-Ebene schon vielfach durchgeschlagen, weshalb die Erfolgsaussichten bei entsprechenden Klagen eher als wage zu bezeichnen sind.

Gleichwohl darf man dagegen vorgehen, wenn man denn möchte und auch die Frage, wie entschieden wird, wenn man z.B. \"zwangsweise\" aus einem Sondervertrag in die Grundversorgung verbannt wird und hier schon vor \"Vertragsaufnahme durch Gasentnahme\" die Billigkeit der Preise gerügt hat, und dieses auch unmittelbar danach wiederholt hat, ist wohl noch nicht abschließend entschieden.
Denn neben RR-E-ft\'s Argumenten sehe ich auch in der Tatsache, dass man ja gerade keinen anderen Anbieter hat, der gesetzlich verpflichtet ist, seine Preise der Billigkeit entsprechend (und damit preiswert und verbraucherfreundlich) zu kalkulieren, einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften.

Auch bei mir gab es solch einen Fall und ich hab mich so Verhalten und gekürzt. Nun warte ich auf eine Klage des Versorgers, aber der will anscheinend nicht.  X(

Inwieweit sich hier an der Rechtsprechung noch was ändern wird, bleibt  aber auch abzuwarten.


--- Zitat ---Original von berghaus
Also könnte man doch rügen, dass er diese Prüfung nicht sogleich oder alsbald durchgeführt hat und bei anständigem Verhalten hätte er festgestellt, dass schon der Anfangspreis nicht der Billigkeit entspricht.
--- Ende Zitat ---
Na ja, auch hier hat RR-E-ft ja schon mal die Unlogik herausgearbeitet:
Wenn ein Versorger am 01.01. den Preis erhöht und der Grundversorgungs-Bestandskunde A gegen die Erhöhung den Unbilligkeitseinwand erhebt und gleichzeitig ein Grundversorgungs-Neukunde B diesen neu gültigen Preis am 02.01. als \"Sockelpreis\" bezahlen muss, hat eine nachträgliche Feststellung der Unbilligkeit nur für Bestandskunde A die Folge, dass sein Preis nicht der Billigkeit entsprach und ggf. neu festgesetzt wird. Bei Kunde B gilt der (z.T. unbillige) Preis eben als vereinbart und gemäß der Theorie des VIII. Senats als nicht mittels Unbilligkeitseinwand angreifbar. Es wäre also festgestellt, dass ich entgegen der gesetzlichen Regelung einen Preis annehmen musste (eine andere Chance auf Preise, die der Billigkeit entsprechen, habe ich ja nicht, da die Sonderverträge ja in der Regel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthalten und daher nicht mittels Unbilligkeitseinwand angegriffen werden können, außer sie beinhalten eine Einbeziehung der gesetzlichen Vorschriften zur Preisanpssung und damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht), der vom Versorger im Rahmen seines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts kalkuliert wurde und der nicht der vorgeschriebenen Billigkeit entsprach.

Da kann ja was nicht stimmen. Frage ist nur, wann der VIII.Senat das merkt.  :evil:

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln