@Berghaus
Wenn Sie meine Beiträge zu diesem Thema verfolgen, so werden Sie feststellen, dass auch ich nicht der Meinung des VIII. BGH-Senats bin und, wie auch RR-E-ft, die Meinung vertrete, alles andere als eine Gesamtpreisprüfung der Billigkeit mache keinen Sinn, sei wohl auch nicht erkennbar vom Gesetzgeber so gewollt und eine vertragliche Vereinbarung
mit Anerkennung des Preises existiere nicht.
Gleichwohl muss man meines Erachtens die Leute schon auf gewisse Gefahren hinweisen und die Sockelpreistheorie des VIII. BGH-Senats hat nun mal bisher auch auf Amtsgerichts- und Landgerichts-Ebene schon vielfach durchgeschlagen, weshalb die Erfolgsaussichten bei entsprechenden Klagen eher als wage zu bezeichnen sind.
Gleichwohl darf man dagegen vorgehen, wenn man denn möchte und auch die Frage, wie entschieden wird, wenn man z.B. \"zwangsweise\" aus einem Sondervertrag in die Grundversorgung verbannt wird und hier schon vor \"Vertragsaufnahme durch Gasentnahme\" die Billigkeit der Preise gerügt hat, und dieses auch unmittelbar danach wiederholt hat, ist wohl noch nicht abschließend entschieden.
Denn neben RR-E-ft\'s Argumenten sehe ich auch in der Tatsache, dass man ja gerade keinen anderen Anbieter hat, der
gesetzlich verpflichtet ist, seine Preise der Billigkeit entsprechend (und damit preiswert und verbraucherfreundlich) zu kalkulieren, einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften.
Auch bei mir gab es solch einen Fall und ich hab mich so Verhalten und gekürzt. Nun warte ich auf eine Klage des Versorgers, aber der will anscheinend nicht. X(
Inwieweit sich hier an der Rechtsprechung noch was ändern wird, bleibt aber auch abzuwarten.
Original von berghaus
Also könnte man doch rügen, dass er diese Prüfung nicht sogleich oder alsbald durchgeführt hat und bei anständigem Verhalten hätte er festgestellt, dass schon der Anfangspreis nicht der Billigkeit entspricht.
Na ja, auch hier hat RR-E-ft ja schon mal die Unlogik herausgearbeitet:
Wenn ein Versorger am 01.01. den Preis erhöht und der Grundversorgungs-Bestandskunde A gegen die Erhöhung den Unbilligkeitseinwand erhebt und gleichzeitig ein Grundversorgungs-Neukunde B diesen neu gültigen Preis am 02.01. als \"Sockelpreis\" bezahlen muss, hat eine nachträgliche Feststellung der Unbilligkeit
nur für Bestandskunde A die Folge, dass sein Preis nicht der Billigkeit entsprach und ggf. neu festgesetzt wird. Bei Kunde B gilt der (z.T. unbillige) Preis eben als vereinbart und gemäß der Theorie des VIII. Senats als nicht mittels Unbilligkeitseinwand angreifbar. Es wäre also festgestellt, dass ich entgegen der gesetzlichen Regelung einen Preis
annehmen musste (eine andere Chance auf Preise, die der Billigkeit entsprechen, habe ich ja nicht, da die Sonderverträge ja in der Regel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthalten und daher nicht mittels Unbilligkeitseinwand angegriffen werden können, außer sie beinhalten eine Einbeziehung der gesetzlichen Vorschriften zur Preisanpssung und damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht), der vom Versorger im Rahmen seines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts kalkuliert wurde und der nicht der vorgeschriebenen Billigkeit entsprach.
Da kann ja was nicht stimmen. Frage ist nur, wann der VIII.Senat das merkt. :evil: