Der Versorger will wohl sagen, dass der Kunde in der
Grundversorgung beliefert wird, der Vertrag der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG unterfällt.
Warum er sich so verquer ausdrückt, ist nicht ersichtlich.
Möglicherweise liegt es an der Ausdrucksfähigkeit des betreffenden Personals.
Gerade
grundversorgte Kunden haben Anspruch auf Billigkeitskontrolle und Preisabsenkung im Umfange rückläufiger Kosten (BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Man vergleiche anhand der Verbrauchsabrechnungen, ob man tatsächlich als Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG nach den einseitig festgesetzten und öffentlich
als solchen bekannt gemachten
Allgemeinen Preisen der Grundversorgung beliefert wird.
Gaspreise Stadtwerke EssenTarifkunden sind bereits 2005 ausgestorben.
Wer sich als grundversorgter Kunde auf die Unbilligkeit der Preise berufen und
Rechnungsbeträge gekürzt hat, braucht erst einmal keinen Anwalt.
Erst wenn man wegen angeblicher Zahlungsansprüche verklagt wurde, sollte man einen darin erfahrenen Anwalt an seiner Seite haben.
Wer hingegen als grundversorgter Kunde
die Unbilligkeitseinrede erhoben und nicht gekürzt hat, der sollte sich ggf. mal untersuchen lassen.