Angesichts der Unwirksamkeit der von den Stadtwerken Münster verwendeten Preisanpassungsklausel ist davon auszugehen, dass auch viele Mieter (insoweit ihr Vermieter Gassondervertragskunde der Stadtwerke Münster ist) in der Vergangenheit für ihr Gas erheblich zuviel gezahlt haben. Denn sämtliche ungerechtfertigten Preiserhöhungen wurden von ihrem Vermieter direkt an seine Mieter weiter belastet.
Das Problem: Da nicht der Mieter Kunde der Stadtwerke Münster ist, sondern der Vermieter, kann auch nicht der Mieter, sondern nur der Vermieter bei den Stadtwerken Erstattungsansprüche aus unrechtmäßig berechneten Preiserhöhungen geltend machen.
Wie bewegt man als Mieter seinen Vermieter dazu? Am besten, indem man ihn schriftlich dazu auffordert.
@ BdEV: Hilfreich wäre hier ein entsprechender Musterbrief des BdEV, etwa nach folgendem Entwurf:
28.11.2010
Heizkosten Mietobjekt (Str./Nr.), Erstattungsansprüche gegen die Stadtwerke Münster
Sehr geehrte/r ....,
die lokalen Medien haben in den letzten Tagen umfassend darüber berichtet, dass die Stadtwerke Münster dazu verurteilt worden sind, einem Kunden über 2000 Euro Heizkosten zurück zu erstatten, weil die in dessen Gassondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam war.
Auch Ihr mit den Stadtwerken Münster abgeschlossener Gasbelieferungsvertrag enthält die o.a. unwirksame Preisanpassungsklausel, sodass sämtliche Ihnen von den Stadtwerken seit Vertragsbeginn in Rechnung gestellten Preiserhöhungen zu Unrecht erfolgten und sich daraus für Sie erhebliche Rückerstattungsansprüche ergeben.
Aufgrund der unwirksamen Preiserhöhungen der Stadtwerke habe auch ich in den letzten Jahren erheblich zuviel Heizkosten gezahlt. Denn die Ihnen von den Stadtwerken ohne Rechtsgrund abgeforderten Beträge haben Sie im Wege der Heizkostenverteilung direkt an Ihre Mieter, mithin auch an mich, weiter gegeben.
Diese überzahlten Heizkostenbeträge möchte ich gern wieder zurück haben. Da ich jedoch nicht selbst Kunde der Stadtwerke bin, kann ich Rückforderungsansprüche nicht selbst erheben. Ich bitte deshalb Sie als Vermieter, die Erstattungsansprüche, die Ihnen für die Zeit vom 01.01.2007 (frühere Ansprüche sind nach der Regelfrist verjährt) bis Mai 2010 zustehen (erst dann wurde den Verträgen eine den Wirksamkeitskriterien des BGH genügende Preisänderungsklausel zugrunde gelegt und nicht schon, wie von den Stadtwerken behauptet, ab dem 01.09.2008 ), bei den Stadtwerken geltend zu machen und mir den auf mich entfallenden Teil im Wege der Heizkostenverteilung auszuzahlen.
Die Höhe Ihres Rückzahlungsanspruchs für das Objekt (Str./Nr.) berechnet sich dabei aus der Summe der von Ihnen im vorgenannten Zeitraum bezahlten Gasrechnungen abzüglich Ihrer Zahlungsschuld, die sich wiederum aus den im vorgenannten Zeitraum verbrauchten kWh multipliziert mit dem anfänglich zu Beginn des Bezugsvertrags vereinbarten Preis je kWh errechnet. Hinzuzurechnen sind weiterhin ab dem Datum der Bezahlung jeder ungerechtfertigten Preiserhöhung Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz.
Bitte beachten Sie, dass Sie zu einer entsprechenden Geltendmachung Ihrer Erstattungsansprüche und Auskehrung an Ihre Mieter auch rechtlich verpflichtet sind. Denn im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots sind Sie gehalten, alles zu tun, um die Heizkosten so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die Durchsetzung Ihrer offenkundigen Rechte auf Erstattung rechtsgrundlos bezahlter Gaspreisforderungen.
Angesichts des ergangenen Urteils haben die Stadtwerke mittlerweile angekündigt, ihren Sondervertragskunden im Januar 2011 ein Vergleichsangebot zu machen - in Höhe eines Erstattungsbetrages von lediglich 1,32 Cent je kWh, beschränkt auf den Verbrauchszeitraum 2007, ohne Berücksichtigung von Zinsen und zahlbar erst im April 2011.
Ein solches Vergleichsangebot ist gänzlich inakzeptabel. Denn damit bieten die Stadtwerke Münster von 100% der Beträge, die man Ihnen seinerzeit unrechtmäßig abgefordert hat und auf die Sie aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung einen Erstattungsanspruch haben, lediglich etwa 30% zur Erstattung an.
Angesichts der eindeutigen Rechtssituation ist keinerlei rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Notwendigkeit erkennbar, überhaupt einen Vergleich abzuschließen, noch dazu einen, bei dem Sie zum Nachteil Ihrer Mieter sogar auf einen Großteil Ihrer berechtigten Erstattungsansprüche verzichten würden. Aus Gründen der vermieterseitigen Treue-, Sorgfalts- und Wirtschaftlichkeitspflicht machen Sie deshalb bitte gegenüber den Stadtwerken die volle Summe Ihrer Erstattungsansprüche geltend.
Erforderlich ist weiterhin eine möglichst rasche Anspruchserhebung, da Ansprüche aus dem Jahr 2007 mit dem Jahreswechsel zu verjähren drohen. Bitte fordern Sie die Stadtwerke insofern bis zum 06.12.2010 unter kurzer Fristsetzung auf, Ihre berechneten Erstattungsansprüche umfassend anzuerkennen und unverzüglich zu erstatten.
Sollten die Stadtwerke insoweit in Verzug geraten, erwirken Sie bitte vor Ablauf des Jahres mindestens einen gerichtlichen Mahnbescheid, damit die andernfalls zum Schaden Ihrer Mieter eintretende Verjährung der Forderungen aus 2007 gehemmt wird.
Bitte halten Sie mich über den Fortgang Ihrer Anspruchsdurchsetzung auf dem Laufen. Für etwaige Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Frage an die Juristen unter uns:Muss der Vermieter seine Ansprüche immer selbst durchsetzen oder könnte der Vermieter seinem Mieter auch die auf diesen entfallenden Teilansprüche abtreten und der Mieter anschließend die entsprechende Forderung gegenüber den Stadtwerken selbständig - nötigenfalls auch gerichtlich - geltend machen?