Energiepreis-Protest > thüga Energie
§315 auch als Sondervertragskunde?
brandyl:
Hallo!
Vielen Dank zunächst für die vielen Informationen im Forum und auch auf der Homepage. Schon beachtlich, was man hier alles herausfinden und nachlesen kann und wie sich manche hier engagieren! :) Allerdings habe ich jetzt wegen der vielen Infos bei einer Sache den roten Faden verloren:
Ich bin Strom-Sondervertragskunde und habe mit Verweis auf §315 der für 1.1.11 angekündigten Strompreisneufestsetzung widersprochen. Jetzt bin ich durchs Nachlesen und Stöbern aber nicht mehr ganz im Bilde, ob ich auch als Sondervertragskunde mit der Billigkeit des Strompreises überhaupt argumentieren kann bzw. mit was die mir dann antworten können?
Hier sicherlich erwähnenswert, dass die Thüga mir den Wechsel zu anderen Anbietern verweigert, da ich in meinem Wohngebiet ans Schweizer Stromnetz angeschlossen sei (aber zwangsweise an die deutsche Thüga gebunden bin, was mich schon sowieso verärgert). Insofern bin ich damals sozusagen zwangsweise in einen der Sondertarife gewechselt, um nicht in der teuren Grundversorgung gefangen zu sein.
Vielleicht kann hier jemand das Dickicht etwas lichten. Vielen Dank!
-brandyl
RR-E-ft:
@brandyl
Zunächst ist der Versorger danach zu fragen, woraus sich sein Preisänderungsrecht überhaupt ergeben soll, hilfsweise rügt man den neu festgesetzten Preis als unbillig und verlangt einen Billigkeitsnachweis.
Aus dem Gesetz ergibt sich ein der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nur für grundversorgte Kunden.
In Sonderverträge zu Sonderatrifen, bei denen der Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, fehlt es oft an der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel oder die wirksam einbezogene Preisänderungsklausel selbst ist unwirksam (vgl. BGH Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08].
PLUS:
Ja, aber Vorsicht bei dieser Sondersituation, da kommt auch noch Schweizer Recht ins Spiel. Im Grenzbereich Schaffhausen werden manche deutsche Stromkunden immer noch aus der Schweiz (EKS Schaffhausen) vesorgt. Es gibt keine Verbindung zum deutschen Netz. Eine Durchleitungsverpflichtung besteht für die Schweizer EKS nicht. Es gibt vermutlich immer noch kaum Alternativen bis auf ein paar mit den Schweizern ausgemachte. Nach der Rüge wird der doppelte Sondertarif dann wohl gekündigt werden und die Grundversorgung droht.
RR-E-ft:
Grundversorgung nach Schweizer Recht oder nach deutschem § 36 Abs. 1 EnWG?
Es ist anzunehmen, dass der Fragensteller einen Vertrag mit der in Deutschland sitzenden Thüga Energie hat.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Grundversorgung nach Schweizer Recht oder nach deutschem § 36 Abs. 1 EnWG?
Es ist anzunehmen, dass der Fragensteller einen Vertrag mit der in Deutschland sitzenden Thüga Energie hat.
--- Ende Zitat ---
Sicher, ich gehe auch von deutschem Recht (EnWG) aus, Versorger Thüga. Der Schweizer Netzbetreiber ist aber nicht verpflichtet einen anderen Versorger zu akzeptieren. § 6 EnWG zieht nicht, da fehlt dann eventuell die Alternative.
PS:
hier klicken Info dazu
Das sieht doch gut aus! Siehe unter Kooperationspartnern, da taucht sogar die EnerGen Süd eG auf. Warum dann nicht sofort wechseln?
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