Die 2. Handelskammer des LG Dortmund hat mit Urt. v. 19.08.2010 die Zahlungsklage des Versorgers gegen einen im Tarif\"Heizen & Mehr\" mit Gas belieferten Kunden abgewiesen, weil es bereits an einem Preisänderungsrecht in diesem Sondertarif- Vertrag fehlte.
Die EVB hat über ihren Prozessbevollmächtigten Dr. Hempel, Dortmund Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt.
Letzterer hat nun vom OLG Düsseldorf unter dem Az. VI-2 U (Kart) 7/10 einen Beschluss vom 10.11.2010 übersandt bekommen, in dem darauf hingewiesen wird, dass beabsichtigt sei, die Beruufung durch Beschluss wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Der glücklosen Klägerin wurde eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen gesetzt.