Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster

Inhalte des Vergleichsangebots veröffentlicht

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RR-E-ft:
Spatz in der Hand

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Betroffene Kunden können die Differenz zu den bei Vertragsabschluss geltenden Preisen geltend machen (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).
--- Ende Zitat ---

Das kann man gar nicht genug betonen!

Das Vergleichsangebot der SW Münster weckt durch geschickte Wortwahl den irreführenden Eindruck, dass vor Gericht nur die Differenz zu dem Preis geltend gemacht werden könne, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Widerspruchs gezahlt wurde.

Dies ist falsch! Richtig ist, dass ein Kunde, der z.B. einen Vertrag aus 1995 hat, eben auch die überzahlte Differenz zu den Anfangspreisen von 1995 zurückfordern kann.

Entgegen der Suggestion der SW kann also die Rückzahlung, die gerichtlich einforderbar ist, durchaus sogar Beträge von z.B. 3000 Euro oder mehr erreichen. Wer sich da mit wenigen hundert Euro abspeisen lässt, ist selbst schuld.

Man sollte sich auf jeden Fall vor jeder Entscheidung über ein weiteres Zuwarten oder die Annahme eines Vergleichs ausrechnen, was einem wirklich zusteht.

Höchst irreführend ist auch der oben zitierte WN-Beitrag \"Spatz in der Hand\"


--- Zitat ---Der „Gaspreis-Rebell“ Gerhard Stansch hat vor Gericht eine Rückzahlung von gut 2000 Euro erstritten. Daneben nimmt sich das Vergleichsangebot der Stadtwerke - mit einer durchschnittlichen Rückzahlung von 264 Euro - eher mickrig aus.  Aber Stansch hat bereits seit 2004 geklagt. Wer jetzt einsteigt, kann Ansprüche erst ab 2007 geltend machen - alles andere ist verjährt.
--- Ende Zitat ---

Hier wird suggeriert, dass man ähnlich hohe Rückzahlungen wie im Fall Stansch keinesfalls erwarten könne, wenn man nicht schon in 2004 geklagt habe, sondern erst jetzt vor Gericht ziehe.

Das ist grober Unsinn! Aus der Differenz zu den Preisen zu Vertragsbeginn können sich - auch bei erst jetzt eingereichter Klage und dreijähriger Regelverjährung - durchaus Rückzahlungsansprüche ergeben, die die 2000 Euro im Fall Stansch sogar noch weit übersteigen.

Deshalb: Nicht glauben, sondern selbst nachrechnen!

RR-E-ft:
Dann sagt das doch den Zeitungsleuten, auf dass sie es richtig stellen können.

Heinrich:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Betroffene Kunden können die Differenz zu den bei Vertragsabschluss geltenden Preisen geltend machen (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).
--- Ende Zitat ---

Wie mir zu Ohren gekommen ist, scheinen sich die Stadtwerke bei älteren Sonderverträgen, bei denen der Kunde erst ab Ende 2004 Preiserhöhungen widersprochen hat, allerdings wohl auf folgende Aussagen des BGH berufen zu wollen.


--- Zitat ---BGH VIII ZR 246/08  ... der Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel führt nicht zu einem Ergebnis, das das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten der Kunden verschiebt und deshalb nicht mehr interessengerecht ist. Der Bundesgerichtshof hat allerdings offen gelassen, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhält-nis zwischen Leistung und Gegenleistung, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interes-sengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres – wie im entschiedenen Fall – mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.
--- Ende Zitat ---

DieAdmin:
Hier ist auch nochmal ein netter Artikel,


Gaskunden können auf Sonderzahlungen hoffen
http://www.boersennews.de/nachrichten/artikel/gaskunden-koennen-auf-sonderzahlungen-hoffen/167881532

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