Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster
Inhalte des Vergleichsangebots veröffentlicht
Gas-Rebell:
So soll das Vergleichsangebot der SW aussehen
Wie erwartet unvorteilhaft
--- Zitat ---Die Vergleichsquote drückt aus, dass die Stadtwerke dem Kunden die Hälfte des Betrages auszahlen, den er vor Gericht geltend machen könnte. Grundlage für die Berechnung des Angebotes ist der Erdgaspreis vom 31.12.2004, der im Rechtsstreit Stansch als Grundlage diente.
--- Ende Zitat ---
und darüberhinaus trickreich:
--- Zitat ---Da es sich bei dem Angebot um einen individuellen Vergleich handelt, ist für jeden Kunden eine detaillierte Berechnung notwendig. Die Stadtwerke bitten um Verständnis, dass aus diesem Grund erst im Januar 2011 mit der Aussendung der Angebote begonnen werden kann. Die Kunden er halten dann per Post ihr individuelles Angebot mit einer Rückantwort karte. Bis zum 31. März 2011 hat jeder Kunde Zeit, die Karte an das Unter nehmen zurückzusenden und zwischen Auszahlung und dem Zuschuss von maximal 500 Euro zur energiesparenden Maßnahme zu wählen.
--- Ende Zitat ---
Mit anderen Worten: Wer das erst 2011 erhaltene Angebot ablehnt, würde Ansprüche aus 2007 nicht mehr einklagen können, da sie dann verjährt wären!
Gänzlich unverständlich ist angesichts der Nachteile des Vergleichsangebots die Stellungnahme der Veraucherzentrale:
--- Zitat ---\"Das Angebot kann bundesweit Vorbild für alle anderen Gasversorger sein.\"
--- Ende Zitat ---
Man kann nur hoffen, dass möglichst viele Münsteraner sich nicht einlullen lassen und die ihnen zustehenden mindestens doppelt so hohen Erstattungsansprüche schnellstens (jedenfalls vor Jahreswechsel) einklagen oder per Mahnbescheid geltend machen.
RR-E-ft:
Betroffene Kunden können die Differenz zu den bei Vertragsabschluss geltenden Preisen geltend machen (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10). Nachdem Sie die selbst berechnete entsprechende Zahlung unter Fristsetzuzng vom Versorger gefordert haben, können die Kunden schnellstmöglich noch vor Ablauf des 31.12.10 einen Mahnbescheid in entsprechender Höhe beantragen. Der Mahnbescheidsantrag muss sich zunächst nur auf die errechneten Beträge beziehen, derethalben mit Rücksicht auf die in 2007 fällig gewordenen Verbrauchsabrechnungen Rückforderungsansprüche entstanden waren.
Und dann kann man immer noch sehen.
Wer jedoch zeitnah eine endgültige Klärung will, der sollte, (wegen § 93 ZPO) nachdem er den Versorger mit Rückzahlungen in Verzug gesetzt hatte, sofort auf Rückzahlung klagen.
Heinrich:
Das verstehe ich noch nicht ganz.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Mahnbescheidsantrag muss sich zunächst nur auf die errechneten Beträge beziehen, derethalben mit Rücksicht auf die in 2007 fällig gewordenen Verbrauchsabrechnungen Rückforderungsansprüche entstanden waren.
Und dann kann man immer noch sehen.
--- Ende Zitat ---
Heißt das, dass nur in Bezug die auf 2007 entfallenden Rückforderungsansprüche ein Mahnbescheid beantragt werden sollte? Welchen Sinn macht das?
--- Zitat ---Wer jedoch zeitnah eine endgültige Klärung will, der sollte, (wegen § 93 ZPO) nachdem er den Versorger mit Rückzahlungen in Verzug gesetzt hatte, sofort auf Rückzahlung klagen.
--- Ende Zitat ---
Wie ist das mit § 93 ZPO und dem sofortigen Anerkenntnis hier zu verstehen?
RR-E-ft:
Wenn es zunächst nur darum geht, die Verjährung in 2007 entstandener Rückforderungsnasprüche zum 31.12.10 zu hemmen, genügt ein solcher Mahnbescheidsantrag, der ggf. durch geringeren Streitwert auch kostengünstiger ist.
§ 93 ZPO erklärt sich aus sich heraus. Wenn die andere Prozesspartei den gerichtlich geltend gemachten Anspruch iSv. § 93 ZPO in zulässiger Weise sofort anerkennt, dann bleibt derjenige, der den Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat, auf den Verfahrenskosten selbst sitzen. Man sollte deshalb vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen den Versorger zuvor wegen eben dieser in Verzug gesetzt haben.
Heinrich:
@ RR-E-ft
Danke, jetzt wirds klarer. Ihr Hinweis auf § 93 ZPO bezog sich auf die Notwendigkeit, den Versorger vor der Klage in Verzug zu setzen und nicht, wie ich es eingangs verstanden hatte, auf die Notwendigkeit sofort zu klagen.
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