Original von RR-E-ft
Betroffene Kunden können die Differenz zu den bei Vertragsabschluss geltenden Preisen geltend machen (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).
Das kann man gar nicht genug betonen!
Das Vergleichsangebot der SW Münster weckt durch geschickte Wortwahl den irreführenden Eindruck, dass vor Gericht nur die Differenz zu dem Preis geltend gemacht werden könne, der zum
Zeitpunkt des erstmaligen Widerspruchs gezahlt wurde.
Dies ist falsch! Richtig ist, dass ein Kunde, der z.B. einen Vertrag aus 1995 hat, eben auch die überzahlte Differenz zu den
Anfangspreisen von 1995 zurückfordern kann.
Entgegen der Suggestion der SW kann also die Rückzahlung, die gerichtlich einforderbar ist, durchaus sogar Beträge von z.B. 3000 Euro oder mehr erreichen. Wer sich da mit wenigen hundert Euro abspeisen lässt, ist selbst schuld.
Man sollte sich auf jeden Fall vor jeder Entscheidung über ein weiteres Zuwarten oder die Annahme eines Vergleichs ausrechnen, was einem wirklich zusteht.
Höchst irreführend ist auch der oben zitierte WN-Beitrag \"Spatz in der Hand\"Der „Gaspreis-Rebell“ Gerhard Stansch hat vor Gericht eine Rückzahlung von gut 2000 Euro erstritten. Daneben nimmt sich das Vergleichsangebot der Stadtwerke - mit einer durchschnittlichen Rückzahlung von 264 Euro - eher mickrig aus. Aber Stansch hat bereits seit 2004 geklagt. Wer jetzt einsteigt, kann Ansprüche erst ab 2007 geltend machen - alles andere ist verjährt.
Hier wird suggeriert, dass man ähnlich hohe Rückzahlungen wie im Fall Stansch keinesfalls erwarten könne, wenn man nicht schon in 2004 geklagt habe, sondern erst jetzt vor Gericht ziehe.
Das ist grober Unsinn! Aus der Differenz zu den Preisen zu Vertragsbeginn können sich - auch bei erst jetzt eingereichter Klage und dreijähriger Regelverjährung - durchaus Rückzahlungsansprüche ergeben, die die 2000 Euro im Fall Stansch sogar noch weit übersteigen.
Deshalb: Nicht glauben, sondern selbst nachrechnen!