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Autor Thema: Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?  (Gelesen 24160 mal)

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Offline echtgut

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« am: 22. November 2010, 23:22:13 »
Gibt es Fristen hierfür?

Offline bolli

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #1 am: 23. November 2010, 09:04:12 »
Zitat
Original von echtgut
Gibt es Fristen hierfür?
Grundversorgung?/Sondervertrag?
Widerspruch aus welchem Grund?
Feste Fristen, wie bei amtlichen Bescheiden, gibt es nicht.

Offline echtgut

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #2 am: 23. November 2010, 15:16:08 »
Grundversorgung.
Widerspruch wegen Schätzung (nicht abgelesen, Verbrauch zu hoch geschätzt) und Billigkeit.

Offline Didakt

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #3 am: 23. November 2010, 17:08:24 »
@ echtgut

In der Rechnung ist doch sicherlich ein Zahlungsziel vorgegeben.

Empfehlung: Bis zu diesem Termin sollten Sie Ihren Widerspruch erheben.
Sie riskieren anderenfalls eine Zahlungserinnerung/Mahnung, ggf. verbunden mit Mahnkosten. Grundsätzlich sollte immer rechtzeitig widersprochen werden. Die Begründetheit schließt ggf. die sofortige Fälligkeit/Teilfälligkeit der Forderung aus.

Offline Kampfzwerg

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #4 am: 23. November 2010, 19:59:15 »
Zitat
Grundversorgung. Widerspruch wegen Schätzung (nicht abgelesen, Verbrauch zu hoch geschätzt) und Billigkeit.

@echtgut

Unbedingt die Rechnung unverzüglich in Gänze als falsch - und die gesamte Forderung demnach als nicht fällig -zurückweisen !!!
Die Begründung kann ggf., nach entsprechendem Hinweis darauf, nachgeliefert werden.

Ein hoch spannendes Thema!

Hier ist der Einwand der \"Un-Billigkeit\" sogar nur hilfsweise notwendig.
Eine Schätzung durch den Stromversorger ist nämlich nur unter ganz bestimmten, strengen Vorgaben möglich. (z. B. Verbot des Zutritts zum Zweck der Zählerablesung). Diese sind meist nicht gegeben, soll heißen, der Versorger möchte lediglich Personalkosten einsparen. Eine nicht befolgte, freundliche Aufforderung, seinen Zähler doch bitte selbst abzulesen und den Zählerstand, in welcher Form auch immer, dem Versorger zu übermitteln, gehört ganz sicher nicht dazu.

Für eine genauere Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich Dir dringend ein wenig Recherche bzw. googeln.
Z. B. unter Verwendung der Parameter \"Schätzung- Verbrauch- Strom - Urteil des LG Kleve vom 27.04.2007 Az. 5 S 185/06\"
z. B hier
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/lg-kleve-stromverbraucher-gewinnt-im-rechtsstreit-gegen-elektrizitaetsunternehmen-124943
Das Urteil, und die verschiedenen Kommentare zu diesem, dürfte sich aller Voraussicht nach als äußerst hilfreich erweisen  :D
Ebenso übrigens die entsprechendnen § der StromGVV.


Die Gesamtforderung bzw. der Verbrauch muss demnach rechnerisch auf die geschätzten Jahre verteilt werden, d. h. für jedes Jahr muss eine neue Rechnung erstellt werden. Schliesslich kann der Verbrauch mehrerer Jahre nicht vollumfänglich zu den heutigen Preisen abgerechnet werden!
Weiterhin ist eine rückwirkende Forderung nur auf den Tag genau 2 Jahre rückwirkend einforderbar, dazu gibt es ebenfalls ein entsprechendes Urteil. Vom BGH!
Ausnahmsweise einmal besser als die 3-jährige Verjährungsfrist nach BGB  ;)



P.S. vielleicht könnte die dieses Thema behandelnde Seite beim BdEV bei Gelegenheit einmal etwas überarbeitet werden, sie erscheint mir etwas irreführend strukturiert:
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Abrechnung-und-Zaehler/Verbrauchsschaetzung__1667/

Offline bolli

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #5 am: 24. November 2010, 08:39:39 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
Hier ist der Einwand der \"Un-Billigkeit\" sogar nur hilfsweise notwendig.

Eine Schätzung durch den Stromversorger ist nämlich nur unter ganz bestimmten, strengen Vorgaben möglich. (z. B. Verbot des Zutritts zum Zweck der Zählerablesung). Diese sind meist nicht gegeben, soll heißen, der Versorger möchte lediglich Personalkosten einsparen. Eine nicht befolgte, freundliche Aufforderung, seinen Zähler doch bitte selbst abzulesen und den Zählerstand, in welcher Form auch immer, dem Versorger zu übermitteln, gehört ganz sicher nicht dazu.

Grundsätzlich ist zunächst einmal festzustellen, dass der Unbilligkeitseinwand und die Frage des Ablesens zwei gänzlich unterschiedliche paar Schuhe sind.

Bei ersterem habe ich Zweifel an der Angemessenheit der Preise. Wenn dem so ist, so MUSS ich in der Grundversorgung den Preisen widersprechen, und zwar in einer angemessenen Frist. Leider gibt es dazu keine festen Fristangaben sondern es bestimmt sich nach dem Einzelfall. Auf jeden Fall hat der BGhH in seinem Urteil vom 13.06.2007 VIII ZR 36/06, Tz. 36 entschieden, dass unwidersprochen bezahlte Jahresrechnungen keinen späteren Einwand der Unbilligkeit FÜR DIESE Preiserhöhung mehr begründen können.
Eine Forderung, die auf einem nicht der Billigkeit entsprechendem Preis beruht, ist nicht verbindlich und somit nicht fällig.


Anders ist es mit dem Ablesen bzw. Schätzen. Hier steht der Versorger in der Pflicht, den tatsächlichen Verbrauch für die Jahresrechnung zu ermitteln. Dieser ist, außer bei Zutrittsverbot, eben auch ermittelbar und somit dürfte für eine Jahresrechnung eine Schätzung nur mit Zustimmung des Kunden zulässig sein.
Wie weit da die Mitwirkungspflichten des Kunden gehen, hab ich noch nicht recheriert, aber Kampfzwerg hat ja ein paar Quellen angegeben, wo man mal schauen kann.

Offline Kampfzwerg

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #6 am: 24. November 2010, 11:26:29 »
@bolli

Zitat
Grundsätzlich ist zunächst einmal festzustellen, dass der Unbilligkeitseinwand und die Frage des Ablesens zwei gänzlich unterschiedliche paar Schuhe sind.
Und das hielten Sie jetzt tatsächlich für grundsätzlich erwähnenswert?
Oder wollten Sie damit einleitend nur Ihr Fachwissen um den Billigkeitseinwand an den Mann bringen.  ;)
Die Reihenfolge der Bearbeitung der Thematik ist in diesem Falle wohl falsch.



@echtgut

Vielleicht wäre es sinnvoll, sich auf einen Thread zu beschränken und die Sachlage etwas differenzierter zu schildern.
Ich habe nämlich den Eindruck, dass es Dir grundsätzlich darum geht, nicht zahlen zu müssen, und dafür jede Begründung recht wäre. Korrigiere mich, wenn ich mich irren sollte.

siehe auch
Zählerablesung immer Pflicht des Kunden?
oder
Sperrberechtigung ab Betrag von 100.- - wie berechnet sich das?

Offline Didakt

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #7 am: 24. November 2010, 12:31:09 »
@ Kampfzwerg

Zitat
von Ihnen

Vielleicht wäre es sinnvoll, sich auf einen Thread zu beschränken...
Ich habe nämlich den Eindruck, dass es Dir grundsätzlich darum geht, nicht zahlen zu müssen, und dafür jede Begründung recht wäre.

Ja, ja, nicht schlecht recherchiert und kombiniert! Weshalb habe ich mich wohl in meinem Beitrag weiter oben so allgemein gehalten?

Aber bitte: Gegenüber bolli keine Animosität. Ohne solche lässt es sich doch besser kommunizieren, oder? ;)

MfG

Offline bolli

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #8 am: 24. November 2010, 12:52:22 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
Oder wollten Sie damit einleitend nur Ihr Fachwissen um den Billigkeitseinwand an den Mann bringen.  ;)
So groß ist das Fachwissen gar nicht, wie ich meine, aber halt durch zahlreiches lesen so ausgeprägt, dass auch andere gerne daran teilhaben dürfen.  :D
Wen\'s nicht interessiert, der mag drüber hinweg lesen und denjenigen, die es lesen möchten, die Buchstaben da lassen.  ;)

Und wenn SIE das gerne hilfsweise abhandeln möchten, gestatte ich Ihnen auch dieses, aber nur ausnahmsweise.  ;)

So, und nun zurück zum Thema. echtgut ist ja gefragt.  :D

Offline Kampfzwerg

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Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
« Antwort #9 am: 24. November 2010, 13:21:57 »
@bolli und @didakt

Ich wollte sicher nicht den Eindruck einer Animosität erwecken, hätte aber den  ;)  besser schon nach dem ersten Satz einsetzen sollen.
Vielleicht sogar, noch besser, gleich hinter jedem  :D

 

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