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Autor Thema: Gaspreis Urteil AG Karlsruhe: Keine Zahlung ohne Offenlegung  (Gelesen 7138 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gaspreis Urteil AG Karlsruhe: Keine Zahlung ohne Offenlegung
« am: 22. September 2005, 15:44:56 »
[ 1-C-262-04  27-05-2005 ]


AG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2005, Az. 1 C 262/04 (nicht rechtskräftig)


Sachverhalt:

Der Gasversorger klagte auf vollständige Zahlung nach Unbilligkeitseinwand.

Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.


Entscheidungsgründe:


Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 433 II BGB nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Gasversorgungsvertrag zustande gekommen ist, denn die Klägerin hat einen ihr möglicherweise dem Grunde nach zustehenden Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt.

Es fehlte am ausreichenden Tatsachenvortrag zur Billigkeit der abgerechneten Tarife.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Tarife von Unternehmen, die im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil im Bedarfsfalle angewiesen ist, der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegen.

Diese Rechtsprechung gilt auch für das Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und dem Endverbraucher.

Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 19 GWB ändert hieran nichts, denn die Grenzen des allgemeinen Missbrauchs- und Diskrimnierungsverbots nach dem GWB fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen.


Allerdings wird darauf hingewiesen, dass dem Bestimmungsberechtigten ein Ermessensspielraum zusteht, so dass eine Bestimmung nur dann durch das Gericht zu ersetzen ist, wenn dieser Spielraum überschritten ist.

Hinsichtlich des Kontrollmaßstabes verweist das Gericht auf die Entscheidung des BGH vom 02.10.1991 (NJW-RR 1992, 183 ff.).

Ob gemessen an diesem Maßstab die von der Klägerin in Rechnung gestellten Preise der Billigkeit entsprechen, konnte im Streitfall mangels ausreichenden klägerischen Vortrags nicht beurteilt werden.

Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

Ihrer Darlegungslast hat die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf eine kartellrechtliche Überprüfung und dem Vergleich mit den Preisen anderer Versorgungsunternehmen nicht genügt.

Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Billigkeitskontrolle nicht auf einen Preisvergleich. Auch eine behördliche Genehmigung des Tarifs steht einer Billigkeitskontrolle nicht entgegen.
 

Fundstelle:

Dr. Bernd Kunth/ Dr. Stefan Tüngler (Freshfields Bruckhaus Deringer)

BGW- Praxisinformation P 2005/ 1 Recht

"Gaspreisanpassung und Biligkeitskontrolle - Arbeitspapier und Rechtsprechungsübersicht zur Biligkeitskontrolle (§§ 315, 316 BGB) von Gaspreisen, Seite 41 f. .

Vielen recht herzlichen  Dank für die freundliche Zurverfügungstellung dieser Entscheidung, welche leider auf dem Informationsportal unter www.bgw.de noch keine Erwähnung gefunden hatte - im Gegensatz zu den wenig ermutigenden Urteilen AG Koblenz und AG Euskirchen.


Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die genannte Praxisinformation wohl allen Gasversorgern zur Verfügung stehen wird, darin wohl auch die Gaspreisurteile der Landgerichte Frankenthal und Mannheim besprochen worden sein werden.

Wenn dies so sein sollte, wissen die Verbraucher heute schon, dass die Inhalte der aktuellen Versorgerschreiben so ernst gar nicht gemeint sein können.

Man möchte sich nur keine Blöße geben und schreibt deshalb

"Nach unserer Auffassung....."

Für Verbraucher wäre es natürlich besser, wenn diese Schreiben beginnen würden "Nach Auffassung der Landgerichte Frankenthal, Mannheim und Hamburg sowie der Amtsgerichte Heilbronn und Karlsruhe und auch des Bundesgerichtshofes....."

Aber wer wollte so etwas ernsthaft erwarten?
 



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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Gaspreis Urteil AG Karlsruhe: Keine Zahlung ohne Offenlegung
« Antwort #1 am: 17. Oktober 2005, 08:41:42 »
Graf Koks schrieb:

Hierzu hat zuletzt das Amtsgericht Karlsruhe in einem Entgeltprozess mit wunderbarer Klarheit wie folgt ausgeführt (AZ 1 C 262/04):

Ihrer Darlegungslast hat die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf eine kartellrechtliche Überprüfung und den Vergleich mit Preisen anderer Versorgungsunternehmen nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Billigkeitskontrolle nicht auf einen Preisvergleich, ebenso wenig steht eine behördliche Genehmigung des Tarifs einer Billigkeitskontrolle entgegen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 ff.). Maßgeblich ist vielmehr unter Berücksichtigung des das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die Energieversorgung so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist, die Kosten- und Gewinnsituation. Demgemäss erfordert die Substanziierung der Billigkeit einer Preisbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig, dass der Energieversorger seine Preiskalkulation offen legt (BGH, aa0.). Da es an einem derart substanziierten Vortrag, der Klägerin fehlt, kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil unsubstanziierter Vortrag von vornherein unerheblich und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.

 

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