Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

RWE - Beendigungskündigungen

<< < (9/10) > >>

bolli:

--- Zitat ---Original von berghaus
Nun versetze ich mich mal in die Lage des Versorgers. bei der Auslegung des § 20 GasGVV in bezug auf einen Sondervertrag:


--- Zitat --- GasGVV: § 20 Kündigung „(1)Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. …… Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
--- Ende Zitat ---

Ich würde als Versorger sagen:
\'Satz 2 ist für den Sondervertrag nicht relevant, da es das Kündigungsverbot nur in der Grundversorgung gibt.
Denken wir uns den zweiten Satz mal weg und ersetzen im ersten Satz das Wort \'Grundversorgungsvertrag\' sinngemäß  durch \'Sondervertrag\', haben wir eine kurze Kündigungsfrist für beide Seiten.

--- Ende Zitat ---
Das ist aber genau das, was ich meine: Man kann meines Erachtens nicht auf die GasGVV verweisen und sich NUR die für einen angenehmen Dinge herauspicken und die anderen lasse ich mal weg. Wenn man es so will, muss man diese Bedingungen explizit in den Vertrag aufnehmen, ohne Verweis auf GasGVV oder eben die KOMPLETTE GasGVV einbeziehen (und diese auch vorher aushändigen).

Deshalb hab ich auch mit der Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen, wie sie der VIII. BGH-Senat in seinem Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 entwickelt hat, indem die Forumulierung des gesetzlichen Preisänderungsrechts aus § 5 Abs 2 GasGVV wortwörtlich bzw. mit Verweis darauf übernommen werden kann um eine wirksame Preisanpassungsklausel im Sondervertrag einzubinden, meine Probleme, weil dieses in ganz anderem Kontext steht und eben nicht der Kontrolle des § 307 BGB unterliegt.

Energiesparer51:
Kann denn ein Grundversorger überhaupt Grundversorger sein ohne die Pflicht der Grundversorgung zu übernehmen?

Energiesparer51:
dass die Versorgung auf Basis der Grundversorgung \"wirtschaftlich nicht zumutbar\" sei, dürfte doch für Haushaltskunden mit vorhandenem Anschluss praktisch nie gegeben sein.

bolli:

--- Zitat ---Original von Energiesparer51
Kann denn ein Grundversorger überhaupt Grundversorger sein ohne die Pflicht der Grundversorgung zu übernehmen?
--- Ende Zitat ---
Nein, kann er nicht.

Bei @berghaus geht es um einen Sondervertrag, in dem die RWE lediglich eine (bzw. einige) §§ der GasGVV in den Sondervertrag eingebaut haben wollen, indem sie auf die gesetzlichen Regelungen verweisen (und diese auch in dieser Form dem vertrag beigefügt haben).

Damit handelt es sich aber noch nicht um ein Grundversorgungsverhältnis.

wolfpassage:
Folgende Frage in Ergänzung zum \"berghaus\" Forumsbeitrag:
Ich habe ebenfalls eine solche Beendigungskündigung erhalten und per Einschreiben am 27.11.10 Widerspruch (wg. der m. E. nicht eingehaltenen Kündigungsfrist) per Einschreiben eingelegt. Bisher habe ich keine Reaktion von RWE erhalten. Ich möchte auf jeden Fall vermeiden in die \"Grundversorgung\" zu geraten. Eher würde ich dann zum Jahreswechsel den Anbieter wechseln. Daher meine Frage: Wie soll ich mich verhalten? Eine Antwort von RWE anmahnen oder schon mal den Anbieter wechseln?

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