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Autor Thema: „Normsonderkundenbereich“  (Gelesen 3184 mal)

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Offline fortunato

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„Normsonderkundenbereich“
« am: 29. November 2010, 21:00:21 »
Bevor ich mit meiner Anfrage anfange, erst mal eine Anekdote: die Forum-Suche funktionierte nicht, weil sich die S.tadtwerke (-E.ssen) anscheinend was besonderes einfielen ließen: „Normsonderkundenbereich“. Gibt es sowas überhaupt ?!? Diese Bezeichnung war für die Suchfunktion zu lang  ;)

Nun, nach dem wiederholten Einspruch (in der eigenen Jahresrechnung / Gas) habe ich von meinem Versorger folgende Mitteilung erhalten:

„Sehr geehrter Herr Mustermann

Wir kommen o.a. Schreiben zurück. Sie haben erneut Einspruch gegen unsere Preiserhöhung eingelegt. Ihr Verbrauch wird im Rahmen der Tarifkundenabrechnung bei uns geführt, die entsprechend der gesetzlichen Gasgrundversorgungsverordnung unterliegt. Bei dem aktuellen Urteil des BGH vom 13.01.2010 handelt es sich in diesem Zusammenhang um die Unwirksamkeit von Priesanpassungsklauseln im Normsonderkundenbereich, zu dem Sie nicht gehören. Unsere Preise wurden weder kartellrechtlich noch gerichtlich beanstandet und es liegen Testate darüber vor, dass wir lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben haben. Sollten Sie weiterhin die Billigkeit der Tarifpreise anzweifeln, müssten Sie zur Durchsetzung Ihrer in Rede stehenden Ansprüche antwaltliche / gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.“

Meine Frage hier: was ist ein „Normsonderkundenbereich“ ? Mein Verbrauch liegt zwischen 6.000 – 6.900 kWH p.A.

Ist das evtl. ein neues Spielchen der Energieversorger ?

Viele Grüße an Alle!
Fortunato

Offline RR-E-ft

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„Normsonderkundenbereich“
« Antwort #1 am: 29. November 2010, 21:06:06 »
Der Versorger will wohl sagen, dass der Kunde  in der Grundversorgung beliefert wird, der Vertrag der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG unterfällt.

Warum er sich so verquer ausdrückt, ist nicht ersichtlich.
Möglicherweise liegt es an der Ausdrucksfähigkeit des betreffenden Personals.

Gerade grundversorgte Kunden haben Anspruch auf Billigkeitskontrolle und Preisabsenkung im Umfange rückläufiger Kosten (BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Man vergleiche anhand der Verbrauchsabrechnungen, ob man tatsächlich als Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG nach den einseitig festgesetzten und öffentlich als solchen bekannt gemachten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung beliefert wird.

Gaspreise Stadtwerke Essen

Tarifkunden sind bereits 2005 ausgestorben.

Wer sich als grundversorgter Kunde auf die Unbilligkeit der Preise berufen und Rechnungsbeträge gekürzt hat, braucht erst einmal keinen Anwalt.
Erst wenn man wegen angeblicher Zahlungsansprüche verklagt wurde, sollte man einen darin erfahrenen Anwalt an seiner Seite haben.

Wer hingegen als grundversorgter Kunde die Unbilligkeitseinrede erhoben und nicht gekürzt hat, der sollte sich ggf. mal untersuchen lassen. ;)

 

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