Energiebezug > Fernwärme

Konzessionsabgabe

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PLUS:

--- Zitat ---Original von wneumann
..
Die Gemeinde sieht einen ANspruch auf die Konzessionsabgabe und argumentiert mit den Bedürfnissen der Stadtwerke.
--- Ende Zitat ---
@wneumann, die Frage ist, ob die Stadt den Stadtwerken für das beabsichtigte Netzgebiet bereits eine Konzession erteilt hat. Wenn das so ist, haben die Stadtwerke das alleinige Rechte für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zum Betrieb von Energieversorgungsnetzen. Nur die Stadtwerke könnten dann  Gasleitungen bauen und unterhalten.  Für dieses Recht wird in aller Regel eine Konzessionsabgabe erhoben. Die Stadtwerke müssten daher bei gegebener Konzession erst auf ihr Konzessionsrecht in Einvernehmen mit der Stadt verzichten. Das entscheidet Gemeinderat und Aufsichtsrat der Stadtwerke.

Ist für das Gebiet keine Konzession erteilt, dann müsste der Biogasanlagenbetreiber, der das BKW mit Gas in eigenen Leitungen durch öffentlichen Grund- und Boden beliefern möchte, diese bei der Stadt beantragen. Ob die Konzession erteilt wird und ob keine Konzessionsabgabe vereinbart wird, ist die Entscheidung des Gemeinderates.

PS:
An der KAV dürfte die Investition nicht scheitern. Bei Sonderverträgen dürfen maximal 0,03 ct/KwH berechnen werden. Wer betreibt denn das BKW?

Ich habe mal recherchiert und folgenden Beschlussvorschlag für den Gemeinderat gefunden:


--- Zitat ---Betreiber örtlicher Fernwärmeversorgungsnetze, die nicht Konzessionsnehmer der Stadt Neustadt a. Rbge. sind, können auf Anfrage unter folgenden Rahmenbedingungen auf stadteigenen und dem öffentlichem Verkehr dienenden Grundstücken eine Gestattung zu Leitungsverlegung, -betrieb und -unterhaltung erhalten:  Der Abschluss der Gestattungsverträge bedarf aufgrund der derzeitigen Vertragssituation zunächst der Zustimmung der Blockheizkraftwerke und Hallenbad GmbH als derzeitiger Konzessionsnehmerin für Fernwärme und dem Benehmen des jeweiligen Gasversorgers als indirekt Betroffener.  Die Gestattung erfolgt zu den gleichen Bedingungen entsprechend § 2 Absatz 2 Ziffer 2 b der Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
--- Ende Zitat ---
das  wären dann 0,27 ct/kWh und damit das Neunfache!

Ich bin der Meinung, da ist  Absatz 3 Ziffer 2 zutreffend, dann sind es nur 0,03 ct/kWh für Gas.  Aber hier ist ja die Rede von Fernwärmeversorgungsnetzen,  da bestehen keine Vorgaben oder Deckelungen entsprechend der KAV.   Geht es nur nur um die Gaslieferung oder auch um die Fernwärmelieferung. Das mal klären.

RuRo:
@wneumann
Danke für die Erläuterungen. In Ihrem ersten Beitrag schreiben Sie mal von \"Einspeisung in das Gasnetz\" und dann wieder von Nahwärmeversorgung. Was ist es nun? Ich geh\' jetzt mal von der NWV aus.

Nach m.E. fällt der Betrieb dieses (Nah-)wärmenetzes nicht unter das EnWG. Auch kann auf der Grundlage der Konzessionsabgaben-VO eine solche wohl nicht erhoben werden (siehe dort § 1  Abs. 2 KAV - Anwendungsbereich Strom und Gas).

Der Kommune wird es im Rahmen der Vertragsfreiheit aber unbenommen bleiben, mit wem und zu welchen Konditionen Sondernutzungsverträge für derartige Wärmeleitungen, im vermutlich öffentlichen Grund geschlossen werden. So könnte natürlich auch ein sachgerechter Ausgleich in einer Vereinbarung, die an die KAV angelehnt ist, von der Stadt argumentiert werden.

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