Das hat mit Wettbewerb nichts zu schaffen und mit Fürsorge der Versorger erst recht nichts.
Mit Wettbewerb hat dies allenfalls dannn zu tun, wenn Preisdumping auch zum Wettbewerb gehören sollte.
Der Vorgang beruht schlicht auf § 36 Abs. 1 EnWG und der dort statuierten Versorgungspflicht (im Fall der Fälle).
Ob diese Vorgänge, wie die Verschaffung einer unangemessenen zusätzlichen Liquidität über die Vereinbarung einer Vorauskasse für insgesamt 12 Monate, einer Klauselkontrolle Bestand halten können, wage ich zu bezweifeln.
Immerhin kann aus dem Rechtsgedanken, der in den Bestimmungen gem. § 310 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 und § 309 Ziff. 2 BGB steckt, geschlossen werden, dass die AVB\'s - weil keine Vorauskasse beinhaltend - ein Indiz dafür abgeben, dass hierin eine Benachteiligung der Abnehmer liegt. Hierbei braucht es dann schon gar nicht auf eine unangemessene Benachteiligung anzukommen (§ 307 Abs. 2 BGB).
Die GasGVV läßt eine Vorauskasse nur zu, wenn besondere Bedingungen gegeben sind (§ 14 Abs. 1 GasGVV).