Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Widerspruch Jahresabrechnung ... angesetzter Gaspreis < Vertragspreis
bolli:
@Kampfzwerg
!!!
@Gulliver08
Es kommt bei einem Privaten nicht so sehr auf den Wortlaut des Schreibens an sondern mehr darauf zu erkennen, was der Zweck ist (hier: Widerspruch gegen Preisänderung). Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, kann (und muss) Ihr Anwalt da eh ins Detail gehen. Das reicht aber dann.
Aus diesem Grund sind auch viele \"alte\" Widersprüche gegen Sonderverträge, die bis zum BGH-Urteil 2008 ja alle noch mit dem Unbilligkeitseinwand begründet wurden, trotzdem weiterhin in vollem Umfang gültig, obwohl eben § 315 BGB statt § 307 BGB als Grundlage gewählt wurde. Die Gerichte verlangen von uns Privaten da (Gott sei Dank) nicht allzuviel Detailwissen.
Also machen Sie es ruhig wie Sie vorgeschlagen haben oder nehmen Sie noch Kampfzwergs Ergänzung hinzu.
Gulliver08:
Danke für die Tipps ... ich werde das entsprechend ändern.
Gruß
jofri46:
@Gulliver08
Ich komme hier nicht ganz mit. Weshalb wollen Sie denn der Jahresabrechnung widersprechen, wenn der Preis unter dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis liegt?
Ich würde den niedrigeren Preis aus der Jahresabrechnung als neues Angebot betrachten und annehmen, d. h. mich damit einverstanden erklären und hätte dann so einen neuen günstigeren Vertragspreis und evtl. künftigen Preiserhöhungen wie bisher unter Hinweis auf das fehlende wirksame Preisanpassungsrecht weiter widersprechen.
Wenn in einem Sondervertrag einmal ein Vertragspreis vereinbart ist, dann gilt dieser (eine schon ursprünglich bei Vertragsschluss sittenwidrige Preisgestaltung schließe ich mal aus). Man kann dann nicht zugleich behaupten, dass einerseits gar keine wirksame Preisanpassungsmöglichkeit besteht und anderseits eine unzureichende Preissenkung rügen.
Gulliver08:
--- Zitat ---... als neues Angebot betrachten und annehmen ...
--- Ende Zitat ---
Wäre eine Möglichkeit, allerdings sehe ich da etwas Probleme, denn der Preis in der Jahresabrechnung wurde bereits in Form einer Preisinformation (verbunden mit einem neuen Vertragstext) übermittelt; von meiner Seite aus erfolgte keine Annahme dieses neuen Vertrags.
Wenn ich jetzt hergehe und den neuen Preis annehme, dann könnte m.E. jemand implizieren, dass neben dem Preis eben auch die neuen Vertragsbedingungen (konkludent) angenommen wurden; die neuen Vertragsbedingungen sind sicherlich schlechter als meine vorherrschenden Vertragsbedingungen. Wenn nur die Preise angepasst werden sollten, dann hätte m.E. auch das Informationsblatt alleine ausgereicht.
bolli:
--- Zitat ---Original von jofri46
@Gulliver08
Ich komme hier nicht ganz mit. Weshalb wollen Sie denn der Jahresabrechnung widersprechen, wenn der Preis unter dem ursprünglich vereinbarten Vertragspreis liegt?
Ich würde den niedrigeren Preis aus der Jahresabrechnung als neues Angebot betrachten und annehmen, d. h. mich damit einverstanden erklären und hätte dann so einen neuen günstigeren Vertragspreis und evtl. künftigen Preiserhöhungen wie bisher unter Hinweis auf das fehlende wirksame Preisanpassungsrecht weiter widersprechen.
--- Ende Zitat ---
Da muss ich jofri46 Recht geben. Hatte nicht gesehen, dass der Preis unter den Vertragsanfangspreis gesunken ist.
Für diesen Fall empfiehlt sich tatsächlich ein einmaliges Anerkenntnis. Das gilt aber nur für den Zeitabschnitt Ihrer Rechnung, wo diese Preissenkung von betroffen ist. Wenn da Zeitabschnitte mit einem höheren Preis drin sind, müssten Sie trotzdem widersprechen, aber nur für diese höheren Preise. Dem Preis unter Vertragspreis müssten Sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich zustimmen.
Bei künftigen Preissteigerungen können Sie dann wieder widersprechen, da ja die entsprechende Anpassungsklausel weiterhin unwirksam ist und eine Preisanpassung nur mit Ihrer Zustimmung wirksam wird.
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