@ RuRo
Der Weg über eine Verfassungsbeschwerde ist sehr aufwendig und wenig erfolgversprechend. Zunächst muss gegen das Urteil des Amtsgerichts \"
innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\" eine Gehörsrüge nach
§ 321 a ZPO erhoben werden.
Wenn die Gehörsrüge nicht zum Erfolg führt, ist der Weg zum Verfassungsgericht eröffnet. Dort aber beträgt die Erfolgsquote im
statistischen Durchschnitt magere 1 - 2 %. Selbst die besten Anwälte in der Szene, z. B.
Professor Dr. Rüdiger Zuck und
Dr. Michael Kleine-Cosack, schaffen trotz sorgfältiger Vorselektion der Fälle vermutlich kaum mehr als 10 % Erfolgsquote.
Die Kosten der Gehörsrüge und der Verfassungsbeschwerde dürften den Streitwert von unter 600 Euro schnell übersteigen, besonders dann, wenn sich die Anwälte nach Aufwand bezahlen lassen. Bei den geringen Streitwerten müssen die Anwälte das leider tun, damit sie durch zu viele arbeitsintensive Klein-Mandate Ihre Kanzlei nicht rasch in den Ruin führen.
Eine Alternative zum Amtsgericht besteht darin, das ganze Verfahren zu einer Kartellsache zu machen und damit über
§ 87 GWB die Zuständigkeit eines speziellen Landgerichts mit Kartellkammer zu erzwingen. Dazu müsste der beklagte Endkunde von Anfang an im Prozess gute Gründe vortragen, die z. B. eine verbotene Absprache nach
§ 1 GWB, einen Preismissbrauch nach
§ 19 GWB oder einen Verstoß gegen
§ 29 GWB begründen. Das ist ziemlich aufwendig, weil die Beweis- und Darlegungslast anders als beim reinen Billigkeitsprozess nicht beim Versorgungsunternehmen liegt, sondern beim Kunden, der den den Kartellverstoß behauptet. Ein Beispiel ist in meiner Auseinandersetzung mit den Stadtwerken Würzburg unter
http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html dokumentiert. Dort empfehle ich besonders die Schriftsätze vom 18.2.2009 und 21.1.2010.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de