Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Berufung gegen Urteil AG nur möglich bei Streitwert über 600 Euro

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jofri46:
Der einfachste Weg, die Berufungssumme zu erreichen,wäre doch, wie von ESG-Rebell erwähnt, im Wege der Widerklage eine sog. negative Feststellungsklage zu erheben, d. h. mit den Anträgen, dass
1. die (vorgerichtlich höhere Gesamt-)Forderung nicht besteht und
2.  der Versorger wegen Unwirksamkeit seiner Preisanpassungklausel zu Preiserhöhungen nicht berechtigt ist (Sondervertrag mit einer solchen Klausel vorausgesetzt).
Ein solches Feststellungsinteresse auf Kundenseite wird man im vorliegenden Fall nicht abstreiten können, die exakte Formulierung der Widerklageanträge jedoch dem Anwalt überlassen.

RuRo:

--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Wenn die Gehörsrüge nicht zum Erfolg führt, ist der Weg zum Verfassungsgericht eröffnet ...

Die Kosten der Gehörsrüge ... dürften den Streitwert von unter 600 Euro schnell übersteigen, besonders dann, wenn sich die Anwälte nach Aufwand bezahlen lassen.
--- Ende Zitat ---

Die Gehörsrüge existiert erst seit 2002. Da können die Fallzahlen nicht besonders hoch sein. Die Gehörsrüge gehört zum ersten Rechtszug und wirkt mit einer Gebühr von 50 EUR, wenn ich es richtig in Erinnerung habe.
Bezüglich der Erfolgsaussichten wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Schauen wir mal wie der Fall Erfurt ausgeht.

Lothar Gutsche:
@ RuRo

Der von Ihnen angegebene Link http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14139 führt auf den Thread \"Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidung\" und damit auf eine Verfassungsbeschwerde. Meine Aussage zur Erfolgsquote bezieht sich nicht auf die Gehörsrüge, sondern auf die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden. Der in meinem Beitrag gesetzte Link zum statistischen Durchschnitt von entschiedenen Verfassungsbeschwerden leitet auf die Seite http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2008/A-IV-2.html des Bundesverfassungsgerichts. Dort sind jährliche Fallzahlen von 1987 - 2008 aufgeführt mit Werten zwischen etwa 2.500 und 6.000 pro Jahr. In den letzten 10 Jahren waren Verfassungsbeschwerden minimal nur zu 1,56% und selbst im Maximum nur zu 2,77% erfolgreich. Wann genau eine Verfassungsbeschwerde als \"entschieden\" oder \"mitentschieden\" gezählt wurde und ob z. B. nicht zur Entscheidung angenommene Beschwerden miterfasst sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Möglicherweise sinkt die Quote der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden dann nochmals deutlich.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Rechtsanwalt die Eingabe zum Fall Erfurt, auf den Sie verlinkt haben, für 50 Euro bearbeitet. Es kann sein, dass die Gehörsrüge am Gericht vielleicht nur 50 Euro kostet, aber einen ordentlichen Anwalt, der davon leben muss, können Sie nicht für 50 Euro eine Gehörsrüge und noch weniger eine Verfassungsbeschwerde anfertigen lassen. Falls Sie einen solchen juristischen Wohltäter kennen, können Sie mir gern dessen Kontaktdaten per Mail zukommen lassen.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

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