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Strom: Preis Grundversorgung
price:
Folgende Betrachtung konnte ich in keinem Beitrag finden.
Mein Stromversorger bietet verschiedene Tarife an. Am teuersten ist der Tarif in der Grundversorgung. Dieser heiß bei ihm Allgemeintarif.
Zwei weitere Tarife nämlich Classic und Premium sind jeweils 1 bzw. 2 Cent / kWh günstiger. Stromlieferung zu diesen Tarifen bedarf eines Vertrages mit dem Versorger, den er kündigen kann, wenn der Kunde Preiserhöhungen gemäß §315 BGB widerspricht. Der gekündigte Kunde landet dann bei dem teueren Allgemeintarif.
Wenn der Versorger Strom billiger an Vertragskunden als in der Grundversorgung liefert, müßte dies m. E. Beweis dafür sein, dass der Tarif in der Grundversorgung nicht billig und deswegen nicht zulässig ist. Oder verstehe ich §315 BGB falsch?
bolli:
--- Zitat ---Original von price
Wenn der Versorger Strom billiger an Vertragskunden als in der Grundversorgung liefert, müßte dies m. E. Beweis dafür sein, dass der Tarif in der Grundversorgung nicht billig und deswegen nicht zulässig ist. Oder verstehe ich §315 BGB falsch?
--- Ende Zitat ---
Das verstehen Sie falsch. Da die Kriterien für die Preisbildung im Sondervertrag und der Grundversorgung nicht gleich sind, können durchaus unterschiedliche Preise herauskommen.
So ist der Grundversorger gem. EnWG i.V.m StromGVV in der Regel zur Stromlieferung gesetzlich verpflichtet, wenn Sie keinen anderen Lieferanten finden und eine Belieferung wünschen. Der Sondervertragslieferant kann sich seine Kunden, z.B. auch aufgrund der Bonität, aussuchen (deshalb wird ja oft auch eine Schufa-Anfrage bei Vertragsneuabschluss getätigt). Eine Lieferverpflichtung bzw. Vertragsannahme ergibt sich für ihn nicht.
Des weiteren kann der Lieferant in Sonderverträgen z.B. Vertragslaufzeiten einbauen, die ihm eine bessere Langfristkalkulation ermöglichen. Auch dieses kann sich positiv auf die Preise im Sonderabkommen auswirken. Auch Kündigungsfristen können individuell bestimmt werden und haben Einfluss auf die Preisgestaltung.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Preise in Sonderabkommen günstiger sind als in Grundversorgungsverträgen und wurde in der Vergangenheit auch vom BGH nicht gerügt.
price:
--- Zitat ---So ist der Grundversorger gem. EnWG i.V.m StromGVV in der Regel zur Stromlieferung gesetzlich verpflichtet, wenn Sie keinen anderen Lieferanten finden und eine Belieferung wünschen.
--- Ende Zitat ---
Andere Stromlieferanten gibt es nachweislich genug. Ist der ENWAG somit befreit davon, mich weiter mit Strom zu beliefern, wenn ich der nächsten Preiserhöhung wiederspreche?
bolli:
Der für Ihr Gebiet zuständige Grundversorger ist verpflichtet, Sie in der Grundversorgung zu beliefern. Dieses gilt auch dann, wenn Sie dem Preis in der Grundversorgung wegen Unbilligkeit gem. § 315 BGB widersprechen und einen gekürzten Preis zahlen.
§ 17 Abs. 1 StromGVV sieht diesen Fall extra vor und stellt diese Beträge eben nicht automatisch fällig.
Ein Verweis auf andere Stromanbieter, bei denen Sie aber nur einen Sondervertrag abschließen können (es gibt immer nur einen Grundversorger für ein Gebiet), ist nicht ausreichend, wird aber gerne von den Versorgern probiert.
price:
Für diese Antwort bedanke ich mich sehr. Sie ist genau das, was ich gesucht hatte. Nur noch eine Frage:
--- Zitat ---...stellt diese Beträge eben nicht automatisch fällig.
--- Ende Zitat ---
Hierbei verstehe ich, dass ich den zu überweisenden Betrag selber ausrechnen muss.
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