Original von Kampfzwerg
Schade. Vielleicht hielt das AG eine entsprechende Argumentation meines Anwalts nicht für ausreichend substantiiert begründet.
Wortlaut Beschluss des AG:
...
Gründe: Das LG XYZ ist sachlich und örtlich zuständig, so dass dem Verweisungsantrag der Klägerin zu entsprechen war. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert, der X.000, 00 Euro übersteigt.
Eine kartellrechtliche oder energiewirtschaftliche ausschließliche Zuständigkeit des LG ABC (Kammer für Handelssachen) lässt sich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht feststellen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 87 GWB bzw. von § 102 EnWG spricht nichts.
So hat die Beklagte zum Zwecke der Begründung ihres Klageabweisungsantrags bislang lediglich die Rechtsauffassung vorgebracht, der Klägerin habe schon kein Preisänderungsrecht zur Seite gestanden: ebenso wenig habe sie eine Möglichkeit gehabt, lediglich Bezugskosten weiterzugeben.
Diese Auffassung würde sich aus meiner Sicht dann eventuell halten lassen, wenn sich
in keinem Fall ein Preiserhöhungsrecht aus der gesetzlichen Regelung der AVBGasV bzw. der GasGVV ergeben kann. Falls es auf das gesetzliche Preiserhöhungsrecht und eine ggf. deshalb bestehende Prüfung der Billigkeit der Preise nicht ankommt, könnte die Spezialzuständigkeit des § 102 EnWG tatsächlich nicht gegeben sein.
Wortlaut Beschluss des AG:
Hierbei handelt es sich jedoch um allgemeine zivilrechtliche Fragen, gerade nicht um eine kartellrechtliche. So unterliegt die Erhöhung von Gaspreisen der Billigkeitskontrolle des § 315 III BGB (BGH NJW 2007, 2540) Zwar kann in diesem Rahmen u. a. auch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eine Rolle spielen. Dazu ist jedoch nicht zwingend eine inhaltliche Prüfung der Normen des GWB notwendig.
Voraussetzung für die Zuständigkeit gem. § 87 GWB ist jedoch, dass eine Spruchreife nur unter Beantwortung einer kartellrechtlichen Frage erreicht werden kann (vgl. LG Hagen, Urteil vom 25.03.2009 – 7 S 84/08 ) .
Konkrete kartellrechtliche Normen, die im vorliegenden Fall streitentscheidend sein könnten, werden schließlich auch seitens der Beklagten nicht angeführt.
Junge, Junge. Hier mischt ein Amtsrichter aber mal wieder zähen Brei an.
Wenn er selbst behauptet, dass die Erhöhung der Gaspreise der Billigkeitskontrolle unterliegt, so sollte er wissen, dass dieses nur bei der gesetzlichen Regelung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der Fall ist, welches sich aus der AVBGasV bzw. GasGVV ergibt. Diese haben aber das EnWG als Grundlage, was wiederum eine LG-Zuständigkeit (Kammer für Handelssachen) gem. § 102 EnWG begründen würde.
Wortlaut Beschluss des AG:
Ferner sind vorliegend weder Anspruchsgrundlagen aus dem EnWG in Betracht zu ziehen noch hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von einer energiewirtschaftlichen Vorfrage ab.
Das ist, wie oben erläutert, eben nicht der Fall, wenn die Frage der Billigkeit eine Rolle spielt.
Wortlaut Beschluss des AG:
Da das EnWG dem Haushaltskunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung gibt und damit nur das „Ob“ der Versorgung, d.h. die Frage des Netzzugangs regelt, nicht dagegen die Ausgestaltung des Individualvertrages über die Energielieferungen und die Höhe der Bezugspreise, unterliegt die Entscheidung über die Billigkeit einer Preiserhöhung auch keiner nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidung i. S. des § 102 EnWG (vgl. OLG Celle: Beschluss vom 27.05.2010 – 13 AR 1/10).
Hier verkennt der gute Herr Richter, dass das EnWG i.V.m. GasGVV mitnichten nur das \"ob\" regelt. Denn nur aus § 5 Abs. 2 GasGVV ergibt sich das einseitige Leistungsbestimmungsrecht (Preisfestsetzung durch den Versorger), welches der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt. Erlassgrundlage für die GasGVV ist § 17 Abs. 3 EnWG. Daher ist aus meiner Sicht hier ganz klar eben jene Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen am LG gegeben, die der Herr Amtsrichter nicht sieht.
Aber wie war das mit dem Spruch: \"Vor Gericht und auf hoher See ...\"
Falls Sie unbedingt eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen am LG haben möchten, gibt\'s ja ggf. noch Möglichkeiten, diese zu erreichen, falls die Billigkeitsfrage
eine Rolle spielen könnte. Ihr Anwalt sollte diese ja kennen.