Hallo zusammen,
Hatte gestern mal wieder Post vom Amtsgericht. Ich schreibe den Inhalt einfach
mal hier rein. Vielleicht kann mir der eine oder andere ein paar Tips für die weitere Vorgehensweise geben. Einen Rechtsanwalt habe ich nicht beauftragt.
Inhalt des Schreibens:
Das Gericht geht im Anschluss an die Rechtsauffassung des BGH in seinem Urteil vom 14. Juli 2010, Az.: VIII 246/08 davon aus, dass der Beklagte \"Sonderkunde\" ist. Das hat zur Folge, dass die AVBGasV nicht bereits Kraft Gesetzes gelten.
Entscheidend wird daher die Frage sein, ob die AVBGasV in den Vertrag zwischen den Parteien als allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen worden sind.Ist das nicht der Fall, fehlt es bereits an einem Preiserhöhungsrecht der Klägerin. Die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen, stellt sich daher nur bei einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV.
Nach Kenntnis des Gerichts aus Parallelverfahren ist vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) bei der 6. Zivilkammer ein Berufungsverfahren anhängig (Az.: 6a S 30/10), das unter anderem die Frage der Einbeziehung der AVBGasV zum Gegenstand hat. Es ist daher eine weitere Klärung der Vorraussetzungen der Einbeziehung der AVBGasV zu erwarten.
Ferner hat die Kammer für Handelssachen des LG Potsdam in einem unter dem Aktenzeichen 52 O 23/10 geführten Verfahren die Einholung eines sachverständigen Gutachten zu der Frage der Billigkeit der Gaspreiserhöhungen von dem Gutachterauftrag umfasst sind. Zur Vermeidung einer umfangreichen und ggfs. kostenintensiven Beweisaufnahme regt das Gericht daher eine Einbeziehung des Gutachtens gemäß § 411 a ZPO an, sofern es auf diese Frage der Billigkeit ankommen sollte.
Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht den Parteien anheim, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen; mit der Maßgabe, dass beide Parteien insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichten, als die Verjährung durch Ruhen des Verfahrens eintritt.
Im Hinblick auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am ... wird um kurzfristige Stellungnahme, möglichst binnen einer Woche, gebeten, ob Einverständnis mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens besteht und ob auf die Einrede der Verjährung im oben genannten Umfang verzichtet werden kann.
Die Klägerin hat bereits telefonisch vorab ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens in Aussicht gestellt.
Was sollte ich Eurer Meinung nach jetzt tun