Energiepreis-Protest > enwag
Hilfe! Der Strom soll diese Woche abgeschaltet werden.
price:
Die Einstellung des Stroms wurde längst angedroht. Im Nachhinein hätte ich einen RA aufsuchen sollen. Nur betreffende Rechtsprechungen bis dahin berechtigten Einwände zur Tariferhöhung gemäß §315 und untersagten eine Liefersperre. Damit war mir die Rechtslage so klar, dass m. E. ein RA überflüssig wäre. Zugegeben, es ist eine falsche Entscheidung gewesen.
Mittlerweile ist das Urteil vom Amtsgericht eingetroffen. Es lautet „Anerkenntnisurteil“, was bedeutet, dass der Antrag des Gegners anerkannt wurde. Vorsichtshalber habe ich den Streitwert überwiesen. Aber nach Aussage der Rechtspflegerin am Gericht sei ein Vollstreckungsschutzantrag nicht mehr möglich. Ein Wechsel zu einem neuen Lieferant dauert einige Wochen. Muss ich in der Zeit auf Strom verzichten?
RR-E-ft:
Ein Anerkenntnisurteil ist nur zulässig, wenn der Klageantrag (Zutritt und Duldung der Versorgungseinstellung) in einem vorbereitenden Schriftsatz oder im Termin zu Protokoll vom Bekl. anerkannt wurde.
Erklärungen zu Protokoll werden in der Regel nochmals laut vorgespielt und von der Partei genehmigt, was sich aus dem Protokoll selbst ergeben muss.
Offene Zahlungsansprüche sind bei einer Klage auf Zutritt und Duldung der Versorgungseinstellung schon nicht streitgegenständlich.
Angebote kann die andere Seite annehmen oder nicht.
\"Ein Angebot den Streitwert zu bezahlen\" (weiß keiner, was damit gemeint sein soll) ist wohl kein Anerkenntnis eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Zutritt und Duldung der Versorgungseinstellung, § 308 ZPO.
Der Streitwert ist kein Zahlungsanspruch, sondern ein gerichtlich festzusetzender Wert, nachdem sich die von der unterlegenen Partei zu tragenden Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten nach RVG) bemessen.
Fehlte es an dieser Voraussetzung muss Urteilsberichtigung beantragt werden. Das macht man nicht allein, sondern über einen Anwalt. Es sind dafür kurze Fristen zu beachten, die ab Urteilszustellung zu laufen beginnen.
Wenn keine offenen Forderungen mehr bestehen und nachträglich - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - die Gründe für die Versorgungseinstellung entfallen sind, vgl. § 19 Abs. 4 StromGVV muss die Belieferung bis zur Vertragsbeendigung weiter erfolgen.
Von einem Anwalt sollte man prüfen lassen, ob gegen das Urteil ggf. ein Rechtsmittel gegeben ist und ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Andernfalls muss man nach erfolgter Volltreckung einen Anspruch auf Belieferung im Wege der Gruznd - bzw. Ersatzversorgung gerichtlich geltend machen (ggf. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes) und dabei insbesondere glaubhaft machen, dass Gründe für eine Versorgungsunterbrechung nicht mehr vorliegen.
--- Zitat ---§ 19 Abs. 4 StromGVV
Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
--- Ende Zitat ---
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