Energiepreis-Protest > enwag
Hilfe! Der Strom soll diese Woche abgeschaltet werden.
price:
Der Versorger ENWAG hatte den bisherigen Vertrag schon 2007 gekündigt und mich in den teueren, sogenannten Allgemeintarif eingestuft. Der Versorger forderte mich dazu auf, den neuen GVV-Vertrag abzuschließen. Dies tat ich nicht. Also es galt meiner Meinung nach weiterhin AVBEltV. Ich bezahlte den verminderten Tarif. Zu der Erhöhung legte ich gemäß §315 BGB Widerspruch ein.
Nach Drohungen, den Strom zu sperren, sprach ich ein Hausverbot für mein Grundstück mit Ausnahme den Zähler abzulesen aus. Darauf beantragte der Versorger eine einstweilige Verfügung (Streitwert 351,74€), um meinen Stromanschluss abschalten zu können. In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung am 30.09.2010 am AG Wetzlar, die ich leider ohne Rechtsanwalt führte, soll der Richter mein Angebot den Streitwert zu bezahlen als Zugeständnis mit dem gegnerischen Antrag verstanden haben , den Strom abschalten zu lassen. Ich habe wegen eines unguten Gefühls über den Ablauf der Verhandlung - leider erst nach der Verhandlung - einen Rechtsanwalt aufgesucht, der dieses Ergebnis durch ein Telefongespräch mit dem Richter erfahren haben will. Ich habe noch kein Protokoll der Verhandlung erhalten und diese Auskunft bisher nur von diesem Rechtsanwalt.
Ich habe natürlich nicht zugestimmt, den Strom abschalten zu lassen.
Was kann ich jetzt noch machen, um die Abschaltung zu verhindern?
Vielen Dank im Voraus.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von price
... soll der Richter mein Angebot den Streitwert zu bezahlen als Zugeständnis mit dem gegnerischen Antrag verstanden haben
[...]
Was kann ich jetzt noch machen, um die Abschaltung zu verhindern?
--- Ende Zitat ---
Das was Sie bereits angeboten haben: Bezahlen Sie die Forderung; dann ist die Sperre unzulässig.
Kürzen Sie nicht weiter sondern suchen Sie sich einen anderen Anbieter (http://www.verivox.de).
Dann richten Sie wenigstens keinen Kollateralschaden (posivites Urteil für die ENWAG) an.
Mann - es ist echt zum Haareraufen, wie dilletantisch manche Kunden vorgehen. :(
Gruss,
ESG-Rebell.
bolli:
--- Zitat ---Original von price
Der Versorger ENWAG hatte den bisherigen Vertrag schon 2007 gekündigt und mich in den teueren, sogenannten Allgemeintarif eingestuft.
--- Ende Zitat ---
Wenn dem so war, dass Sie vorher einen günstigeren Tarif bezahlt haben, dürften Sie in einem Sondervertrag gewesen sein. Denn die Preise in der gesetzlichen Grundversorgung dürften bei gleichen Abnahmemengen sowohl bei alten als auch bei neuen Verträgen gleich sein. Demzufolge sollte eine Kündigung zulässig gewesen sein, sofern die formalen Kriterien in Ordnung waren (Frist, Unterschrift etc.) Danach rutschen Sie, sofern Sie keinen neuen Sondervertrag abschließend AUTOMATISCH in die GV, sofern Sie weiter Strom verbrauchen. Der alte Vertrag mit AVBEltV dürfte da wohl nicht wieter gelten.
--- Zitat ---Original von price
Der Versorger forderte mich dazu auf, den neuen GVV-Vertrag abzuschließen. Dies tat ich nicht. Also es galt meiner Meinung nach weiterhin AVBEltV. Ich bezahlte den verminderten Tarif. Zu der Erhöhung legte ich gemäß §315 BGB Widerspruch ein.
--- Ende Zitat ---
Auch wenn Sie keinen neuen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, dürften Sie derzeit in der GVV versorgt werden, da hier im Gegensatz zum Sondervertrag schon die Stromentnahme konkludent als Vertragsabschluss gewertet wird. (§2 Strom GVV).
Zum Rest kann man nur sagen: An der falschen Stelle gespart. :rolleyes:
price:
Der Antrag von ENWAG geht nicht um Bezahlung des Streitwerts. Dies zu bezahlen hatte ich mich bereits erklärt. ENWAG will den Strom unterbrechen, damit etwaige weiteren Lieferungen den Bedingungen der GVV unterliegen. Sonst wäre jedes Jahr ein neuer Gang zum Gericht fällig.
Zugegeben, dilettantisch ist es gewesen. Nur, wie kriegt man jetzt das Kind aus dem Brunnen?
RR-E-ft:
@price
Wurde ein Sondervertrag 2007 wirksam gekündigt und hat man nach Beendigung des selben als Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG weiter Elektrizität aus dem Netz bezogen, ohne anderweitig einen Vertrag abzuschließen, kann hierdurch gem. § 2 Abs. 2 StromGVV konkludent ein Grundversorgungsvertrag neu abgeschlossen worden sein, für den die Bestimmungen der StromGVV kraft Gesetzes bereits gelten.
Warum für den (gekündigten) vorhergehenden Vertrag die AVBEltV gegolten haben soll, ist nicht ersichtlich geworden, erst recht nicht, warum diese für Stromlieferungen nun noch weiter gelten sollte.
Es geht nicht (mehr) darum, sich bereit zu erklären, zu bezahlen, sondern darum, nun tatsächlich zu bezahlen, so dass die Voraussetzungen für eine Versorgungseinstellung gem. § 19 Abs. 2 StromGVV nicht mehr vorliegen.
Die Zahlung sollte man dem Gericht schriftsätzlich nachweisen, also den Zahlungsbeleg oder die Quittung in Kopie vorlegen.
Wurde aber bereits eine einstweilige Verfügung zugunsten des Versorgers vom Gericht (als Urteil am Ende der Sitzung) erlassen, (das dieser erst noch zustellen lassen muss) muss man unter Nachweis der Zahlung - am besten mit Anwalt - Vollstreckungsschutzantrag stellen bzw. -klage erheben.
Zudem sollte man schnellstmöglich den Stromversorger wechseln. Auch in Wetzlar gibt es sicher weit günstigere Angebote von Stromlieferanten als die Grundversorgung der Stadtwerke.
Sparen in Wetzlar
Dass die Stromversorgung eingestellt werden sollte, musste gem. § 19 StromGVV einen Monat vorher angedroht worden sein.
Da hatte man genug Zeit, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Erst recht, als es darum ging, dass man zu einer mündlichen Verhandlung beim Gericht geladen wurde....
Denkbar erscheint sogar, dass die Voraussetzungen des § 19 II StromGVV gar nicht vorlagen bzw. vorliegen, man sich jedoch in der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht richtig eingelassen (verteidigt) hatte.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln