@ESG-Rebell
Nach meinem Verständnis dieses Passus wäre der Bonus demnach auch
dann fällig, wenn Sie zum Ende des 12. Belieferungsmonats kündigen.
Möglicherweise können Sie den Vertrag aufgrund der davon abweichenden
telefonischen Auskunft wegen Irrtums oder Täuschung anfechten.
Die ganze Versorger-Wechselarie ist doch -mit Verlaub- Verbraucherverdummung
der übelsten Sorte: diejenigen, gegen die der Verbraucher geklagt hat, gründen
Tochterfirmen und kommen via diese Masche wieder ins Geschäft.
Nicht nur die Verbraucher, auch die Strategen des BDEV müssen sich angesichts
dieser Geschäftspraktiken doch die Frage stellen: Qui bono ?
Nicht nur Flexgas auch Hitgas (und wohl auch die Mehrzahl der von den
Großkonzernen gegründeten Abenteurer auf dem \"Wärmemarkt\";) lockt mit solchen
\"Einsteigerangeboten\" wie bspw \"Hitgas 6\":
Die Verrechnung der Bonus- und Verbrauchsgutschrift (5855 Frei kWh)
erfolgt mit der Jahresrechnung des Folgejahres; nach Ablauf der 6-monatigen
Preisgarantie wird um den Betrag erhöht, mit dem als Nachlass der
Verbrauchergeködert wurde.
Der Verbraucher wird somit gezwungen innerhalb der vereinbarten 12-monatigen
Vertragslaufzeit vorzeitig zu kündigen mit demwirtschaftlich völlig inakzeptablen
Ergebnis, dass Bonus und „Frei kWh“ gem. Versorger- AGB dann entfallen.
Der Verbraucher ist somit der Dumme und bezahlt aufgrund des aussergewöhnlich
hohen Grundpreises (der ja durch Boni u. und Frei kWh kompensiert werden sollte,
jetzt aber wegfällt) faktisch denselben Preis, gegen den er vorher sich vor Gericht
mit seinem Erstversorger gestritten hat.
Diese wirtschaftlichen Benachteiligung verstösst m.E. einerseits gegen die
Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes und andererseits auch gegen die Vorschrift des
§ 242 BGB. Der Gang zum Rechtsanwalt ist somit vorprogrammiert und jetzt
kommen wir zu meiner Ausgangsfragestellung:
\"Qui Bono\"
Gruss aus der Pfalz
Stubafü