Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG
E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
RR-E-ft:
Gas- Sondervertragskunden mit den Altverträgen Maxivat und Duravat haben nunmehr die Kündigung ihrer Verträge zum 31.12.2010 bekommen.
Die Kündigungsschreiben sind zuweilen unterzeichnet von Heidi Schulze und Mark Poltermann, ohne dass die Vertretungsbefugnis dieser Nicht-Vorstände ersichtlich würde. Die Kündigung kann deshalb wegen fehlender Beifügung einer Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden, § 174 BGB.
Dass E.ON solche Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen kann, steht außer Zweifel.
Fraglich ist allein die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.
Die Notwendigkeit zur Kündigung wurde bei E.ON erkannt.
Verpackt wird sie als zuckersüßes Bonbon für die betroffenen Kunden.
E.ON begründet die Kündigung damit, dass man weiter erzielte Einkaufsvorteile beim Gasbezug an die Kunden weitergeben wolle. Die Kunden könnten selbstverständlich auch bereits zum 01.10.10 zu einem anderen Vertrag wechseln, bei denen E.ON zum 01.10.10 die Gaspreise senkt.
Tatsächlich hat sich mehrfach vor dem Thüringer OLG Jena erwiesen, dass sämtliche Preisänderungsklauseln in diesen Altvertägen unwirksam sind, was zur Folge hat, dass grundsätzlich alle einseitigen Preisänderungen nach Vertragsabschluss unwirksam waren - unabhängig davon, ob die betroffenen Kunden den Preisänderungen widersprochen hatten.
Thüringer OLG Jena, Urt. v. 08.07.10 Az. 1 U 869/09 Preisänderungsklauseln unwirksam(E.ON Thüringen)
OLG Jena, Urt. v. 23.04.09 - 1 U 556/08 untersagt Preisänderungsklausel (E.ON Thür) unter Strafe
Es steht zu besorgen, dass E.ON gegenüber den betroffenen Kunden gleichwohl auch für die Schlussrechnung zum 31.12.10 die unwirksam geänderten Preise statt der bei Vertragsaschluss vereinbarten Preise zur Abrechnung stellen wird, obschon diese vertraglich gar nicht geschuldet sind. Schon seit Jahren erscheinen auf den Rechnungen betroffener Kunden nicht vertraglich vereinbarte, sondern von E.ON unwirksam einseitig festgesetzte und gewünschte Gaspreise.
Entsprechende Zuvielzahlungen betroffener Kunden begründen regelmäßig entsprechende Rückforderungsansprüche (BGH VIII ZR 199/04).
Diese Rückorderungsansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährung, die jeweils am 31.12. beginnt, so dass Ansprüche wegen geleisteter Überzahlungen im Jahre 2007 ohne gerichtliche Geltendmachung zum 31.12.10 verjähren könnten.
E.ON hat in der Vergangenheit auf Aufforderung betroffener Kunden bereits Rückzahlungen geleistet. Es kann jedoch sein, dass sich das Unternehmen erst von betroffenen Kunden verklagen lässt, bevor die entsprechende Zahlung erfolgt.
E.ON zahlt an duravat- Kunden Geld zurück
Wer bei diesen Altverträgen allen einseitigen Preisänderungen widersprochen und Abschlags- und Rechnungsbeträge wie etwa von der Verbraucherzentrale Thüringen empfohlen konsequent gekürzt hatte, konnte als Heizgaskunde einen Vorteil in Höhe von mehreren tausend Euro erzielen, die er sich über die Zeit erspart hatte. Diese können von E.ON auch nicht efolgreich eingefordert werden, weil sie vertraglich nicht geschuldet sind.
Wer jedoch auf die von E.ON falsch erstellten Verbrauchsabrechnungen in der Vergangenheit vollständig zahlte oder entsprechende Beträge durch das Unternehmen von seinem Konto abbuchen ließ, muss nun Rückforderungsansprüche geltend machen, wenn er dieser nicht verlustig gehen will.
Die entsprechenden Ansprüche bewegen sich bei einem Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh etwa bei 3.000 EUR.
Nach der versorgerseitigen Kündigung sollten sich betroffene Kunden über die günstigen Angebote anderer Anbieter auf dem Markt informieren.
Derzeit erscheinen mindestens 22 günstigere Angebote gegenüber E.ON Thüringen mit teilweise beachtlichen Preisvorteilen.
Wer als betroffener Kunde angesichts dieser Angebote noch weiter Gaskunde bei E.ON bleiben will, dem ist dann auch nicht recht zu helfen, weil er freiwillig unnötig viel für die Energie bezahlen möchte.
ThomasW69:
--- Zitat --- Sehr geehrter Herr xxxxx
Wir haben für die kommende Heizperiode noch günstiger eingekauft und wollen diesen Vorteil im Rahmen eines neuen Vertrages an sie weitergeben. Deshalb beenden wir hiermit Ihren bestehenden Vertrag zum 31. Dezember 2010
--- Ende Zitat ---
Anstatt einem Kunden einen neuen Vertrag, der zudem noch teuer ist, als der bisher Bestehnde aufzuschwatzen (bei mir 3,5ct/kWh Leistungspreis) und so gleich eine neue Preisanpassungsklausel unterzujubeln (um bestehende Gerichtsurteile zu unterlaufen), sollte es für ein wirklich seriöses Unternehmen doch eher selbstverständlich sein, Preise in bestehenden Verträgen auch mal zu senken! Das ist doch viel einfacher als die ganze Verwaltung mit einem neuen Vertrag. Zudem soll man gleich noch die Einzugsermächtigung erneuern! Ehe ich die solchen Raubrittern gebe kann ich ja gleich meine Kontodaten mit PIN und TAN für Alle frei ins Internet stellen.
Die Begründung in dem obigen Zitat ist doch auch schon nach den Regeln der Logik unsinnig. Weil ich Preise senken will, muss ich einen neuen Vertrag machen? Das ist ja noch nicht mal Hauptschulniveau. Es ist erschreckend, daß ein Unternehmen was zu solchen geistigen Ergüssen fähig ist, den Treibstoff liefert (Energie) der unsere Welt am Leben hält.
RR-E-ft:
Das Schreiben hat sogar Hochschul-Niveau.
Es folgt insbesondere konsequent einer inneren Logik.
Mark Poltemann zm Beispiel ist Marketing- Spezialist.
Und als solcher schreibt man den Kunden nun einmal nicht, dass der bisherige Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält und deshalb einseitige Preisänderungen (ob nun Preiserhöhungen oder Preissenkungen) jedenfalls unwirksam sind und deshalb unternehmensseitig die Notwendigkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrages erkannt wurde.
Marketing- Experten verpacken auch bittere Wahrheiten als zuckersüße Bonbon.
Heidi Schulze ist gelernte Diplom- Mathematekerin und wird die notwendige Vertragsbeendigung wohl genau kalkuliert haben.
Indes:
Beträgt die vertrglich vereinbarte Kündigungsfrist drei Monate zum Jahresende und wird die Kündigung vom Kunden gem. § 174 BGB wegen mangelndem Nachweis der Bevollmächtigung unverzüglich zurückgewiesen und ist deshalb unwirksam, so kann die Kündigung wirksam wohl erst zum 31.12.2011 erfolgen.
Dann gelten die bei Vertragsabschluss (zB. im Jahr 1999) ursprünglich veeinbarten Preise bis zu diesem Beendigungszeitpunkt fort.
Damit hatte man bei E.ON womöglich nicht gerechnet.
winampdevil:
Die Kündigung ist gestern auch bir mir angekommen - verpackt als Infopost.
Ich wollte sie eigentlich nur lochen und abheften, bis mir der rote Zettel mit dem Hinweis auf die drohende Grundversorgung auffiel.
--- Zitat ---Fraglich ist allein die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.
--- Ende Zitat ---
Sehe ich genau so.
In meinem Vertrag von 2004 steht 3 Monate zum Laufzeitende. Kunden, die freiwillig gekündigt hatten wurde genau dieser Passus vorgehalten.
Es ist ja aber nicht so, daß ich nicht mit einer Kündigung gerechnet hätte. Spätestens nach dem Urteil vom 08.07.10 war ja so etwas früher oder später zu erwarten.
Ich hätte nur die Kündigung lieber 2 Tage eher gehabt - da hätte ich die aktuelle Abschlagszahlung noch zurückhalten können.
--- Zitat ---Und als solcher schreibt man den Kunden nun einmal nicht, dass der bisherige Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält und deshalb einseitige Preisänderungen (ob nun Preiserhöhungen oder Preissenkungen) jedenfalls unwirksam sind und deshalb unternehmensseitig die Notwendigkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrages erkannt wurde.
--- Ende Zitat ---
Wahrschienlich enthielt der Vertrag dann auch keine gültige Kündigungsklausel, so daß man einfach mal 3 Monate vor Jahresende kündigt. Ergebnis: 3-Monatsfrist eingehalten, der Rest des Vertrages war eh nur Spass.
RR-E-ft:
Die erfolgte Kündigung kann und muss aus genannten Gründen gem. § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden und kann dann unwirksam sein.
Dann muss man in den eigenen Vertrag sehen, was zu Laufzeit und Kündigung vertraglich vereinbart wurde und ob die vereinbarte Kündigungsfrist - bei wirksamer Kündigung - eingehalten wurde.
In den Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen der Gasversorgung Thüringen GmbH (ThüringenGas) für die Lieferung von Erdgas, gültig ab 01.01.2004 war zum Beispiel unter II. Besondere Bestimmungen unter Ziff. 2. b)zu ThüringenGas maxivat geregelt, dass für die Kündigung § 32 AVBGasV gelten solle, unter Ziff. 3 b) zu ThüringenGas duravat und ThüringenGas proficom hingegen, dass die Laufzeit des Vertrages 24 Monate ab Vertragsbeginn betrage und sich der Vertrag um weitere 12 Monate verlängert, wenn er nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Jahr auf das Laufzeitende gekündigt werde.
Im Mai 2005 wurden neue AGB der Gasversorgung Thüringen GmbH mitgeteilt. Danach lautet es unter II 3 b) für ThüringenGas duravat und proficom:
\"Die Laufzeit des Vertrages beträgt 24 Monate ab Vertragsbeginn.
Wird er nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate.\"
Da nicht alle betroffenen Kunden den Vertrag zum 01.01. abgeschlossen haben werden, wird eine Kündigung all dieser Verträge zum 31.12.10 wohl nicht möglich sein.
Wurde etwa ein duravat- Vertrag zum 01.05.04 abgeschlossen worden, ist eine ordentliche Kündigung demnach nur zum 30.04.2011 möglich, nicht jedoch zum 31.12.2010.
In den seltensten Fällen wird wohl die bisherige Vertragslaufzeit am 31.12.2010 enden, so dass eine ordnungsgemäße Kündigung zu diesem Termin erfolgen kann.
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