Gas- Sondervertragskunden mit den Altverträgen Maxivat und Duravat haben nunmehr die Kündigung ihrer Verträge zum 31.12.2010 bekommen.
Die Kündigungsschreiben sind zuweilen unterzeichnet von Heidi Schulze und Mark Poltermann, ohne dass die Vertretungsbefugnis dieser Nicht-Vorstände ersichtlich würde. Die Kündigung kann deshalb wegen fehlender Beifügung einer Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden, § 174 BGB.
Dass E.ON solche Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen kann, steht außer Zweifel.
Fraglich ist allein die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.
Die Notwendigkeit zur Kündigung wurde bei E.ON erkannt.
Verpackt wird sie als zuckersüßes Bonbon für die betroffenen Kunden.
E.ON begründet die Kündigung damit, dass man weiter erzielte Einkaufsvorteile beim Gasbezug an die Kunden weitergeben wolle. Die Kunden könnten selbstverständlich auch bereits zum 01.10.10 zu einem anderen Vertrag wechseln, bei denen E.ON zum 01.10.10 die Gaspreise senkt.
Tatsächlich hat sich mehrfach vor dem Thüringer OLG Jena erwiesen, dass sämtliche Preisänderungsklauseln in diesen Altvertägen unwirksam sind, was zur Folge hat, dass grundsätzlich alle einseitigen Preisänderungen nach Vertragsabschluss unwirksam waren - unabhängig davon, ob die betroffenen Kunden den Preisänderungen widersprochen hatten.
Thüringer OLG Jena, Urt. v. 08.07.10 Az. 1 U 869/09 Preisänderungsklauseln unwirksam(E.ON Thüringen)OLG Jena, Urt. v. 23.04.09 - 1 U 556/08 untersagt Preisänderungsklausel (E.ON Thür) unter StrafeEs steht zu besorgen, dass E.ON gegenüber den betroffenen Kunden gleichwohl auch für die Schlussrechnung zum 31.12.10 die unwirksam geänderten Preise statt der bei Vertragsaschluss vereinbarten Preise zur Abrechnung stellen wird, obschon diese vertraglich gar nicht geschuldet sind. Schon seit Jahren erscheinen auf den Rechnungen betroffener Kunden nicht vertraglich vereinbarte, sondern von E.ON unwirksam einseitig festgesetzte und gewünschte Gaspreise.
Entsprechende Zuvielzahlungen betroffener Kunden begründen regelmäßig entsprechende Rückforderungsansprüche (BGH VIII ZR 199/04).
Diese Rückorderungsansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährung, die jeweils am 31.12. beginnt, so dass Ansprüche wegen geleisteter Überzahlungen im Jahre 2007 ohne gerichtliche Geltendmachung zum 31.12.10 verjähren könnten.
E.ON hat in der Vergangenheit auf Aufforderung betroffener Kunden bereits Rückzahlungen geleistet. Es kann jedoch sein, dass sich das Unternehmen erst von betroffenen Kunden verklagen lässt, bevor die entsprechende Zahlung erfolgt.
E.ON zahlt an duravat- Kunden Geld zurückWer bei diesen Altverträgen allen einseitigen Preisänderungen widersprochen und Abschlags- und Rechnungsbeträge wie etwa von der Verbraucherzentrale Thüringen empfohlen konsequent gekürzt hatte, konnte als Heizgaskunde einen Vorteil in Höhe von mehreren tausend Euro erzielen, die er sich über die Zeit erspart hatte. Diese können von E.ON auch nicht efolgreich eingefordert werden, weil sie vertraglich nicht geschuldet sind.
Wer jedoch auf die von E.ON falsch erstellten Verbrauchsabrechnungen in der Vergangenheit vollständig zahlte oder entsprechende Beträge durch das Unternehmen von seinem Konto abbuchen ließ, muss nun Rückforderungsansprüche geltend machen, wenn er dieser nicht verlustig gehen will.
Die entsprechenden Ansprüche bewegen sich bei einem Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh etwa bei 3.000 EUR.
Nach der versorgerseitigen Kündigung sollten sich betroffene Kunden über die
günstigen Angebote anderer Anbieter auf dem Markt informieren.
Derzeit erscheinen mindestens 22 günstigere Angebote gegenüber E.ON Thüringen mit teilweise beachtlichen Preisvorteilen.
Wer als betroffener Kunde angesichts dieser Angebote noch weiter Gaskunde bei E.ON bleiben will, dem ist dann auch nicht recht zu helfen, weil er freiwillig unnötig viel für die Energie bezahlen möchte.