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Autor Thema: E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10  (Gelesen 34903 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gas- Sondervertragskunden mit den Altverträgen Maxivat und Duravat haben nunmehr die Kündigung ihrer Verträge zum 31.12.2010 bekommen.

Die Kündigungsschreiben sind zuweilen unterzeichnet von Heidi Schulze und Mark Poltermann, ohne dass die Vertretungsbefugnis dieser Nicht-Vorstände ersichtlich würde. Die Kündigung kann deshalb wegen fehlender Beifügung einer Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden, § 174 BGB.

Dass E.ON solche Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen kann, steht außer Zweifel.
Fraglich ist allein die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.

Die Notwendigkeit zur Kündigung wurde bei E.ON erkannt.
Verpackt wird sie als zuckersüßes Bonbon für die betroffenen Kunden.

E.ON begründet die Kündigung damit, dass man weiter erzielte Einkaufsvorteile beim Gasbezug an die Kunden weitergeben wolle. Die Kunden könnten selbstverständlich auch bereits zum 01.10.10 zu einem anderen Vertrag wechseln, bei denen E.ON zum 01.10.10 die Gaspreise senkt.

Tatsächlich hat sich mehrfach vor dem Thüringer OLG Jena erwiesen, dass sämtliche Preisänderungsklauseln in diesen Altvertägen unwirksam sind, was zur Folge hat, dass grundsätzlich alle einseitigen Preisänderungen nach Vertragsabschluss unwirksam waren - unabhängig davon, ob die betroffenen Kunden den Preisänderungen widersprochen hatten.

Thüringer OLG Jena, Urt. v. 08.07.10 Az. 1 U 869/09 Preisänderungsklauseln unwirksam(E.ON Thüringen)

OLG Jena, Urt. v. 23.04.09 - 1 U 556/08 untersagt Preisänderungsklausel (E.ON Thür) unter Strafe

Es steht zu besorgen, dass E.ON gegenüber den betroffenen Kunden gleichwohl auch für die Schlussrechnung zum 31.12.10 die unwirksam geänderten Preise statt der bei Vertragsaschluss vereinbarten Preise zur Abrechnung stellen wird, obschon diese vertraglich gar nicht geschuldet sind. Schon seit Jahren erscheinen auf den Rechnungen betroffener Kunden nicht vertraglich vereinbarte, sondern von E.ON unwirksam einseitig festgesetzte und gewünschte Gaspreise.

Entsprechende Zuvielzahlungen betroffener Kunden begründen regelmäßig entsprechende Rückforderungsansprüche (BGH VIII ZR 199/04).

Diese Rückorderungsansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährung, die jeweils am 31.12. beginnt, so dass Ansprüche wegen geleisteter Überzahlungen im Jahre 2007 ohne gerichtliche Geltendmachung zum 31.12.10 verjähren könnten.

E.ON hat in der Vergangenheit auf Aufforderung betroffener Kunden bereits Rückzahlungen geleistet. Es kann jedoch sein, dass sich das Unternehmen erst von betroffenen Kunden verklagen lässt, bevor die entsprechende Zahlung erfolgt.

E.ON zahlt an duravat- Kunden Geld zurück


Wer bei diesen Altverträgen allen einseitigen Preisänderungen widersprochen und Abschlags- und Rechnungsbeträge wie etwa von der Verbraucherzentrale Thüringen empfohlen konsequent gekürzt hatte, konnte als Heizgaskunde einen Vorteil in Höhe von mehreren tausend Euro erzielen, die er sich über die Zeit erspart hatte. Diese können von E.ON auch nicht efolgreich eingefordert werden, weil sie vertraglich nicht geschuldet sind.

Wer jedoch auf die von E.ON falsch erstellten Verbrauchsabrechnungen in der Vergangenheit vollständig zahlte oder entsprechende Beträge durch das Unternehmen von seinem Konto abbuchen ließ, muss nun Rückforderungsansprüche geltend machen, wenn er dieser nicht verlustig gehen will.

Die entsprechenden Ansprüche bewegen sich bei einem Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh etwa bei 3.000 EUR.

Nach der versorgerseitigen Kündigung sollten sich betroffene Kunden über die günstigen Angebote anderer Anbieter auf dem Markt informieren.

Derzeit erscheinen mindestens  22 günstigere Angebote gegenüber E.ON Thüringen mit teilweise beachtlichen  Preisvorteilen.

Wer als betroffener Kunde angesichts dieser Angebote noch weiter Gaskunde bei E.ON bleiben will, dem ist dann auch nicht recht zu helfen, weil er freiwillig unnötig viel für die Energie bezahlen möchte.

Offline ThomasW69

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #1 am: 30. September 2010, 08:51:26 »
Zitat
Sehr geehrter Herr xxxxx
 Wir haben für die kommende Heizperiode noch günstiger eingekauft und wollen diesen Vorteil im Rahmen eines neuen Vertrages an sie weitergeben. Deshalb beenden wir hiermit Ihren bestehenden Vertrag zum 31. Dezember 2010

 Anstatt einem Kunden einen neuen Vertrag, der zudem noch teuer ist, als der bisher Bestehnde aufzuschwatzen (bei mir 3,5ct/kWh Leistungspreis) und so gleich eine neue Preisanpassungsklausel unterzujubeln (um bestehende Gerichtsurteile zu unterlaufen), sollte es für ein wirklich seriöses Unternehmen doch eher selbstverständlich sein, Preise in bestehenden Verträgen auch mal zu senken! Das ist doch viel einfacher als die ganze Verwaltung mit einem neuen Vertrag. Zudem soll man gleich noch die Einzugsermächtigung erneuern! Ehe ich die solchen Raubrittern gebe kann ich ja gleich meine Kontodaten mit PIN und TAN für Alle frei ins Internet stellen.

Die Begründung in dem obigen Zitat ist doch auch schon nach den Regeln der Logik unsinnig. Weil ich Preise senken will, muss ich einen neuen Vertrag machen? Das ist ja noch nicht mal Hauptschulniveau. Es ist erschreckend, daß ein Unternehmen was zu solchen geistigen Ergüssen fähig ist, den Treibstoff liefert (Energie) der unsere Welt am Leben hält.

Offline RR-E-ft

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #2 am: 30. September 2010, 10:45:20 »
Das Schreiben hat sogar Hochschul-Niveau.
Es folgt insbesondere konsequent einer inneren Logik.

Mark Poltemann zm Beispiel ist Marketing- Spezialist.

Und als solcher schreibt man den Kunden nun einmal nicht, dass der bisherige Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält und deshalb einseitige Preisänderungen (ob nun Preiserhöhungen oder Preissenkungen) jedenfalls unwirksam sind und deshalb unternehmensseitig die Notwendigkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrages erkannt wurde.

Marketing- Experten verpacken auch  bittere Wahrheiten als zuckersüße Bonbon.

Heidi Schulze ist gelernte Diplom- Mathematekerin und wird die notwendige  Vertragsbeendigung wohl genau kalkuliert haben.

Indes:

Beträgt die vertrglich vereinbarte Kündigungsfrist drei Monate zum Jahresende und wird die Kündigung vom Kunden gem. § 174 BGB wegen mangelndem Nachweis der Bevollmächtigung unverzüglich zurückgewiesen und ist deshalb unwirksam, so kann die Kündigung wirksam wohl erst zum 31.12.2011 erfolgen.

Dann gelten die bei Vertragsabschluss (zB. im Jahr 1999) ursprünglich veeinbarten Preise bis zu diesem Beendigungszeitpunkt fort.

Damit hatte man bei E.ON womöglich nicht gerechnet.

Offline winampdevil

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #3 am: 30. September 2010, 11:43:39 »
Die Kündigung ist gestern auch bir mir angekommen - verpackt als Infopost.
Ich wollte sie eigentlich nur lochen und abheften, bis mir der rote Zettel mit dem Hinweis auf die drohende Grundversorgung auffiel.
Zitat
Fraglich ist allein die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.
Sehe ich genau so.
In meinem Vertrag von 2004 steht 3 Monate zum Laufzeitende. Kunden, die freiwillig gekündigt hatten wurde genau dieser Passus vorgehalten.

Es ist ja aber nicht so, daß ich nicht mit einer Kündigung gerechnet hätte. Spätestens nach dem Urteil vom 08.07.10 war ja so etwas früher oder später zu erwarten.

Ich hätte nur die Kündigung lieber 2 Tage eher gehabt - da hätte ich die aktuelle Abschlagszahlung noch zurückhalten können.

Zitat
Und als solcher schreibt man den Kunden nun einmal nicht, dass der bisherige Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthält und deshalb einseitige Preisänderungen (ob nun Preiserhöhungen oder Preissenkungen) jedenfalls unwirksam sind und deshalb unternehmensseitig die Notwendigkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrages erkannt wurde.
Wahrschienlich enthielt der Vertrag dann auch keine gültige Kündigungsklausel, so daß man einfach mal 3 Monate vor Jahresende kündigt. Ergebnis: 3-Monatsfrist eingehalten, der Rest des Vertrages war eh nur Spass.

Offline RR-E-ft

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #4 am: 30. September 2010, 12:39:15 »
Die erfolgte Kündigung kann und muss aus genannten Gründen gem. § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden und kann dann unwirksam sein.

Dann muss man in den eigenen Vertrag sehen, was zu Laufzeit und Kündigung vertraglich vereinbart wurde und ob die vereinbarte Kündigungsfrist - bei wirksamer Kündigung - eingehalten wurde.

In den Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen der Gasversorgung Thüringen GmbH (ThüringenGas) für die Lieferung von Erdgas, gültig ab 01.01.2004 war zum Beispiel unter II. Besondere Bestimmungen unter Ziff. 2. b)zu ThüringenGas maxivat geregelt, dass für die Kündigung § 32 AVBGasV gelten solle, unter Ziff. 3 b) zu ThüringenGas duravat und ThüringenGas proficom hingegen, dass die Laufzeit des Vertrages 24 Monate ab Vertragsbeginn betrage und sich der Vertrag um weitere 12 Monate verlängert, wenn er nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Jahr auf das Laufzeitende gekündigt werde.

Im Mai 2005 wurden neue AGB der Gasversorgung Thüringen GmbH mitgeteilt. Danach lautet es unter II 3 b) für ThüringenGas duravat und proficom:

\"Die Laufzeit des Vertrages beträgt 24 Monate ab Vertragsbeginn.
Wird er nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate.\"


Da nicht alle betroffenen Kunden den Vertrag zum 01.01. abgeschlossen haben werden, wird eine Kündigung all dieser Verträge zum 31.12.10 wohl nicht möglich sein.

Wurde etwa ein duravat- Vertrag zum 01.05.04 abgeschlossen worden, ist eine ordentliche Kündigung demnach nur zum 30.04.2011 möglich, nicht jedoch zum 31.12.2010.
In den seltensten Fällen wird wohl die bisherige Vertragslaufzeit am 31.12.2010 enden, so dass eine ordnungsgemäße Kündigung zu diesem Termin erfolgen kann.

Offline gasuhr

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Hallo,

habe für meine Eltern die Kündigung ebenfalls zurückgewiesen.
Evtl. können sie mir helfen. Meine Eltern haben einen Vertrag über Sonderabkommen I (maxivat) vom Oktober 1999 und wir möchten die genauen Kündigungdfristen heausbekommen.
Im ursprünglichen Vertrag steht \"mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonates\". Scheint mir etwas kurz!?
Wurde das im Nachhinein geändert oder ist eine nachträgliche Änderung hinfällig?
Gruß

Offline winampdevil

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Hallo,

ich habe die AGBs vom 01.01.2004 gerade vor mir.
Da steht für die Kündigung maxivat:
\"Für die Kündigung des Vertrages gilt §32 AVBGasV vom 21.6.1979.\"

Und dort steht:
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.

Das scheint also zu passen.

Mein duravat-Vertrag vom Mai 2004 enthält übrigens folgende Klausel:
\"...wird er nicht von einer der Seiten mit einer Frist von einem Jahr auf das Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.\"
Demnach dürfte mein Vertrag erst zum Mai 2012 auslaufen.

Diese Regelung wurde im Mai 2005 jedoch (wirksam??) geändert.

Grüße
Frank

Offline gasuhr

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Danke für die Antwort.
Gut, bisher haben meine Eltern noch keine rechtswirksame Kündigung, weil wir sie ja wegen der fehlenden Vollmacht nach §174 BGB zurückgewiesen haben.
Wenn dann eine rechtswirksame kommt, hätten sie noch einen Monat, sich einen anderen Anbeiter zu suchen.
In diesem Fall ist es vielleicht auch besser, einen Anbieter zu suchen und dann selbst zu kündigen - meinetwegen im Dez. zum Ende Jan 2011, oder?
Gruß

Offline bjo

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Zitat
Original von gasuhr
Wenn dann eine rechtswirksame kommt, hätten sie noch einen Monat, sich einen anderen Anbeiter zu suchen.
In diesem Fall ist es vielleicht auch besser, einen Anbieter zu suchen und dann selbst zu kündigen - meinetwegen im Dez. zum Ende Jan 2011, oder?
Gruß

auf keinen Fall selber kündigen!
Kündigungen möglichst dem neuen Anbieter überlassen. Läuft bei der Kündigung was schief z. B. verschleppt der alte Anbieter das ganze, muß sich der neue drum kümmern.
Falls was schief läuft sofort die Bundesnetzagentur informieren! Die hat E.on gerade für sowas mit 650.000 EUR bestraft.

Offline RR-E-ft

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Offline bolli

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #10 am: 06. Oktober 2010, 07:55:50 »
Zitat
Original von winampdevil
Hallo,

ich habe die AGBs vom 01.01.2004 gerade vor mir.
Da steht für die Kündigung maxivat:
\"Für die Kündigung des Vertrages gilt §32 AVBGasV vom 21.6.1979.\"

Und dort steht:
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.

Das scheint also zu passen.
Wenn auf die AVBGasV verwiesen wird, muss diese wohl auch erst wirksam in den Vertrag einbezogen gewesen sein. Dazu muss sie bei Vertragsabschluss an die Verbraucher mit übergeben worden sein. Oder Alternativ miüsste die Regelung des § 32 wortwörtlich im Vertrag wiederholt werden, was ja augenscheinlich nicht der Fall war.

Offline Janus

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #11 am: 29. Oktober 2010, 11:22:59 »
Die Kündigungen enthalten keine Originalunterschriften. Dann spricht man von Textform. Schriftform erfordert eigenhändige Unterschriften. Wenn also eine schriftliche Kündigung vereinbart ist, dann sind die Kündigungen formunwirksam. Die E.ON-Juristen wissen das bestimmt. Die wenigsten Duravat- Verträge sind wohl auch zum 31.12. eines Jahres geschlossen. Damit dürfte die Kündigung auf den 31.12.2010 falsch sein, da sich die duravat-Verträge jeweils um 12 Monate verlängern. Auch das wissen die E.ON-Juristen bestimmt. Frag ich mich doch, was es bedeudet, wenn dann doch ein Verbraucher mit Duravatvertrag zum 01.01.2011 einfach in die Grundversorgung umgestuft wird?

Offline bolli

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #12 am: 29. Oktober 2010, 13:01:30 »
Zitat
Original von Janus
Die Kündigungen enthalten keine Originalunterschriften. Dann spricht man von Textform. Schriftform erfordert eigenhändige Unterschriften. Wenn also eine schriftliche Kündigung vereinbart ist, dann sind die Kündigungen formunwirksam. Die E.ON-Juristen wissen das bestimmt. Die wenigsten Duravat- Verträge sind wohl auch zum 31.12. eines Jahres geschlossen. Damit dürfte die Kündigung auf den 31.12.2010 falsch sein, da sich die duravat-Verträge jeweils um 12 Monate verlängern. Auch das wissen die E.ON-Juristen bestimmt.
Die Juristen wissen vieles, probieren  aber trotzdem alles, um ihrem Arbeitgeber möglichst zu viel Geld zu verhelfen, auch wenn sie wissen, dass das Eis, auf dem sie stehen, im Prinzip schon weggebrochen ist.

Zitat
Original von Janus
Frag ich mich doch, was es bedeudet, wenn dann doch ein Verbraucher mit Duravatvertrag zum 01.01.2011 einfach in die Grundversorgung umgestuft wird?
Wenn der Kunde brav den Grundversorgungstarif bezahlt oder schnell noch den Versorger wechselt, weil man den teuren Tarif nicht zahlen will, bedeutet das, dass der Versorger sein Ziel erreicht hat.
Sollte der Kunde sich wehren und nur Abschläge auf seinen ursprünglich vereinbarten Sondervertragspreis leisten, könnte das bedeuten, der alte Sondertrag noch Bestand hat und der Versorger schlechte Karten für einen Rechtsstreit hat.
Aufgrund fehlender Unterschrift könnte die Kündigung nämlich unwirksam sein, wenn eine schriftliche Kündigung vereinbart ist, ggf. aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen) falls keine wirksam vereinbarten Geschäftsbedigungen in den Vertrag einbezogen wurden.

Wie in vielen dieser Fälle ist das wie bei einem Pokerspiel: Wer zuerst zuckt, hat meist verloren. Also heisst es Ruhe bewahren und seine Situation sorgfältig analysieren und dann danach handeln.

Offline winampdevil

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #13 am: 30. Oktober 2010, 13:06:52 »
Ich habe heute eine Antwort auf meinen Widerspruch zur Kündigung erhalten.

Der Tenor des Schreibens:
Es ist ein bedauerlicher Fehler unterlaufen... kündigen hiermit fristgerecht zum xx.xx.2011, hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin...

Das Schreiben ist auch händisch unterschrieben - sogar ppa.

Frage an die Runde: was heißt hier \"hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin\"? Kann ich jetzt beispielsweise sagen: Ich akzeptiere die Kündigung zum yy.yy. , wobei yy.yy. vor o.g. xx.xx., aber nach dem 31.12.2010 liegt?

Offline bolli

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E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
« Antwort #14 am: 01. November 2010, 19:59:09 »
Zitat
Original von winampdevil
Frage an die Runde: was heißt hier \"hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin\"? Kann ich jetzt beispielsweise sagen: Ich akzeptiere die Kündigung zum yy.yy. , wobei yy.yy. vor o.g. xx.xx., aber nach dem 31.12.2010 liegt?

Das hilfsweise zum nächst möglichen Kündigungstermin bedeutet lediglich, dass, falls man sich mit dem neuen Datum (warum auch immer) wieder vertan hat, der dann richtige Termin gelten würde, falls dieser später als xx.xx.2011 liegt. Es bedürfte dafür dann keines weiteren Schreibens. WIE der Termin sich dann bestimmt, klärt meistens erst hinterher ein Gericht  X(.

Ich bin mir nicht sicher, ob man im Fall eines beiderseitigen Einvernehmens auch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungs- und Vertragsfristen den Vertrag beendigen kann (also yy.yy vor xx.xx) , meine aber mich zu erinnern, dass dieses im einvernehmen aller Vertragspartner geht. Das wäre aber ja nur dann sinnvoll, wenn Sie einen neuen Vertragspartner mit günstigeren Preisen als Ihren derzeigen Widerspruchspreisen hätten.

 

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