Es geht weniger um Erfahrungen mit den Stadtwerken Lübeck als um die Frage, in was für einen Vertragsverhältnis Sie sich befanden. Grundversorgung oder Sondervertrag. Der Sondervertrag kennzeichnet sich durch Bedingungen, die von den gesetzlichen Regelungen der GasGVV abweichen (Vertragslaufzeit, Kündigungsregelung, andere Preise als die öffentlich verkündeten etc.), aus.
Bei Sonderverträgen steht mittlerweile nicht mehr die Unbilligkeit im Vordergrund sondern vielmehr die Frage, ob überhaupt Regelungen zur Preisanpassung in den Vertrag eingebunden wurden und wenn dieses der Fall war, ob diese wirksam waren. Diese alles ist eine Frage von § 307 BGB. In vielen Sonderverträgen (fast allen \"alten\") gab es eine solche wirksame Preisanpassung eben nicht und deshalb galten wohl die ursprünglich zu Vertragsbeginn vereinbarten Preise fort, sofern der Kunde diesen Preisanpassungen nicht explizit zugestimmt hat. Dabei gilt im Sondervertrag Schweigen nicht als Zustimmung, wie der BGH in seinem Urteil vom 14.07.2010 betont hat.
Nur in der Grundversorgung kommt es auf die Billigkeit der Preise an und man kann gem. § 315 BGB dieser widersprechen.
2007, zum Zeitpunkt Ihres ersten Widerspruchs gab es das BGH-Urteil vom 17.12.2008 noch nicht, welches bei Sonderverträgen andere Ansatzpunkte aufzeigte. Für den normalen Kunden ist die Frage, weshalb er Widerspruch erhebt, jedoch nicht von Bedeutung, da im gerichtlichen Verfahren beide Widersprüche gleichwertig angesehen werden. Nur muss in einem Klageverfahren dann vom Anwalt richtig begründet werden.
Ich würde weiterhin widersprechen und warten was passiert. Insbesondere im Sondervertragsverhältnis sollten Sie die deutlich besseren Karten haben, vor allem wenn keine wirksame Preisanpassungsklausel da ist.