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Autor Thema: Forderung zwei Jahre nach der Erhöhung  (Gelesen 5875 mal)

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Offline chocolate

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Forderung zwei Jahre nach der Erhöhung
« am: 29. September 2010, 15:23:59 »
Hallihallo,

Ich habe vor ein paar Jahren in Lübeck gewohnt und damals mit Hilfe einer Vorlage aus dem Internet der Gaspreiserhöhung widersprochen. Wir haben dann weiter nur die alten Preise bezahlt, das war so um 2007 rum. Davon betroffen waren zwei Jahresabrechnungen und eine Endabrechnung beim Auszug. Seit dem war nichts mehr und ich hatte die Sache schon vergessen. Jetzt (!) kommt da plötzlich ein Schreiben, dass da ja noch ein Rechnungsbetrag von x Euro offen wäre, den wir doch bitte umgehend begleichen mögen. Und nun? Wieder auf die Unbilligkeit hinweisen und quasi den selben Brief wie vor drei Jahren noch mal hinschicken? Hat irgendjemand Erfahrungen mit den Stadtwerken Lübeck gemacht?

Gruß,
chocolate

Offline bolli

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Forderung zwei Jahre nach der Erhöhung
« Antwort #1 am: 30. September 2010, 07:24:36 »
Es geht weniger um Erfahrungen mit den Stadtwerken Lübeck als um die Frage, in was für einen Vertragsverhältnis Sie sich befanden. Grundversorgung oder Sondervertrag. Der Sondervertrag kennzeichnet sich durch Bedingungen, die von den gesetzlichen Regelungen der GasGVV abweichen (Vertragslaufzeit, Kündigungsregelung, andere Preise als die öffentlich verkündeten etc.), aus.

Bei Sonderverträgen steht mittlerweile nicht mehr die Unbilligkeit im Vordergrund sondern vielmehr die Frage, ob überhaupt Regelungen zur Preisanpassung in den Vertrag eingebunden wurden und wenn dieses der Fall war, ob diese wirksam waren. Diese alles ist eine Frage von § 307 BGB. In vielen Sonderverträgen (fast allen \"alten\") gab es eine solche wirksame Preisanpassung eben nicht und deshalb galten wohl die ursprünglich zu Vertragsbeginn vereinbarten Preise fort, sofern der Kunde diesen Preisanpassungen nicht explizit zugestimmt hat. Dabei gilt im Sondervertrag Schweigen nicht als Zustimmung, wie der BGH in seinem Urteil vom 14.07.2010 betont hat.

Nur in der Grundversorgung kommt es auf die Billigkeit der Preise an und man kann gem. § 315 BGB dieser widersprechen.

2007, zum Zeitpunkt Ihres ersten Widerspruchs gab es das BGH-Urteil vom 17.12.2008 noch nicht, welches bei Sonderverträgen andere Ansatzpunkte aufzeigte. Für den normalen Kunden ist die Frage, weshalb er Widerspruch erhebt, jedoch nicht von Bedeutung, da im gerichtlichen Verfahren beide Widersprüche gleichwertig  angesehen werden. Nur muss in einem Klageverfahren dann vom Anwalt richtig begründet werden.

Ich würde weiterhin widersprechen und warten was passiert. Insbesondere im Sondervertragsverhältnis sollten Sie die deutlich besseren Karten haben, vor allem wenn keine wirksame Preisanpassungsklausel da  ist.

Offline chocolate

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Forderung zwei Jahre nach der Erhöhung
« Antwort #2 am: 30. September 2010, 15:12:29 »
Leider bin ich gerade erst aus dem Ausland zurück gekommen und habe die Originalunterlagen alle noch eingelagert. Ich denke aber, dass ich damals eine ganz normale Grundversorgung hatte. Wir sind vom Vermieter automatisch bei dem Stadtwerken angemeldet worden, also denke ich nicht, dass es da einen Sondervertrag gab.
Ich denke, ich werde mir jetzt mal von den Stadtwerken die Originalrechnungen noch mal zuschicken lassen, dann sollen die mir mal sagen, wie dieser Betrag überhaupt zustande kommt und dann werde ich wohl tatsächlich noch mal wiedersprechen.

Offline bjo

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Forderung zwei Jahre nach der Erhöhung
« Antwort #3 am: 30. September 2010, 22:43:55 »
Zitat
Original von chocolate
Leider bin ich gerade erst aus dem Ausland zurück gekommen und habe die Originalunterlagen alle noch eingelagert. Ich denke aber, dass ich damals eine ganz normale Grundversorgung hatte. Wir sind vom Vermieter automatisch bei dem Stadtwerken angemeldet worden, also denke ich nicht, dass es da einen Sondervertrag gab

inzwischen bei einem anderen Versorger? wenn ja einfach abwarten!
sollen sie doch klagen! sperren dürfen und können sie nicht!
ich geh davon aus die nciht klagen werden, die Urteile sind in letzter Zeit alle gegen die Versorger!

Offline bolli

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Forderung zwei Jahre nach der Erhöhung
« Antwort #4 am: 01. Oktober 2010, 07:47:57 »
Zitat
Original von chocolate
Ich denke aber, dass ich damals eine ganz normale Grundversorgung hatte. Wir sind vom Vermieter automatisch bei dem Stadtwerken angemeldet worden, also denke ich nicht, dass es da einen Sondervertrag gab.
Hm, was ist denn das für eine Konstellation, da schließt jemand anders für Sie einen Vertrag ? Oder lief der Vertrag auf den vermieter und dieser hat die Rechnung an Sie weitergereicht ? Wer war denn nun genau Vertragsnehmer ?

Die Frage, wer den Vertrag geschlossen hat, sagt nichts aus über di Vertragsart. Manche Versorger haben nur Grundversorgungsverträge (oder meinen, diese zu haben  ;) ). Andere haben überwiegend Sonderverträge und wieder andere machen die Einstufung von der Verbrauchsmenge abhängig. Also kann man SO nicht an die Vertragsart rankommen.

Zitat
Original von chocolate
ich geh davon aus die nciht klagen werden, die Urteile sind in letzter Zeit alle gegen die Versorger!
Na ja, es wäre schon hilfreich, wenn man selbst wüsste, in welchem Vertragsverhältnis man sich befand, zumindest wäre das für mich so. Schließlich ist dioe GROßE Masse der zuletzt erfreulich positiven Urteile im Sondervertragsbereich gefallen. In der Grundversorgung gibt es relativ wenig Urteile, meist unterinstanzlich und diese sind auch sehr durchwachsen. Fakt ist, dass ein Verfahren wegen Unbilligkeit derzeit deutlich komplizierter sein dürfte als ein Verfahren wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel. Da braucht man einen ausgewiesenen Fachanwalt, der vor allem bei geringen Streitwerten bestimmt nur mit Sondervereinbarung tätig wird. Da käme es für meine eigene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung entscheidend darauf an, um wieviel Geld es geht. Und wenn ich eh schon den Versorger gewechselt habe, lohnt der Aufwand oft kaum.

Aber mann kann natürlich die Klageerhebung abwarten und dann Anerkennen. Dann zahlt man zwar mehr als beim sofortigen Zahlen, hat aber wenigstens noch ein Pokerspielchen dazu gehabt.  ;)

 

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