Original von Cremer
@SteGro,
wenn nicht GasGVV § 20 Abs 1
dann nach AVBGasV § 32 Abs. 3
sagt:
jeweils zweiwöchige Frist zum Monatsende
@cremer
Das ist nicht die Frage.
SteGro\'s Frage lautet, ob er sich auf die Kündigungsfrist gem. AVBGasV bzw. GasGVV beziehen kann, wenn er auf der anderen Seite die Wirksamkeit dieser VO in seinem Vertragsverhältnis bestreitet.
Ich halte die Frage tatsächlich für berechtigt. Die Frage ist, ob die VO denn tatsächlich nicht wirksam n den Vertrag einbezogen wurde (also dass sie nicht vor Vertragsschluss ausgehändigt wurde). Wenn dem so ist, würde ich mal nicht von deren Wirksamkeit ausgehen.
Gleichwohl gibt es auch in einem Sondervertrag die Möglichkeit der
außerordentlichen Kündigung. Und einer der Gründe ist meines Wissens, dass der alte Versorger am neuen Wohnort nicht mehr liefern kann (will).
Wenn doch, bleibt nur
bjo\'s Hinweis mit dem Umzugsservice und ggf. ordentliche Kündigung.