Tja, da wird mit viel Text versucht, Ihnen Honig ums Maul zu schmieren.
Wenn Sie sich
hier: Urteil OLG Frankfurt 11 U 61/07 v. 05.05.2009 das Urteil mal anschauen, werden Sie schnell erkennen, dass das OLG Frankfurt der Klage wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel stattgegeben hat.
Entscheidend in Sonderverträgen ist immer, ob in einen solchen Vertrag eine Preisanpassungsklausel einbezogen wurde, und wenn ja, ob diese auch wirksam ist. Es bestreitet niemand, dass Preisanpassungen zulässig sind,
wenn sie wirksam einbezogen und gültig sind, sie müssen nur den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Und das haben die große Mehrheit der entsprechenden Klauseln in der Vergangenheit nicht getan, wenn sie denn überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Der BGH hat 2008 festgestellt, dass bestimmte Formulierungen den Verbraucher unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Und in diesen Fällen ist halt keine Preisanpassung des Versorgers möglich, wenn der Verbraucher nicht zustimmt.
Von daher sind Preisanpassungen in solchen Verträgen in jedem Fall ab einem Zeitpunkt des Widerspruchs gegen solche Preisanpassungen unwirksam. Viele Rechtsgelehrte sind sogar der Meinung, dass bei solch einer unwirksamen Preisanpassungsklausel gar nur der zu Vertragsbeginn vereinbarte Preis als gültiger Preis anzusetzen ist. Dieses bestätigt auch die letzte Rechtsprechung des BGH, der ebenfalls ausführt, dass eine Zahlung der Rechnung nicht automatisch das Einverständnis zu einem höheren Preis beinhaltet, wie es die Versorger mittlerweile teilweise gerne darstellen.
Bei diesen Überlegungen
kommt es übrigens nicht darauf an, ob die Preise irgendwo auf dem Markt steigen oder fallen und/oder ob der Versorger da Geld zuschießt oder ob gar eine (vom Versorger beauftragte) Wirtschaftsprüfungskanzlei die Angemessenheit der neuen Preise bestätigt. Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, hat er schlicht kein Recht auf eine Preiserhöhung.
Das hat Ihr Versorger übrigens wohl auch erkannt, weshalb er Ihnen schon mal einen neuen Vertrag ankündigt. Er formuliert das nett mit \"Hierüber werden neue und für Sie günstige Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung zum Inhalt von Gaslieferverträgen in das zwischen uns bestehende Vertragsverhältnis eingepflegt.\" Günstiger für Sie ist aber erstmal Ihr bestehendes Vertragsverhältnis, da Sie weiterhin nur die \"alten Preise\" bezahlen müssen. Mit dem neuen Vertrag erkennen Sie nämlich dann auch die dann gültigen Preise (die meist höher als Ihr Widerspruchspreis sind) erstmal an.
Ich sehe also in dem Angebot des Versorgers kein \"günstiges Angebot\" und würde von der bisherigen Linie nicht abweichen. Wie schon erläutert: Theoretisch könnten Sie sogar im Extremfall weitere Nachforderungen auf Rückzahlungen an den Versorger auf Basis der Vertragsanfangspreise stellen.
Letztlich müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie sich noch weiter mit Ihrem Versorger \"rumschlagen\" wollen, jedoch sollten Sie sicher sein, dass dieser auf Sie keine Rücksicht bei seiner Preisgestaltung nimmt, wenn Sie mal \"in der Zwickmühle\" sind. Die erhöhen fleissig weiter, auch wenn die Preise andernorts fallen, dann werden halt irgendwelche dubiosen Begründungen vorgeschoben, mal Langfristverträge, mal Marktsituation oder was auch immer. Schauen Sie sich mal die Gewinne der Versorger an, dann wissen Sie, wieviel Rücksicht die nehmen.
In Ihrem Fall empfiehlt sich im Elektronischen Bundesanzeiger
hier: elektronischer Bundesanzeiger die suche nach Ihren Stadtwerken und ein Blick in die Jahresabschlüsse 2006 bis 2008 und dort unter \"Gewinn und Verlustrechnung\" unter \"16. Aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages abzuführender Gewinn\" sich die Zahlen mal anzuschauen. Da staunt man nicht schlecht, ohne das, was noch zwischendrin \"verborgen\" ist.