Energiepreis-Protest > EWE

Rechtslage nach dem 01.09.?

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angeljustus:
Nachdem die EWE einseitig die AGB zum 01.09.geändert hat, wie geht es weiter?

Gaspreis weiterhin kürzen, Anbieter wechseln?

RR-E-ft:
Für die classischen S1- Kunden kommt es für die Preisänderungen nach Vertragsbschluss und vor dem 01.04.07 darauf an, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 S. 19), soweit dies der Fall war, ob Preisänderungen/ Verbrauchsabrchnungen  zeitnah widersprochen wurde und die widersprochenen Änderungen der Billigkeit entsprachen.

Einseitige Preisänderungen nach dem 01.04.07 waren jedenfalls unwirksam und bleiben es auch.

M.E. darf der Versorger nun den betroffenen Kunden auch keine Verbrauchsabrechnungen mehr übersenden, die Preise ausweisen, die auf unwirksam einseitigen Preisänderungen  beruhen, da dies möglicherweise eine Betrugsstrafbarkeit begründen kann (BGH, B. v. 09.06.2009 - 5 StR 394/08].

Die unbedarfte Kundin Lieschen Müller, die davon ausgeht, dass die Verbrauchsabrechnungen ordnungsgemäß erstellt werden, wird womöglich mit einer solchen Rechnung  darüber getäuscht, dass die zur Abrechnung gestellten Preise - die gar nicht vertraglich vereinbart wurden - vertraglich geschuldet seien und hierdurch zu einer irrtumsbesingten Zahlung veranlasst, welche dem Versorger einen (weiteren) ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschafft (wie schon die vorhergehenden ungekürzten Zahlungen auf Jahresverbrauchsabrechnungen der EWE).

Fraglich, ob die neuen Bedingungen ab 01.09.10 wirksam in die Verträge einbezogen wurden, wofür es jedenfalls der Übersendung an den Kunden und  des Einverständnisses des betroffenen Kunden bedarf, wobei Schweigen im nichtkaufmännischen Vekehr grundsätzlich kein Erklärungsgehalt zukommt.

AGB können nämlich nicht einseitig geändert werden.
Es bedarf einer vertraglichen Vereinbarung über die Geltung geänderter AGB.

Wie die EWE rechtssicher davon ausgehen will, dass die zum 01.09.10 geänderten AGB in die Sonderverträge mit den einzelnen Kunden vertraglich einbezogen wurden, bleibt wohl ihr Geheimnis.

Wer den AGB widersprochen hatte, bei dem sind sie jedenfalls nicht in den Vertrag einbezogen worden.

Ob EWE nun den Vertrag ordnungsgemäß kündigt, bleibt abzuwarten.
In einigen Fällen ist dies bereits geschehehen.

Im Falle einer solchen verorgerseitigen ordnungsgemäßen Kündigung muss man sich über die aktuellen Angebote auf dem Markt schlau machen.

Wie es weiter geht, bestimmt im Übrigen der Kunde.

bjo:
@RR-E-ft
M.E. darf der Versorger nun den betroffenen Kunden auch keine Verbrauchsabrechnungen mehr übersenden, die Preise ausweisen, die auf unwirksam einseitigen Preisänderungen beruhen, da dies möglicherweise eine Betrugsstrafbarkeit begründen kann (BGH, B. v. 09.06.2009 - 5 StR 394/08].

vielleicht schickt mir RWE deshalb keine neue Rechnung! mit der ersten in 2010 haben sie den kompletten Betrag ohne detailierte Auflistung gefordert den ich zurückgehalten habe! RWE Sonderkundenpreiserhöhungen (Sonderkunde bei RWE jeder >10.000 KWH / Jahr) waren von 2003 - 2006 nicht rechtens:-)

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von bjo

vielleicht schickt mir RWE deshalb keine neue Rechnung! mit der ersten in 2010 haben sie den kompletten Betrag ohne detailierte Auflistung gefordert den ich zurückgehalten habe! RWE Sonderkundenpreiserhöhungen (Sonderkunde bei RWE jeder >10.000 KWH / Jahr) waren von 2003 - 2006 nicht rechtens:-)
--- Ende Zitat ---

Wenn es eine Glaskugel hätte, könnte man ggf. gemeinsam in diese schauen.  ;)
Möglicherweise sieht man noch, wie die Rechnung im falschen Briefkasten landete.

GFleischer:
Meine Tante. Lieschen Müller, erhält die Heizkosten vom Sozialamt erstattet. Das Amt führt doch sicher vorher eine Billigkeitsüberprüfung durch. Das Amt verwaltet doch meine Steuern!
Und wenn dann das Amt keine Einwände hat, stimmt doch alles!
Oder sollten meine Steuergelder an Habgierige zur Bereicherung verteilt werden?

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