Für die classischen S1- Kunden kommt es für die Preisänderungen nach Vertragsbschluss und vor dem 01.04.07 darauf an, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 S. 19), soweit dies der Fall war, ob Preisänderungen/ Verbrauchsabrchnungen zeitnah widersprochen wurde und die widersprochenen Änderungen der Billigkeit entsprachen.
Einseitige Preisänderungen nach dem 01.04.07 waren jedenfalls unwirksam und bleiben es auch.
M.E. darf der Versorger nun den betroffenen Kunden auch keine Verbrauchsabrechnungen mehr übersenden, die Preise ausweisen,
die auf unwirksam einseitigen Preisänderungen beruhen, da dies möglicherweise eine Betrugsstrafbarkeit begründen kann (BGH, B. v. 09.06.2009 - 5 StR 394/08].
Die unbedarfte Kundin Lieschen Müller, die davon ausgeht, dass die Verbrauchsabrechnungen ordnungsgemäß erstellt werden, wird womöglich mit einer solchen Rechnung darüber getäuscht, dass die zur Abrechnung gestellten Preise - die gar nicht vertraglich vereinbart wurden - vertraglich geschuldet seien und hierdurch zu einer irrtumsbesingten Zahlung veranlasst, welche dem Versorger einen (weiteren) ungerechtfertigten Vermögensvorteil verschafft (wie schon die vorhergehenden ungekürzten Zahlungen auf Jahresverbrauchsabrechnungen der EWE).
Fraglich, ob die neuen Bedingungen ab 01.09.10 wirksam in die Verträge einbezogen wurden, wofür es jedenfalls der
Übersendung an den Kunden und des
Einverständnisses des betroffenen Kunden bedarf, wobei Schweigen im nichtkaufmännischen Vekehr grundsätzlich kein Erklärungsgehalt zukommt.
AGB können nämlich nicht einseitig geändert werden.
Es bedarf einer vertraglichen Vereinbarung über die Geltung geänderter AGB.
Wie die EWE rechtssicher davon ausgehen will, dass die zum 01.09.10 geänderten AGB in die Sonderverträge mit den einzelnen Kunden vertraglich einbezogen wurden, bleibt wohl ihr Geheimnis.
Wer den AGB widersprochen hatte, bei dem sind sie jedenfalls nicht in den Vertrag einbezogen worden.
Ob EWE nun den Vertrag ordnungsgemäß kündigt, bleibt abzuwarten.
In einigen Fällen ist dies bereits geschehehen.
Im Falle einer solchen verorgerseitigen ordnungsgemäßen Kündigung muss man sich über
die aktuellen Angebote auf dem Markt schlau machen.
Wie es weiter geht, bestimmt im Übrigen der Kunde.