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Autor Thema: PWC-Bescheinigung vom 07.03.08 vs. Jahresabschluss 2006 im elektronischen Bundesanzeiger?  (Gelesen 6531 mal)

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Offline RR-E-ft

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In einer wiederholt bei Gericht vorgelegten PWC- Bescheinigung vom 07.03.2008 heißt es auf Seite 1:


Die Rohmarge ergibt sich aus Umsatzerlösen des Gasabsatzes abzüglich der Aufwendungen für den Gasbezug und stellt sich für die jeweiligen Geschäftsjahre wie folgt dar:

                           Jahr 2004     Jahr 2005  Jahr 2006 Veränderung    Veränderg
                                                                                   2004/2005    2005/2006
                              Mio. EUR     Mio. EUR   Mio. EUR          Mio. EUR    Mio.EUR

Erlöse Gasabsatz        259         296         328                         37       32

Aufwand Gasbezug    190         231          266                         41       35

Rohmarge                    69           65            62                       -4        -3

Das Ergebnis fassen wir wie folgt zusammen:

Die Rohrmarge der erdgas schwaben gmbh ging in 2005 gegenüber 2004 um 4 Mio. Euro und in 2006 gegenüber 2005 um 3 Mio. Euro zurück.

PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Klaus G.                                 ppa. Klaus K.
Wirtschaftsprüfer


 

Der Jahresabschluss der Erdgas Schwaben GmbH für das Geschäftsjahr 2006 vom 01.01.06 bis 31.12.06 ist seit dem 28.02.08 im elektronischen Bundesanzeiger im Internet veröffentlicht.

Aus diesem ergibt sich, dass die EGS nicht nur Haushaltskunden, sondern auch Großkunden mit Erdgas beliefert und zudem gasbefeuerte Wärmeerzeugungsanlagen betreibt.

Aus der dort veröffentlichten Erläuterung zur Gewinn- und Verlustrechnung geht hervor, dass sich die Umsatzerlöse Gasversorgung  wie folgt dargestellt haben sollen:

Umsatzerlöse 2006 Gasversorgung 348.166.689  €
Umsatzerlöse 2005  Gasversorgung 302.758.125 €.


Beweis:    

Einsichtnahme in den Jahresabschluss 2006,
veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger unter http://www.ebundesanzeiger.de .

Der vollständig bestrittene Vortrag der Kl. auch im Zusammenhang mit dem Inhalt der Anlage K.... (Bescheinigung der PWC vom 07.03.2008] auf Seite 1 weist hingegen für das Jahr 2005 lediglich Umsatzerlöse Gasabsatz in Höhe von 296 Mio. EUR und für das Jahr 2006 lediglich Umsatzerlöse Gasabsatz in Höhe von 328 Mio. EUR aus.

Setzt man jedoch die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Umsatzerlöse Gasabsatz für die Jahre 2005 und 2006 in die in der Anlage ... auf Seite 1 aufgeführte Tabelle ein, so ergibt sich eine Veränderung der Rohmarge 2004/2005 in Höhe von + 3 Mio. EUR und eine Veränderung der Rohrmarge 2005/2006 in Höhe von + 10 Mio. EUR.


                Jahr 2004    Jahr 2005  Jahr 2006 Veränderung   Veränderg
                                              2004/2005   2005/2006
                  Mio. EUR    Mio. EUR   Mio. EUR          Mio. EUR   Mio.EUR

Erlöse Gasabsatz         259         303      348               44      45

Aufwand Gasbezug       190        231      266               41      35

Rohmarge                   69          72              82              +3         +10


Beweis:    Sachverständigengutachten

Es verbleibt indes dabei, dass sämtliches von der Kl. vorgetragenes Zahlenwerk insgesamt mit Nichtwissen bestritten bleibt.

Bemerkenswerter Weise heißt es in dem seit 28.02.08 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschluss 2006 auch:


7 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der erdgas schwaben gmbh, Augsburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 geprüft. Nach § 10 Abs. 4 EnWG umfasste die Prüfung auch die Einhaltung der Pflichten zur Entflechtung in der internen Rechnungslegung nach § 10 Abs. 3 EnWG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung sowie die Einhaltung der Pflichten nach § 10 Abs. 3 EnWG liegen in der Verantwortung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die interne Rechnungslegung nach § 10 Abs. 3 EnWG abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Pflichten nach § 10 Abs. 3 EnWG in allen wesentlichen Belangen erfüllt sind. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie in der internen Rechnungslegung nach § 10 Abs. 3 EnWG überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung, die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Beurteilung, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten in der internen Rechnungslegung nach § 10 Abs. 3 EnWG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung des Jahresabschlusses, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts, hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Entflechtung in der internen Rechnungslegung nach § 10 Abs. 3 EnWG hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

München, 11. April 2007

PWC Deutsche Revision Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Gesswein, Wirtschaftsprüfer

ppa. Stautner, Wirtschaftsprüfer


Man fragt sich, wo die 7 Mio. mehr Umsatzerlöse Gasversorgung 2005 und die 20 Mio. mehr Umsatzerlöse Gasabversorgung 2006, die im geprüften und im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschluss 2006 aufgeführt sind, in der Bescheinigung der PWC vom 07.03.08 abgeblieben sein könnten.

Noch mehr fragt man sich, wie sich egs ggf. angesichts § 138 ZPO in gerichtlichen Verfahren auf eine Bescheinigung der PWC vom 07.03.08 berufen kann, wenn ihr aus dem eigenen Jahresabschluss 2006, den sie selbst zum 31.12.2006 aufgestellt und sodann im April 2007 hat prüfen lassen, wohl bekannt sein muss, dass die dort aufgeführten Umsatzerlöse Gasversorgung in den Jahren 2005 und 2006 um 7 bzw. 20 Mio. EUR höher lagen.

Offline RR-E-ft

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Der Aussteller der Bescheinigung vom 07.03.08 wurde zwischenzeitlich gebeten, die zu Tage getretene Diskrepanz kurzfristig zu erklären und das bescheinigte Ergebnis zu überprüfen.

Offline ESG-Rebell

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Zitat
Original von RR-E-ft
Der Aussteller der Bescheinigung vom 07.03.08 wurde zwischenzeitlich gebeten, die zu Tage getretene Diskrepanz kurzfristig zu erklären und das bescheinigte Ergebnis zu überprüfen.
\'Vertan, Vertan\' sprach der Hahn - und stieg von der Ente ... .

Und welche Konsequenzen könnte es für die Beteiligten haben, wenn die Erklärung wenig überzeugend bzw. äußerst fadenscheinig sein sollte?

Kann die EGS dann einfach ein neues Testat von einem anderen Prüfer aus dem Hut zaubern, in dem (hoffentlich) geschickter gelogen wird?

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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Es genügt ja zunächst den Tatsachenvortrag im Zusammenhang mit vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigungen vollinhaltlich mit Nichtwissen zu bestreiten (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).
Dann kommt es ggf. auf die Beweisangebote und Beweisaufnahme an.
Die WP- Bescheinigung selbst ist wegen § 355 ZPO kein taugliches Beweismittel (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 19), weshalb man sich die Kosten für eine solche eigentlich von Anfang an schenken kann, weil sie für nichts taugt.

Ist eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung inhaltlich unzutreffend, hat es die gleichen Folgen wie ein unzutreffender Tatsachenvortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO).

Offline RuRo

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@RR-E-ft
Gibt es bereits eine Antwort von PWC?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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