Von besonderer Bedeutung empfinde ich darüberhinaus die klarstellenden und richtigen Feststellungen des Senats zur kartellrechtlichen Zuständigkeit.
Neben den Aussagen der Parteien zu Preisvergleichen und bestehenden Monopolen führt er nämlich aus:
\"Unabhängig davon, ob letztlich diese Bestimmung (gemeint ist hier die Zuständigkeitsregelung des § 87 GWB - d.U.) hier Anwendung findet, kann der Rechtsstreit nicht ohne Klärung kartellrechtlicher Fragen - und sei es auch nur der Frage der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB - entschieden werden. Zumindest nachdem die Sache vor dem Kartellsenat anhängig geworden ist, kann dieser seine Zuständigkeit nicht allein deshalb verneinen, weil es nach seiner Auffassung der Entscheidung über eine kartellrechtliche Frage nicht bedarf; denn nach einer Verweisung könnte der dann mit der Sache befasste Senat eine andere Meinung vertreten (vgl. Lange / Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 10. Aufl., GWB § 87 Rdnr. 23).\"
Diese Passage sollte den Amtsrichtern einmal genauer vor Augen geführt werden, die immer noch der Auffassung sind, dass sie die Zahlungsklagen der Versorger entscheiden dürfen.
Hierzu gehört aber auch das Urteil des
LG Würzburg vom 17.3.2010, dessen Lektüre für die nichtkartellrechlich bewanderten Amtsrichter hilfreich sein wird. Lothar Gutsche hat auf diese Entscheidung freundlicherweise aufmerksam gemacht. Auf die Seite 3 und 4 der Gründe möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich hinweisen.
Die Amtsrichter kommen natürlich schnell zu der Auffassung, dass kartellrechtliche Normen nicht zur Anwendung gelangen, da sie sie auch gar nicht anwenden möchten.
Mit der Vorlage dieser beiden Urteile hat man sicherlich eine erhöhte Überzeugungsarbeit geleistet.