Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: e-optimum  (Gelesen 150479 mal)

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e-optimum
« Antwort #15 am: 08. Mai 2011, 10:23:00 »
Zitat
Original von didierfurt
.. oder ist der Preis ein Geheimnis oder Zitat justin \" bei eoptimum gibt es keine \"Angebote\", bestenfalls Vergleichskostenrechnungen.\" Auch bei einer Vergleichskostenrechnungen brauch ich eine Basis ( nennt man Arbeitspreis pro kWh + Grundgebühr )
    Hier KLICKEN ZU
Handwerk.com

Es handelt sich offensichtlich um mehr oder weniger individuelle Angebote  für bestimmte Gewerbe. Tarife, die man veröffentlicht, gibt es wohl nicht. \"Weitreichende Informationen (nur) für interessierte Handwerker\":

Zitat
Als Regionalleiter der e.optimum Energieeinkaufsgenossenschaft gewinnen meine Gebietsleiter und ich täglich neue Mitglieder für unsere Einkaufsgemeinschaft. Die Zukunft liegt definitiv im gemeinsamen Einkauf. Bäcker, Dachdecker, Zweiradhändler usw. haben sich bereits zusammengeschlossen. Selbstverständlich fallen auch bei unserer Preiskalkulation EEG, KWK und Stromsteuer an. Die Ersparnis für unsere Mitglieder liegt im Entfall von Gewinn- und Risikoaufschlag. Dies macht in der Regel 10 - 20 % aus. Der Strompreis schwankt in der Regel zwischen 4 und 6 CentkWh. Der Rest sind Steuern, Abgaben und Nebenkosten. Als Unternehmer tragen die Handwerker täglich Risiken. Beim Strom stellt sich die Frage, wer das Geld für Risiko und Gewinn bekommt: Der Energieversorger oder der Kunde? Gerne händige ich interessierten Handwerkern weitreichende Informationen aus und freue mich auf interessante Argumentationsrunden.
[/list]

Offline schtonk

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e-optimum
« Antwort #16 am: 09. Mai 2011, 13:15:29 »
Zitat
Ich frage mich was die Expertin da eigentlich tut? Sie rätselt, erkundigt sich um dann Antworten zu bekommen die eigentlich auch schon im Internet stehen. Im nächsten Schritt empfiehlt sie dann genau das Konzept der eoptimum - einen Zusammenschluss! Um es mal klar zu stellen: bei eoptimum gibt es keine \"Angebote\", bestenfalls Vergleichskostenrechnungen. Wenn diese Gegenüberstellungen in 2010 stattfinden und es in 2011 Abgabenerhöhungen gibt, kann man natürlich seine aktuellen Tarife nicht mit den eoptimum Preisen von 2010 heranziehen. Die Genossenschaft schult und informiert hier eingehend. Wenn jemand auf eigene Faust (warum auch immer) solchen \"Mist\" erzählt wie \"keine EEG-Abgaben etc..\", würde er bei Kenntinsnahme sicherlich schnell vor die Tür gesetzt. In der Regel wird ein Interessent bei einem ordentlichen Beratungsgespräch auch über die Zusammensetzung in Kenntnis gesetzt. Mitglieder sehen das natürlich genauso auf Ihren Jahresrechnungen wie bei anderen Anbietern auch, nur mit exakterer Auschlüsselung. Auf den Monatsrechnungen kann man sogar die monatlichen Strompreisbewegungen nachvollziehen - transparenter gehts wirklich nicht. Die meisten \"Dumping-Anbieter\" schubsen sich mit Festpreisangeboten gegenseitig von den Rankingplätzen, schreiben dabei \"ROTE ZAHLEN\" und können diese Preise eh nicht dauerhaft halten. Die Konzequenz: Mann muss sich wieder nach etwas Neuem umsehen (wenn vertraglich möglich, bei eoptimum könnte man sich in dem Falle ja jederzeit innerhalb von 3 Monaten wieder verabschieden).

Was sogenannte Experten und Unternehmensberatungen angeht möchte ich auf einen gelungenen Beitrag von Volker Pispers verweisen.

Zudem gibt es auch andere Ansichten:
Zitat
Überschlägt man die Angebote der e.optimum eG, kommt man nach Angaben zufriedener Mitglieder schnell darauf, dass es von Vorteil ist entlang der Börsenkurse behandelt zu werden. Rücklagen für Rekordgewinne, Dividende, große Verwaltungen, Werbekampagnen, Zahl- und Mahnwesen oder gar Preisschwankungen brauchen nicht weiter gefürchtet zu werden.

Hier klicken zu Hallo Holstein

Offline justin

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e-optimum
« Antwort #17 am: 09. Mai 2011, 15:42:17 »
Netter Artikel von \"Hallo Holstein\". Da hat sich doch tatsächlich mal jemand richtig Gedanken gemacht, bevor er was niedergeschrieben hat.

Offline schtonk

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« Antwort #18 am: 10. Mai 2011, 13:30:53 »
Es gibt zum Glück auch vernünftige Menschen, die nicht mit dem Bauch, sondern mit dem Kopf denken.

Offline didierfurt

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e-optimum
« Antwort #19 am: 15. Mai 2011, 11:53:49 »
Zitat
Original von justin
Netter Artikel von \"Hallo Holstein\". Da hat sich doch tatsächlich mal jemand richtig Gedanken gemacht, bevor er was niedergeschrieben hat.

find ich ja lustisssch vom wem der Artikel kommt. \"Jeder Bauer sagt von sich das er die größten und besten Kartoffeln hat\"

Ich habe immer noch keine Antwort auf dem kWh Preis oder wird der ( Verhandlung ) individuell festgelegt!!!!!

\"Mitglieder sehen das natürlich genauso auf Ihren Jahresrechnungen wie bei anderen Anbietern auch, nur mit exakterer Aufschlüsselung,(Hat am 01.10.2010 ihre Stromlieferungen aufgenommen)\"?????

„Bei Vorlage eines günstigeren Angebotes kann man nach einer 3 Monatsfrist seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen und erhält seinen gesetzlich vorgeschriebenen Genossenschaftsbeitrag verzinst zurück“. Welches Gesetz???

Welcher Handwerker hat die Zeit sich durch den Dschungel Internet zu schlagen und einen günstigeren Preis zu finden wenn ja, hat die Genossenschaft 3 Monate den Handwerker abg...... !!!! find ich richtig toll!!!!

Das ist mir alles sehr suspekt oder?

Ich weiß das es einen kWh Preis gibt für Gewerbe von 15,54 ct/kWh incl.aller Umlagen u. Stromteuer.

Offline schtonk

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e-optimum
« Antwort #20 am: 16. Mai 2011, 09:23:12 »
Zitat
„Bei Vorlage eines günstigeren Angebotes kann man nach einer 3 Monatsfrist seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen und erhält seinen gesetzlich vorgeschriebenen Genossenschaftsbeitrag verzinst zurück“. Welches Gesetz???
Das Genossenschaftsgesetz.... Genossenschaftsgesetz
Zitat
Welcher Handwerker hat die Zeit sich durch den Dschungel Internet zu schlagen und einen günstigeren Preis zu finden wenn ja, hat die Genossenschaft 3 Monate den Handwerker abg...... !!!! find ich richtig toll!!!!
Als Handwerker MUSS man sich um solche Dinge kümmern, sonst kann man seinen Laden gleich dicht machen. Vielleicht erklärt das auch die große Anzahl an Insolvenzen.

Zitat
Das ist mir alles sehr suspekt oder?
Dann einfach kein Mitglied werden.

Offline didierfurt

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e-optimum
« Antwort #21 am: 16. Mai 2011, 11:04:59 »
Ach so, die 250€ also doch kein Gesetzt sondern steht nur in der Satzung der Genossenschaft.

Als Handwerker MUSS man sich um solche Dinge kümmern, sonst kann man seinen Laden gleich dicht machen. Vielleicht erklärt das auch die große Anzahl an Insolvenzen.

Ach so, da werden einfach die Handwerker in die Insolvenz geschickt weil sie keine Zeit haben.!!!! Einfach verwegen so einen Auspruch von sich zu geben.

Offline schtonk

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e-optimum
« Antwort #22 am: 16. Mai 2011, 11:31:09 »
Zitat
Ach so, die 250€ also doch kein Gesetzt sondern steht nur in der Satzung der Genossenschaft.
Unsinn....ein Genossenschaftsbeitrag ist gesetzlich vorgeschrieben, die Höhe legt die Genossenschaft fest.

Zitat
Ach so, da werden einfach die Handwerker in die Insolvenz geschickt weil sie keine Zeit haben.!!!! Einfach verwegen so einen Auspruch von sich zu geben.
Man wird nicht in Insolvenz geschickt, sondern muss diese beantragen. Fakt ist, das viele Betriebe auf Grund mangelnder betriebswirtschaftlicher oder kaufmännischer Kenntnisse nach ihrer Gründung auch bald wieder zu machen müssen. Das ist nicht verwegen, sondern Tatsache. Unterhalten Sie sich mal mit einem Insolvenz- oder Konkursverwalter.

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e-optimum
« Antwort #23 am: 16. Mai 2011, 12:23:25 »
Zitat
Original von schtonk
Zitat
„Bei Vorlage eines günstigeren Angebotes kann man nach einer 3 Monatsfrist seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen und erhält seinen gesetzlich vorgeschriebenen Genossenschaftsbeitrag verzinst zurück“. Welches Gesetz???
Das Genossenschaftsgesetz....
    @schtonk, apropos kaufmännischer Kenntnisse, dann sollte man da auch mal lesen. Sind denn solche Versprechungen mit dem Genossenschaftsgesetz überhaupt vereinbar?

    § 21
Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, ....
§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Satzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.


§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens
......
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
......

§ 65 Kündigung des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.
(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen alle Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.
(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.
(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.
(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.[/list]

Offline schtonk

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e-optimum
« Antwort #24 am: 16. Mai 2011, 13:07:10 »
Versprechungen? Das sind Auszüge aus der Satzung der Genossenschaft.

Übrigens
Zitat
Jede Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet einem Prüfungsverband anzugehören. Dieser übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Die Gründungsprüfung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister. Die Vergabe des Prüfungsrechts ist im 4. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes geregelt.

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« Antwort #25 am: 16. Mai 2011, 13:35:15 »
Zitat
Original von schtonk
Versprechungen? Das sind Auszüge aus der Satzung der Genossenschaft.

Übrigens
Zitat
Jede Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet einem Prüfungsverband anzugehören. Dieser übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Die Gründungsprüfung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister. Die Vergabe des Prüfungsrechts ist im 4. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes geregelt.
    Richtig, dann sollte man mal den Verband [
Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V., Karlsruhe] fragen, was er da bei der Gründungsprüfung für eine Satzung geprüft hat.

Gesetzesvorgabe: Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden.

Eine kürzere Kündigungsfrist ist mit dem Genossenschaftsgesetz nicht vereinbar!  Man kann daher nicht Versprechen, dass bei Vorlage eines günstigeren Stromangebotes nach einer 3 Monatsfrist die Mitgliedschaft gekündigt werden kann und dass man dann den Beitrag verzinst zurückerhält.

Eine entsprechende Satzung halte ich nicht für konform mit dem Gesetz.

PS: Das ist auch logisch, denn der einbezahlte Genosssenschaftsanteil ist Teil des haftenden Eigenkapitals. Erst wenn der gepüfte und von den Organen  festgestellten Jahresabschluss vorliegt, steht fest ob  die Haftung in Anspruch genommen werden muss oder nicht. Wenn nicht, kann dann eine Rückzahlung des sogenannten Auseinandersetzungsguthabens gegebenenfalls auch mit Verzinsung erfolgen. [/list]

Offline schtonk

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e-optimum
« Antwort #26 am: 16. Mai 2011, 13:57:59 »
Zitat
Richtig, dann sollte man mal den Verband [Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V., Karlsruhe] fragen, was er da bei der Gründungsprüfung für eine Satzung geprüft hat.
Sie unterstellen eine Täuschung? Interessant.
Übrigens (Gesetzestext):
Zitat
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.

Das Kündigungsrecht (3 Monate bei günstigerem Angebot) ist zu dem im Stromliefervertrag vertraglich festgeschrieben. Es stellt somit kein Versprechen dar, sondern ist Bestandteil eines Vertrages, der zwischen zwei Parteien geschlossen wird.

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« Antwort #27 am: 16. Mai 2011, 14:37:36 »
Zitat
Original von schtonk
Sie unterstellen eine Täuschung? Interessant.
...
    @schtonk, nein, das tue ich nicht. Vielleicht liegt ein Fehler, ein Irrtum oder eine Fehlinterpretation durch die handelnden Personen vor. Sie haben ja auch einem Teilnehmer hier mangelnde \"kaufmännische Kenntnis\" vorgehalten. Nichts ist ausgeschlossen!  ;)

    Ich unterstelle gar nichts, habe aber Zweifel an der Gesetzmäßigkeit. Ein Kündigungsrecht ist ja im Stromliefervertrag in allen Variationen möglich, allerdings nicht in Bezug auf die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft mit einer so kurzen Frist wie das hier herausgestellt wird. Da ist das Genossenschaftsgesetz zwingend zu beachten. Eine absolute Rückzahlungs- oder Verzinsungsgarantie hat keine Gesetzesgrundlage! Da kann man in den Stromliefervertrag hineinschreiben was man will. Es dürften sich daraus aber Haftungsfragen für die handelnden Personen ergeben.

Offline didierfurt

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« Antwort #28 am: 16. Mai 2011, 15:19:11 »
Zitat
Original von schtonk
Es gibt zum Glück auch vernünftige Menschen, die nicht mit dem Bauch, sondern mit dem Kopf denken.

Bauchgefühl entsteht im Kopf,wird auch Intuition genannt. Sie sollten mal unter Intuition nachschauen!!!
Also sind die Menschen die mit dem Bauch denken nicht vernünftig ???

Offline didierfurt

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« Antwort #29 am: 16. Mai 2011, 15:47:52 »
Zitat
Original von schtonk
Zitat
Original von didierfurt
Am 13.04.2011 schrieb ich

Suche verzweifelt nach kWh Preisen unter der Webseite von OPTIMUM bzw von OPTIMUM. Es ist nur der Genossenschaftanteil von 250€ zu sehen.
Kann mir da jemand weiterhelfen.

Danke

Bis heute keine Antwort auch nicht von Badminator Zitat \"Und obwohl ich erst seit einem viertel Jahr \"dabei\" bin werde ich in meinem Gebiet schon \"weitergereicht\", das spricht ja wohl für die Seriösität der Firma, oder? \" oder ist der Preis ein Geheimnis oder Zitat justin \" bei eoptimum gibt es keine \"Angebote\", bestenfalls Vergleichskostenrechnungen.\" Auch bei einer Vergleichskostenrechnungen brauch ich eine Basis ( nennt man Arbeitspreis pro kWh + Grundgebühr )


Danke

Hallo,

der Preis ist abhängig vom Jahresverbrauch und sollte mindestens 30.000 kWh betragen.

Das ist keine Antwort auf meine Frage! Der Preis wird wohl ein Geheimnis bleiben.

 

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