Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: verjaehrung?  (Gelesen 5233 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline luschi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 14
  • Karma: +0/-0
verjaehrung?
« am: 26. August 2010, 16:33:30 »
dieses thema beruehrt mich in mehrfacher hinsicht:

1.
fuer 2005 hatte ich nach anfaenglichem widerspruch und bis zur unmittelbaren klageandrohung ca. 70€ unter vorbehalt nachbezahlt. das war 2008. kann ich den unter vorbehalt gezahlten betrag jetzt noch zur verrechnung von forderungen heranziehen?

2.
2009 hatte ich dann wieder fuer abrechnung 2006 einen gerichtlichen mahnbescheid bekommen. diesmal wollte ich es drauf ankommen lassen. nun kniffen aber die stadtwerke. es passierte bis jetzt nichts mehr. sind deren ansprueche inzwischen verjaehrt? mein widerspruch beruhte urspruenglich auf unbilligkeit. spaeter argumentierte ich aber insbesondere die fehlende grundlage zur preisanpassung. (die AGB sahen damals ja sehr angreifbar aus, was ihnen ja auch schon mal gerichtlich attestiert wurde)

3.
nun werde ich wieder auf zahlung angemahnt. seit 2007 bin ich wegen wegzugs kein erdgaskunde mehr. leider hatten die stadtwerke ihre AGB 2006 veraendert. ich denke ab den zeitpunkt sind sie weniger angreifbar. es wurde spaeter sogar gekuendigt und ein neuer sondervertrag gemacht. ich nahm den neuen vertrag zwar an, bestritt aber die billigkeit des preises. zu allem uebel war es auch immer so, dass die stadtwerke trotz meiner widersprueche diesbezueglich immer die neuen abschschlagszahlungen mit vorjahresrechnungen verrechneten. das ist jetzt also alles ziemlich unuebersichtlich. meine hauptfrage - inwiefern kann ich zahlungen von 2005 oder gar noch davor (wegen unzulaessiger preissteigerung) mit ihren heutigen forderungen verrechnen?

Offline eon-rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 46
  • Karma: +0/-0
verjaehrung?
« Antwort #1 am: 26. August 2010, 17:54:31 »
1) Zur Verjährungsproblematik dieser kurze Hinweis:

Eine Ausnahme beinhaltet § 215 BGB, wonach die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung n i c h t ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem der Schuldner erstmals hätte aufrechnen können. § 215 BGB knüpft also an einen Zeitpunkt an, in welchem die Aufrechnungslage zwar bereits bestand und die Aufrechnung damit bereits möglich, aber noch nicht erklärt worden war.

2) U.U. könnte dieses Urteil des BGH relevant sein = Az. III ZR 164/08 vom 5.2.2009 (trotz Mahnbescheid keine Verjährungshemmung wegen verspäteter Abgabe).

Auch könnte Verwirkung (§ 242 BGB) eingetreten sein.

Voraussetzungen:
- Zeitablauf (je länger die Verjährung, um so eher kann Verwirkung eintreten)
- Untätigkeit des Gläubigers
- Vertrauenstatbestand, der den Schuldner in Sicherheit wog, die Forderung werde nicht mehr geltend gemacht

3) Das Gebiet der Verjährung/Verwirkung ist sehr umfangreich und sollte immer von einem Anwalt geprüft werden!

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
verjaehrung?
« Antwort #2 am: 27. August 2010, 07:47:32 »
Zitat
Original von luschi
1.
fuer 2005 hatte ich nach anfaenglichem widerspruch und bis zur unmittelbaren klageandrohung ca. 70€ unter vorbehalt nachbezahlt. das war 2008. kann ich den unter vorbehalt gezahlten betrag jetzt noch zur verrechnung von forderungen heranziehen?
Da Sie ja derzeit kein Kunde mehr sind, leisten Sie wohl auch keine Zahlungen und haben somit keine Zahlungsverpflichtungen aus aktuellen Lieferungen.
Insoweit ist eine Aufrechnung alter Forderungen eher schwierig. Inwieweit eine Aufrechnung fiktiv mit Lieferungen aus früheren Jahren erklärt werden kann, damit Sie die Zahlungen für diese Lieferungen zurückfordern können, kann ich nicht beurteilen. Da schließe ich mich eon-rebell an: Im Zweifelsfall Anwalt konsultieren.

Zitat
Original von luschi
2.
2009 hatte ich dann wieder fuer abrechnung 2006 einen gerichtlichen mahnbescheid bekommen. diesmal wollte ich es drauf ankommen lassen. nun kniffen aber die stadtwerke. es passierte bis jetzt nichts mehr. sind deren ansprueche inzwischen verjaehrt?
Also ich sehe gute Chancen, dass die Ansprüche aus der 2006er Abrechnung verjährt sind, da zwar 2009 ein Mahnbescheid erlassen wurde und somit die Verjährung gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), jedoch dürfte diese Hemmung mittlerweile wieder beendet sein, da Abs. 2 dieser Vorschrift sagt, dass wenn 6 Monate keine Vewrfahrenshandlung betrieben wurde, diese Hemmung wieder entfällt. Da die ersten 6 Monate in 2010 rum sind, sollte selbst mit Verlängerung des Verjährungsablaufs um besagte max. 6 Monate eine Verjährung eingetreten sein.
WICHTIG: Verjährung hindert den Forderungssteller nicht daran, eine entsprechende Forderung zu stellen und wird vom Gericht nicht automatisch berücksichtigt sondern sie muss mittels entsprechender Verjährungseinrede geltend gemacht werden.

Zitat
Original von luschi
3.
nun werde ich wieder auf zahlung angemahnt. seit 2007 bin ich wegen wegzugs kein erdgaskunde mehr. leider hatten die stadtwerke ihre AGB 2006 veraendert. ich denke ab den zeitpunkt sind sie weniger angreifbar. es wurde spaeter sogar gekuendigt und ein neuer sondervertrag gemacht. ich nahm den neuen vertrag zwar an, bestritt aber die billigkeit des preises. zu allem uebel war es auch immer so, dass die stadtwerke trotz meiner widersprueche diesbezueglich immer die neuen abschschlagszahlungen mit vorjahresrechnungen verrechneten. das ist jetzt also alles ziemlich unuebersichtlich. meine hauptfrage - inwiefern kann ich zahlungen von 2005 oder gar noch davor (wegen unzulaessiger preissteigerung) mit ihren heutigen forderungen verrechnen?
Die Änderungen 2006 und 2007 hatten überwiegend keine Auswirkungen auf die Preisanpassungsklauseln. Diese waren meistenteils immer noch unwirksam.
Allerdings ist durch die Unterzeichnung eines neuen Sondervertrags eine Anerkenntnis des mit diesem Vertrag vereinbarten Preises eingetreten. Die Rüge der Unbilligkeit gem. § 315 BGB ist nach Rechtssprechung des BGH in diesen Fällen nicht möglich, da dieser Einwand nur bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht möglich ist und ein solches in einem Sondervertrag meist nicht ausgeübt bzw. verankert ist und bei Neuabschluss schon garnicht gegeben ist. Daher ist ab Neuabschluss wahrscheinlich höchstens wieder die Frage der wirksamen Preisanpassungsklausel interessant.

Im Zweifelsfall würde ich erstmal einfach die Maximalrechnung aufstellen und abwarten. Da Sie ja seit 2007 kein Kunde der SW Rostock mehr sind, dürften SIE ja nur noch geringe Rückforderungen an diese haben (Verjährung) und somit haben Sie auch nicht allzuviel zu verlieren.
Widersprechen Sie der Forderung und warten Sie ab. Nach Mahnbescheid und ggf. Klageerhebung können Sie immer noch einen Anwalt konsultieren und entscheiden, ob Sie\'s drauf ankommen lassen.

Offline luschi

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 14
  • Karma: +0/-0
verjaehrung?
« Antwort #3 am: 01. September 2010, 16:02:46 »
ich moechte mich ausdruecklich bei bolli und eon-rebell bedanken. ihr gebt mir schon mal eine gute orientierung.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz