Stadtwerke gehen in BerufungDie Berufung hat wenig Aussicht auf Erfolg.
Der BGH hat bereits unter dem Az. KZR 2/07 entschieden, dass einseitige Preisänderungen unwirksam sind, die sich auf eine Klausel stützen, die deshalb unwirksam ist, weil sie den Versorger nur zu Preisänderungen berechtigt, ihn jedoch nicht zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden verpflichtet.
Der BGH hat unter dem Az. VIII ZR 246/08 ferner entschieden, dass es im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht auf einen Widrspruch des Kunden für die Unwirksamkeit der Preisänderungen ankommt.
Der BGH hat unter dem Az. VIII ZR 199/04 ferner entschieden, dass im Falle unwirksamer Entgelterhöhungen die geleiseten Überzahlungen als ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB zu erstatten sind.
Offensichtlich wollen die Stadtwerke diese Grundsätze vom OLG nun noch einmal bestätigt bekommen.
Kunden mit ebensolchen unwirksamen Klauselnim Vertrag müssen ihre Rückforderungsansprüche beim Versorger geltend machen. Zum 31.12.10 droht Verjährung der Rückforderungsansprüche wegen entsprechender Überzahlungen aus 2007, weshalb oft Klageerhebung vor Verjährungsablauf notwendig sein wird.