Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.

Da aus dem Normsonderkundenvertrag aber keine spezielle Rechtsfolge folgt, die sich von anderen Sonderverträgen unterscheidet, bedarf es nicht unbedingt einer Definition.
--- Ende Zitat ---

Nun werden Sie aber komisch.

Sonderverträge gibt es einmal Punkt für Punkt individuell ausgehandelt.
Auf solche \"maßgeschneiderten\" Verträge findet AGB- Recht keine Anwendung.
Die Größe des Kunden ist dafür unerheblich.

Daneben gibt es als Massenware gewiss Sonderverträge \"von der Stange\" in verschiedenen Konfektionsgrößen.  
[An] Diesen \"formularmäßigen\" Verträgen ist gemein, dass sie der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Dabei zu unterscheiden sind solche Sonderverträge, die die Verordnungsbedingungen als AGB unverändert übernehmen und solche, bei denen das nicht der Fall ist.  

Bei BGH VIII ZR 246/08 übernehmen die massenhaft konfektionierten Vertragsangebote vor dem 01.04.07 den Verordnungstext unverändert, die massenhaft konfektionierten Vertragsangebote ab dem 01.04.07 hingegen nicht.
Sie unterliegen als \"formularmäßige\" Vertragsangebote allesamt der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle.
Bei allen stellt sich deshalb zunächst die Frage nach der wirksamen Einbeziehung der AGB.

Und gewiss folgen aus dieser Unterscheidung rechtliche Konsequenzen, wie allein BGH VIII ZR 246/08 deutlich zeigt.

Wenn man bestimmte Begriffe verwendet, muss man sich auf deren Definition verständigen.
Die meisten Begriffsdefinitionen sind von Kindesbeinen an Allgemeingut, so dass wir für eine sinnvolle Konversation zumeist nicht erst definieren müssen, was ein Tisch, ein Stuhl oder ein Bett ist (bzw. nach unserer Vorstellung sein soll).
Ein vorangestellter Begriffskatalog findet sich etwa in § 3 EnWG.

Insoweit ist es erforderlich, auch den Normsonder(kunden)vertrag zunächst zu definieren, der sich bisher in keinem Katalog findet.

Bei Normsonderverträgen nach Fricke steht dem Kunden wohl das Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 GVV zu, wohingegen das ordentliche Kündigungsrecht des Lieferanten wohl gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV ausgeschlossen ist, soweit und so lange es sich bei dem Lieferanten um einen Grundversorger handelt (ggf. Auslegungsfrage, vorrangig ist obige Definition).

Daneben gibt es formularmäßige Verträge, die die Verordnungsbedingungen in die AGB nicht unverändert übernehmen, etwa in Bezug auf die Kündigungsrechte und -fristen, wo etwa dem Kunden das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zustehen kann, dem Lieferanten jedoch nur jeweils zum Ablauf von zwei Vertragsjahren mit einer Frist von zwei Monaten.

Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt meint Normsonderverträge nach Fricke.

Würden wir uns auf dieses Verständnis nicht einigen, wüssten Sie schon nicht, wie die vereinbarten Vertragsbedingungen im Einzelnen lauten.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Unter Normsonder(vertrags)kunden verstehe ich Kunden eines Energieversorgers, die a) einen Sondervertrag abgeschlossen haben bzw. aufgrund eines solchen beliefert werden, wo b) der Versorger bzw. Lieferant  die Verordnungsbedingungen unverändert als AGB übernommen hatte und in deren Verträge schließlich c) derartige AGB wirksam einbezogen wurden.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Black
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.
--- Ende Zitat ---

Wie sollte das denn mit Rücksicht auf die hiesige Fragestellung weiterhelfen können?
Sie wüssten für Ihre Kunst wohl nicht einmal, ob und ggf. welche Preisanpassungsklausel im Vertrag enthalten ist.

1. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
2. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss in der Grundversorgung,
3. drastische Kostenerhöhung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden,
4. drastische Kostensenkung vor Vertragsabschluss bei Normsonderkunden.

Nun kann es aber wohl unter Beachtung von BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 mit der Beantwortung frisch weitergehen.

Sollten Sie bei der unveränderten Übernahme des § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV in die AGB an eine Grenze stoßen, dann klammern Sie § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV einfach aus den AGB aus.

Black:
Der Gesetzgeber verwendet den Begriff des Normsonderkunden nicht. Es gibt auch keine Rechtsnorm, die Rechtsfolgen daran knüpft. Daher halte ich eine Definition für müßig.

Nr. 1 und Nr. 3 ihrer Fragen sind bereits beantwortet.

tangocharly:
Der Begriff des Normsonderkundenvertrages wird auf § 41 EnWG 2005 zurückgeführt.

Der BGH liefert selbst die Definition (BGH, 15.07.2009, VIII ZR 56/08, Tz. 11; ).

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von tangocharly
Der Begriff des Normsonderkundenvertrages wird auf § 41 EnWG 2005 zurückgeführt.

Der BGH liefert selbst die Definition (BGH, 15.07.2009, VIII ZR 56/08, Tz. 11; ).
--- Ende Zitat ---

suchet und ihr werdet finden (Matthäus 7,7; Lukas 11,9 )

Aber:

\"Normsonderkundenverträge\" gab es schon bevor der Begriff des Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG erfunden bzw. legaldefiniert war.

In der Energiebranche wurden damit formularmäßige Verträge außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht bezeichnet, wohl welche, bei denen die Verordnungsbedingungen als AGB einbezogen wurden bzw. auch nur einbezogen werden sollten.
Darauf deutet auch Blacks  Erklärung zum Ursprung.

Das muss nicht notwendig nur Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gem. § 41 EnWG betreffen, sondern kann auch Sonderverträge mit Nicht- Haushaltskunden betreffen.

Vorliegend wollte Black die Fragestellung zu den vier Varianten beantworten.

Und dazu bedarf es einer Definition, was in Bezug auf diese Fragestellung mit \"Normsonderkunde\" gemeint sein soll.
Und deshalb habe ich die eigene Definition dafür zur Verfügung gestellt.

Andernfalls taugt der Begriff Normsondervertrag allenfalls zur Abrenzung hinsichtlich der Grundversorgung von Haushaltskunden, mit der verbundenen Rechtsfolge, ob die Grundversorgungsverordnung kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet oder nicht. Er  besagt indes überhaupt nichts zu den konkreten Vertragsbedingungen, insbesondere nichts darüber, ob überhaupt und ggf. welche Preisanpassungsklausel in den formularmäßigen Vertrag (Mehrfachverwendung der mit den Kunden nicht einzeln ausgehandelten Vertragskonditionen) einbezogen wurden.

Darauf kommt es jedoch für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung mit Rücksicht auf BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 entscheidend an.

Ich halte auch für die energierechtliche Diskussion einen entsprechenden Begriff für notwendig, die Begriffsbestimmung des BGH (wenn es denn eine sein sollte) aus genannten Gründen für die energierechtliche Diskussion wenig tauglich.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Andernfalls taugt der Begriff Normsondervertrag allenfalls zur Abrenzung hinsichtlich der Grundversorgung von Haushaltskunden, mit der verbundenen Rechtsfolge, ob die Grundversorgungsverordnung kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet oder nicht. Er  besagt indes überhaupt nichts zu den konkreten Vertragsbedingungen, insbesondere nichts darüber, ob überhaupt und ggf. welche Preisanpassungsklausel in den formularmäßigen Vertrag (Mehrfachverwendung der mit den Kunden nicht einzeln ausgehandelten Vertragskonditionen) einbezogen wurden.

--- Ende Zitat ---

Genau.

Allerdings mag es sich vielleicht künftig (vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechung) entwickeln, dass mit Normsonderkunden diejenigen Sonderkunden bezeichnet sein sollen, bei denen die AVB/GVV einbezogen wurde. Ob dies zu einer echten Definition wird oder aber eher ein ein umgangssprachlicher Begriff bleiben wird ist abzuwarten.

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