Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV
RR-E-ft:
@tangocharly
Diesen Einwurf kann ich nicht nachvollziehen.
Wenn eine Einigung über einen vertragswesentlichen Punkt wie den Preis (aus oben genannten Gründen) nicht festgestellt werden kann, wäre ein Vertrag wegen des Einigungsmangels gem. § 154 I BGB nicht wirksam zustande gekommen. Die Rückabwicklung eines bereits in Gang gesetzten Leistungsaustauschs allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen wäre dann aber nicht interessengerecht und deshalb bedient sich die Rechtsprechung des Notnagels einer ergänzenden Vertragsauslegung und schließt insbesondere bei Energielieferverhältnissen die Vertragslücke (zutreffend) regelmäßig über eine Anwendung der §§ 316, 315 BGB.
Dies führt auch zu interessengerechten Lösungen, für den Kunden schon deshalb, weil er sich gegenüber der Preisforderung auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen kann.
BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 a)
BGH KZR 8/05 Rn. 12
tangocharly:
BGH, 04.04.2006, X ZR 122/05
--- Zitat ---Tz 10
Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.
--- Ende Zitat ---
Es fehlt eine hinreichende Begründung dafür, warum dies im Bereich der Energiewirtschaft anders sein soll, denn die \"das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände\" finden ihre Grundlage in §§ 1 u. 2 EnWG (was ja auch in BGH VIII ZR 240/90, Ziff. III.2.a., mit den etwas anders formulierten \"das gesamte Recht der Energiewirtschaft beherrschenden Grundsätzen\" expliziert ist).
M.E. muß erst auf die Regeln gem. §§ 1 u. 2 EnWG eingegangen werden und erst dann, wenn hiernach immer noch ein Spielraum verbleibt, kommt § 315 BGB im Nachgang zum Zuge. Dies kann auch KZR 8/05 entnommen werden, wenn dort davon die Rede ist, dass \"[...] das Günstigkeitsprinzip den Maßstab der Billigkeit konkretisiert [...]\". Davon liest man in den Entscheidungen des VIII.Senats überhaupt nichts (abgesehen von VIII ZR 138/07, Tz. 43). Nur weil dieser Maßstab (der Preisgünstigkeit) ausgeblendet wird, kann es zu einer Verkürzung der Billigkeitsprüfung auf die Kostenorientierung kommen, in der das Vorlieferantenverhältnis keine Rolle spielen soll und in der die im Vorlieferantenverhältnis erzielten ungünstigen (besser überzogenen) Gewinne ebenso keine Rolle spielen sollen.
Und warum dieses Phänomen auch noch auf den Bereich der Sondervertragskunden übertragen werden können soll (wo eine Preisvereinbarung fehlt), ist erst recht nicht einzusehen.
RR-E-ft:
@tangocharly
Ich kann den Einwurf immer noch nicht nachvollziehen.
Die Entscheidung X ZR 122/05 betrifft einen Werkvertrag. Im Werkvertragsrecht gilt § 632 BGB.
Wir reden hier aber über Energielieferungsverträge.
Diese unterfallen nach h. M. den Regeln des Kaufrechts. Im Kaufrecht besteht eine § 632 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung nicht. § 632 Abs. 2 BGB kann auch nicht analog herangezogen werden.
Die Entscheidungen BGH KZR 8/05 und BGH VIII ZR 240/90 zeigen hinreichend deutlich auf, wie zu verfahren ist, wenn sich die Parteien bei einem Vertrag über Energielieferungen nicht auf einen Preis geeinigt hatten, gleichwohl den gegenseitigen Leistungsaustausch bereits in Gang gesetzt hatten. Dann soll der Vertrag gleichwohl nicht wegen eines Einigungsmangels gem. § 154 BGB unwirksam sein, weil die Rückabawicklung des bereits in Gang gesetzten Leistungsaustauschs allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu interessengerechten Lösungen führt. Die Vertragslücke soll deshalb im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden durch ein Leistungsbestimmungsrecht des Energieversorgers gem. §§ 316, 315 BGB. Der Energieversorger soll bei seiner Leistungsbestimmung auch § 1 EnWG zu berücksichtigen haben (BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 b).
In der Entscheidung VIII ZR 240/90 wird zugleich herausgestellt, warum diese gefundene Lösung den Interessen beider Vertragsteile am besten gerechten wird.
BGH KZR 8/05 Rn. 12, 14 bestätigt diese Lösung als diejenige, die den beiderseitigen Interessen am besten gerecht wird.
--- Zitat ---Bei dieser Sachlage ist die Lücke, die der Vertrag hinsichtlich der Regelung des Netznutzungsentgelts aufweist, durch die Anwendung des § 315 BGB zu schließen. Ein Preisbestimmungsrecht der Beklagten nach dieser Vorschrift entspricht dem beiderseitigen Parteiinteresse und mutmaßlichen Willen und kann daher als das hierzu am besten geeignete gesetzliche Regelungsmodell zur Ausfüllung der Lücke dienen, die der Vertrag hinsichtlich der Regelung des Netznutzungsentgelts aufweist (vgl. BGHZ 41, 271, 276 - Werkmilchabzug; BGH, Urt. v. 19.1.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Entgeltbestimmung der Beklagten in diesem Sinne billigem Ermessen entspricht, da sie nach § 315 Abs. 3 BGB nur dann für die Klägerin verbindlich ist
--- Ende Zitat ---
Bei Werkverträgen kann das Problem einer Vertragsunwirksamkeit wegen Einigungsmangels gem. § 154 Abs. 1 BGB von vornherein schon deshalb nicht auftreten, weil es eine spezielle Regelung in § 632 BGB gibt.
Sie sagen es ja selbst:
--- Zitat ---Original von tangocharly
§ 316 BGB ist dann nicht anwendbar, wenn die Parteien die Festlegung der Höhe der Gegenleistung nach ortsüblichen Kirterien oder nach Taxen, etc. bzw. nach objektiven Kriterien abwickeln müssen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von tangocharly
BGH, 04.04.2006, X ZR 122/05
--- Zitat ---Tz 10
Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in diesem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Vergütung.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Ggf. auf die Terasse oder in den Garten setzen, Kaffee und Sonne genießen und in aller Ruhe unter Lektüre der Entscheidung VIII ZR 240/90 nochmals durchdenken. ;)
Siehe auch OLG Stuttgart, Urt. v. 05.05.10 Az. 3 U 79/09 (juris, OLG Report Süd 24/2010 Anm. 9)zur Lückenschließung bei einem Kaufvertrag über die Traubenernte gem. §§ 316, 315 BGB.
Lothar Gutsche:
Am 18.8.2010 19:23 Uhr äußert sich RR-E-ft zu dem Urteil VIII ZR 246/08 wie folgt:
--- Zitat ---Der Senat betont nunmehr in mehreren Entscheidungen (VIII ZR 246/08, VIII ZR 6/08, VIII ZR 327/07), dass auch mit Sondervertragskunden konkludente Vereinbarungen (gar konkludente Preisneuvereinbarungen im laufenden Vertragsverhältnis!) möglich seien. Eine überzeugende Begründung dafür, wie entgegen der Rechtsdogmatik zum Vertragsabschluss über den Austausch von Willenserklärungen entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB eine Preisneuvereinbarung möglich sei, liefert er indes nicht.
--- Ende Zitat ---
Ist ein Urteil ohne überzeugende Begründung vom Volk noch anzuerkennen, oder kann sich eine im Rechtsstreit betroffene Partei gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung wenden? In wie weit sind untere Instanzen durch unzureichend begründete BGH-Urteile gebunden? Wie passt das zur Praxis der oft überlasteten Amts- und Landgerichte, die Positionen des BGH kritiklos zu übernehmen?
--- Zitat ---Wird bei der Erfüllungshandlung mehr geleistet als vertraglich geschuldet, besteht grundsätzlich ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch, § 812 BGB. Wie der Senat, zu der Auffassung gelangt, bei Einbeziehung der AVBGasV als AGB sei dies anders, ist nicht nachvolziehbar.
--- Ende Zitat ---
Ein Urteil, dass selbst gestandene Juristen und Experten auf dem Sektor der Energiepreisrechts wie RR-E-ft, Black und tangocharly die Einbeziehung der AVBGas nicht nachvollziehen können, wie kann das ein einfacher Bürger und Laie tun? Wird eine falsche Rechtsanwendung richtig und quasi zu einem unüberwindlichen Lehrsatz mit Gesetzescharakter, weil ihn der VIII. Zivilsenat des höchsten Zivilgericht formuliert hat?
--- Zitat ---Ohne Zugang einer Angebotserklärung kann eine solche aber noch nicht einmal konludent angnommen werden (§ 151 BGB). Für eine Einigung fehlt es dabei regelmäßig schon an der Angebotserklärung. Dazu bekennt sich auch der Senat (BGH VIII ZR 199/04).
--- Ende Zitat ---
Mit welcher Berechtigung lassen sich Urteile des VIII. Zivilsenats unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Katharina Deppert heute noch verwenden, wenn sie von einer aktuelleren, sogenannten \"ständigen\" oder \"gefestigten\" Rechtsprechung unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball längst überholt wurde? Hat das Urteil VIII ZR 199/04 vom 20.7.2005 vor dem Hintergrund heute überhaupt noch eine Relevanz?
--- Zitat ---Da eine rechte Begründung für das Abweichen von der Rechtsgeschäftslehre, dem Abstraktionsprinzip und den gesetzlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB nicht greifbar ist, soll wohl eine Worthülse aus der Phrasendreschmaschine weiterhelfen.
...
Der Senat täuscht wohl gerade damit über die dogmatische Fehlleistung hinweg, dass er eine vertragliche Einigung annimmt, wo es schon an einer annahmefähigen Angebotserklärung fehlt (BGH VIII ZR 199/04).
--- Ende Zitat ---
Ist diese Aussage nicht bereits mehr als eine Kritik, wenn dem VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Ball \"Phrasendrescherei\" und gar \"Täuschung\" vorgeworfen wird? Muss ich mich als Verbraucher und dem Urteil Unterworfener dadurch betrogen fühlen, wenn diese Rechtslehre zu meinem Nachteil angewendet wird? Kann eine solche \"Urteilsbegründung\" am höchsten deutschen Zivilgericht nur reiner Zufall sein, oder ist nicht doch mindestens bedingter Vorsatz zu bejahen?
--- Zitat ---Eine weitere dogmatische Fehlleistung kann darin gesehen werden, dass die lediglich fingierte, dogmatisch nicht begründbare Preisneuvereinbarung die Billigkeitskontrolle ausschließen soll.
--- Ende Zitat ---
Ist der Begriff \"dogmatische Fehlleistung\" oder \"bedenkliche aktuelle Dogmatik des BGH\" (Black) eine andere Umschreibung für Willkür?
Im Urteil VIII ZR 246/08 vom 14.7.2010 findet sich als 1. Leitsatz:
\"Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711).\"
Handelt es sich dabei nicht um ein \"obiter dictum\", das für die Entscheidung selbst völlig irrelevant ist? Erinnert das gesamte Vorgehen nicht auffällig an das Strompreis-Urteil VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007, wo mit einem \"obiter dictum\" die Grundlage für die Preissockel-Theorie geschaffen wurde? Ist es nicht eine bereits bekannte Strategie des BGH-Senates unter Wolfgang Ball, damit die nächste Begünstigung der Energieversorger vorzubereiten? Steckt hinter den geschickt eingeflochtenen \"obiter dicta\" nicht ein wohl durchdachter Plan, die Rechte der Energieverbraucher nun auch bei Sonderverträgen entgegen Recht und Gesetz drastisch einzuschränken?
Wann überschreitet der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball mit seinen Urteilen die strafrechtliche Grenze der Rechtsbeugung? Wann gelangen die Energiewirtschafts-Juristen zu der Erkenntnis, dass dem BGH-Richter Wolfgang Ball mit logischen, gesetzlichen oder anerkannten rechtlichen Argumentationen nicht mehr beizukommen ist? Wer will die katastrophale sogenannte \"Rechtsprechung\" des BGH mit welchen Instrumenten kontrollieren? Warum setzen nicht auch Sie die juristischen Mittel ein, die unser angeblicher Rechtsstaat für solche Fälle vorsieht?
Wer Probleme hat mit dem Begriff \"Rechtsbeugung\" im Sinne von § 339 StGB, dem empfehle ich die Lektüre der beiden folgenden Artikel des Frankfurter Strafrechtsprofessors Walter Kargl:
[*]Gesetzesrecht oder Richterrecht? – eine Existenzfrage für den Tatbestand der Rechtsbeugung
Seite 849 – 874 in Festschrift für Winfried Hassemer, Müller-Verlag, Heidelberg 2010, 1335 Seiten, herausgegeben von Ulfrid Neumann und Felix Herzog, ISBN 978-3811477278
[*]Die Rechtsbeugung (§ 339 StGB) – ein Exempel des Abbaus strafrechtlicher Gesetzlichkeit
Seite 39 – 60 in „Das Dilemma des rechtsstaatlichen Strafrechts: Symposium für Bernhard Haffke zum 65. Geburtstag, 28./29. März 2009, Universität Passau“, Bwv - Berliner Wissenschafts-Verlag, 2009, 198 Seiten, herausgegeben von Werner Beulke, Klaus Lüderssen, Andreas Popp und Petra Wittig ISBN 978-3830517191
[/list]
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
uwes:
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Ist ein Urteil ohne überzeugende Begründung vom Volk noch anzuerkennen, oder kann sich eine im Rechtsstreit betroffene Partei gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung wenden?
--- Ende Zitat ---
Es ist nicht immer erforderlich, ein Urteil, das die eigenen Vorstellungen nicht zu erfüllen vermag \"anzuerkennen\".
--- Zitat ---Original von Lothar GutscheEin Urteil, dass selbst gestandene Juristen und Experten auf dem Sektor der Energiepreisrechts wie RR-E-ft, Black und tangocharly die Einbeziehung der AVBGas nicht nachvollziehen können, wie kann das ein einfacher Bürger und Laie tun?
--- Ende Zitat ---
Manche Dinge, so auch Urteilsbegründungen, sind nicht immer auf den ersten Blick für den Laien verständlich. Auch Juristen können anderer Auffassung sein. Zwischen Nachvollziehbarkeit und Abwegigkeit befinden sich manchmal Welten. Der Jurist weiß das.
--- Zitat ---Original von Lothar GutscheIst der Begriff \"dogmatische Fehlleistung\" oder \"bedenkliche aktuelle Dogmatik des BGH\" (Black) eine andere Umschreibung für Willkür?
--- Ende Zitat ---
Warum gleich von Schimpf und Schande sprechen? Niemand, der ernst genommen werden will, beschuldigt den VIII. Senat der Willkür.
--- Zitat ---Original von Lothar GutscheWann überschreitet der VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball mit seinen Urteilen die strafrechtliche Grenze der Rechtsbeugung?
Wer Probleme hat mit dem Begriff \"Rechtsbeugung\" im Sinne von § 339 StGB...
--- Ende Zitat ---
Jetzt kommt wieder diese Leier.....
Welches Recht soll denn \"gebeugt\" worden sein? Oder war es vielmehr die Rechtsmeinung des persönlich Betroffenen, die sich subjektiv gebeugt sieht??
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