Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV
PLUS:
--- Zitat ---Original von Black
---
Es ist wie an der Tankstelle. Sie können dort eben auch nicht verkünden, der dort ausgewiesene Preis sei überhöht und werde von Ihnen nicht akzeptiert und danach trotzdem ihren Tank füllen mit der Begründung die Tankstelle müsse nun die Kalkulation ihres Lieferpreises offenlegen und gerichtlich prüfen lassen.
--- Ende Zitat ---
Man sollte jetzt aber nicht die exclusive Monopolstellung mancher Stadtwerke in der jüngsten Vergangenheit vergessen.
[*]Alleinlieferant
[*]Diverse Verwaltungakte der Kommunen (angeblich aus Umweltgründen etc..) bestimmen Gas als einzige Heizenergie und begünstigen so die eigenen Stadtwerke. Einzige Alternative, Wohnort wechseln.
[/list]Kein PKW-Nutzer wurde je gezwungen an einer einzigen Tankstelle zu tanken oder überhaupt einen Diesel- oder Benziner zu benutzen. Er dürfte sich auch ein LPG-Fahrzeug kaufen und nutzen oder Bus und Bahn fahren.
Black:
@PLUS
Dieses ganze System funktioniert tatsächlich nur in einem Markt mit mehreren Anbietern. Der dürfte aber weitgehend vorliegen (gibt es eigentlich noch Gegenden mit nur einem Monopolanbieter ohne Wechselmöglichkeit?).
Die Frage nach dem Widerspruch vor Vertragsschluss wurde aber für die aktuelle Gegenwart und Zukunft als Konsequenz aus der aktuellen Rechtsprechung gestellt und daher bezieht sich meine Antwort auch nicht auf die früheren Monopolzeiten.
RR-E-ft:
Wie bringt man es nur aus den Köpfen raus:
Die Frage, ob ein gesetzliches Leistungsbstimmungrecht des Versorgers besteht, hat mit einer Monopolstellung rein gar nichts zu tun.
Das zeigt sich doch schon darin, dass der grundversorgte Kunde nach der gesetzlichen Regelung die Alternative hat, die einseitige Preisbestimmung des Verorgers gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrollieren zu lassen oder sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen und den Anbieter zu wechseln, was ja das Vorhandensein anderer Anbieter denknotwendig voraussetzt.
courage:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Apropos (1): Gibt es denn auch schon Fälle, in denen der Abnehmer bereits vor der Gasentnahme seinen Unbilligkeitswiderspruch nach § 315 Abs. 3 BGB gesetzt hat ? Und wie soll dann der Anfangspreis geprüft werden, wenn dieser nicht vereinbart ist/ als vereinbart gilt ? (Hosen runter ??).
--- Ende Zitat ---
Dazu folgender Fall, anhängig beim AG …
Sachverhalt:
Abschluss Sondervertrag Gas Anfang 2004 unstreitig. Erster Billigkeitseinwand gegen Jahresrechnung 2005, danach gegen jede Preisänderung bis dato.
Der Versorger kündigte zwischenzeitlich den Sondervertrag zum 31.12.2007 und erklärte, dass er den Kunden ab 01.01.2008 in die Grundversorgung einstufe, sofern dieser keinen neuen Sondervertrag unterschreibe, was dieser nicht getan hat. Versorger rechnet seit 2008 nach Preisen der Grundversorgung ab. Kunde zahlt reduzierte Abschläge und Jahresrechnungen unter Vorbehalt auf Preisbasis von Ende 2005.
Gestritten wird u.a. darüber, ob die Kündigung des Sondervertrages rechtmäßig war.
Sollte die Kündigung rechtmäßig erfolgt sein, ergibt sich folgende Problemstellung:
Belieferung des Kunden in der Grundversorgung ab 01.01.2008, jedoch Billigkeitsrügen bereits ab 2005.
Was ist nun der angeblich \"vereinbarte Preis\", also der sogenannte \"Preissockel\"?
Zur Auswahl stehen der Preis zum 31.05.2005 oder der Preis zum 01.01.2008. (Dazwischen liegen 5 Preiserhöhungen und 3 Preissenkungen.)
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von Black
Durch seine öffentlich bekannt gemachten Tarife und durch konkrete Sondervertragsangebote gibt der Versorger nur ein Angebot ab, den Kunden zum Preis X zu beliefern. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er das Angebot annimmt und sich eben zu diesem Anfangspreis X beliefern läßt oder nicht.
--- Ende Zitat ---
Sicherlich wurden die Preise mal irgendwann öffentlich bekannt gemacht. Das nutzt dem neuen Kunden aber wenig. Er kennt die Preise zum Zeitpunkt der ersten Stromentnahme nämlich nicht. Da er vorher woanders wohnte, konnte er die Bekanntmachung in der regionalen Presse nicht zur Kenntnis nehmen und da er früher noch kein Kunde beim örtlichen Versorger war, wurden die Preise ihm auch nicht per Anschreiben mitgeteilt. Natürlich kann er sich telefonisch oder per Internet schlau machen. Beides wird ohne Strom schwierig werden. Die anfängliche Stromentnahme erfolgt also regelmässig ohne Kenntnis der einseitig festgesetzten Preise. Wenn der Kunde dann nach mehreren Wochen die Bestätigung des Versorgers über die Grundversorgung erhält, fällt er angesichts der Preise aus allen Wolken. Ihm jetzt zu unterstellen, er hätte diese Preise ausdrücklich vereinbart, ist der Gipfel des Zynismus und geht an der Lebensrealität vorbei.
--- Zitat ---Original von Black
.... oder aber auch generell auf die Energieabnahme verzichten.
--- Ende Zitat ---
Friß Vogel oder stirb !
--- Zitat ---Original von Black
Der Kunde kann jedoch nicht einerseits das Angebot annehmen (und Energie verbrauchen) und gleichwohl zum Ausdruck bringen, dass er den Preis von Anfang an (zumindest in dieser Höhe) nicht zahlen will. Es ist wie an der Tankstelle. Sie können dort eben auch nicht verkünden, der dort ausgewiesene Preis sei überhöht und werde von Ihnen nicht akzeptiert und danach trotzdem ihren Tank füllen mit der Begründung die Tankstelle müsse nun die Kalkulation ihres Lieferpreises offenlegen und gerichtlich prüfen lassen.
--- Ende Zitat ---
An der Tankstelle kenne ich auch den Preis bevor ich mit dem Tanken beginne ! Die Entscheidung das Angebot nicht anzunehmen, kostet mich wenige Minuten zur nächsten Tankstelle. Vor allem aber muss ich nicht erst beim Tankwart einen schriftlichen Antrag stellen, um dann nach mehreren Wochen woanders tanken zu dürfen.
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