Nachdem ich am 05.07. bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg angefragt hatte, ob nicht angesichts der Strompreise an der Börse die Nichtweitergabe des Preisrückganges durch Eon-Avacon eine Betrugsstrafbarkeit darstellen könnte, wurde die Angelegenheit am 27.07. an die Staatsanwaltschaft Braunschweig abgegeben. Mit Datum vom 12.08. erhalte ich die Mitteilung, dass man eine strafbare Handlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen kann und das Verfahren daher einstellt. In dieser kurzen Zeit dürfte kaum eine ernstzunehmende Prüfung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden haben. Die Entscheidung des BGH 5 StR 394/08 wird als nicht einschlägig bezeichnet. Ich fürchte, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wird ebenso abgewiesen.