Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg

Merkwürdiges Schreiben der EMB

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Emile Bronte:
Danke, werde ich so machen.

Emile

Micha123:
Hallo,

wo hat denn die EMB veröffentlciht, daß Sie die Preise anheben will?
Wenn Sie seit 2005 protestieren, also wohl zu den Preisen Ende 2004 zahlen, ist dem Versorger Ihre Haltung doch bekannt.
Wir schreiben der EMB jedes Jahr zur Jahresabrechung den immer nur etwas abgeänderten Standardbrief und fügen unsere 2004-Preis-Kalkulation mit bei und elgen am Ende die Höhe des Abschlags so fest, daß auch ein milder Winter nicht zu einer Überzahlung führt. Bisher geht das ohne Probleme, obwohl die EMB inzwischen bei >1300 EUR  Nachzahlungsforderung angelangt ist.
Will sagen, ich teile der EMB das nicht jeweils einzeln zu jeder Preisänderung mit...

Gruß

Micha123

bolli:

--- Zitat ---Original von Micha123
Will sagen, ich teile der EMB das nicht jeweils einzeln zu jeder Preisänderung mit...

--- Ende Zitat ---
Unstrittig ist, dass man JEDER Jahresrechnung widersprechen muss (wie Sie es ja auch machen), da sich hierdurch die eigentliche Forderung des Versorgers begründet. Fraglich ist, ob die unbeanstandete Hinnahme einer Erhöhungserklärung in bestimmten Konstellationen nicht ein Einverständnis mit den neuen Preisen bedeuten kann. Der BGH hat so was ähnliches gerade bei Grundversorgungskunden und bestimmten Sondervertragskunden konstruiert.

--- Zitat ---BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertrag (EWE)
Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB.
--- Ende Zitat ---
Zwar taucht auch hier das Wort Jahresabrechnung auf aber eben auch die Preiserhöhung.
Daher wird von einigen empfohlen, auch diese Euros (für\'s Porto oder qualifiziertem Fax) zur Sicherheit zu investieren und JEDER Preisveränderung zu widersprechen (auch einer Senkung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend).

Aber das muss jeder selbst entscheiden.

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