EWE verschweigt, dass der BGH das Urteil des OLG Oldenburg bestätigt hat, soweit es um Preisänfderungen aufgrund der seit 01.04.2007 verwendeten Preisänderungsklausel geht. Insoweit ist das Urteil des OLG Oldenburg bereits rechtskräftig, zu Lasten der EWE. Die jüngeren Preisänderungsklauseln wurden für unwirksam erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen.
EWE verschweigt weiter, dass die Urteile des LG Oldenburg, die zugunsten der EWE ausgegangen waren, vom BGH aufgehoben wurden.
Soweit es zur Aufhebung der Entscheidungen des OLG Oldenburg und des LG Oldenburg in der Revision kam, sind die Rechtsstreite in die Instanzen zurückverwiesen worden, wo nun erst weitere Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssen, insbesondere zu der Frage, ob in die betroffenen Vertragsverhältnisse überhaupt gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurden.
Weiter lässt sich ersehen, dass der BGH dafür hält, dass auch mit solchen Sondertarif- Kunden (EWE Classic) die einseitig geänderten Preise nach dem 01.04.07 nicht wirksam vereinbart wurden, welche die Verbrauchsabrechnungen widerspruchslos und ohne Vorbehalt vollständig bezahlt hatten.
Insoweit hat EWE rechtsgrundlos Zahlungen in den vergangenen Jahren vereinnahmt, welche der Rückforderung gem. § 812 BGB unterliegen können.