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Autor Thema: BGH verhandelt EWE Gaspreise  (Gelesen 16241 mal)

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Offline uwes

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #30 am: 14. Juli 2010, 13:52:27 »
Zitat
Original von Heizer
Ich hoffe, ich interpretiere das einigermaßen richtig ...?
Fast richtig - ja.

Zitat
Original von Heizer- der BGH hat festgestellt, daß EWE-Sondervertragskunden keine Tarifkunden sind.

Er hat die Auffassung des OLG Oldenburg bestätigt, wonach es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (§ 1 Abs. 2 AVBGasV*), sondern um Sonderkunden handelt.

Zitat
Original von Heizer- der BGH hat festgestellt, daß die AGB´s ab 4/2007 von EWE kein  einseitiges Preisänderungsrecht beinhalten.

Sie beinhalten kein wirksames - einseitiges - Preisänderungsrecht.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline bolli

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #31 am: 14. Juli 2010, 13:58:33 »
Zitat
Original von Heizer
Ich hoffe, ich interpretiere das einigermaßen richtig ...?
- der BGH hat festgestellt, daß EWE-Sondervertragskunden keine Tarifkunden sind.

- der BGH hat festgestellt, daß die AGB´s ab 4/2007 von EWE kein  einseitiges Preisänderungsrecht beinhalten.

Falls das zutrifft, dürfte sich EWE in eine interessante Verhandlungsposition gegenüber den ganzen verklagten Gaskunden befinden.
Na ja, nun wird erstmal durch das LG festzustellen sein, ob ein wirksames Preisänderungsrecht in die Verträge einbezogen wurde, obwohl man diese meines Erachtens in dem Parallel-Verfahren von heute bereits entschieden hat:
Zitat
Pressemitteilung BGH 145/2010
Hingegen ist die seit dem 1. April 2007 verwendete Preisänderungsbestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Zwar lässt sich der Klausel entnehmen, dass dem Unternehmen eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll und die Preise jeweils nominal an die entsprechenden Preise der Grundversorgung gekoppelt sein sollen. Es kommt aber ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem – anders als bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV – wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum besteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Die Preisanpassungsregelung entspricht auch im Übrigen inhaltlich nicht voll der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Denn nach der Klausel muss die Bekanntgabe der Preisänderung nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Unerwähnt bleiben auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens (briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderung, Veröffentlichung im Internet).

Aber bis zur endgültigen Feststellung durch das LG wird die EWE vermutlich versuchen, noch weitere Widerständler zu überzeugen versuchen.

Offline Heizer

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #32 am: 14. Juli 2010, 14:09:45 »
Eventuell könnten sich jetzt die EWE-Widerständler etwas entspannter zurücklehnen .... und vielleicht schon mal für den Abend ne Flasche Sprudelwasser (oder ein angemessenen Ersatz) kaltstellen ....?

Für mich stellt sich nun noch die Frage, was mit den Preisen vor dem 01.04.2007 wird. Da waren ja Preisanpassungsklauseln dann wohl wirksam, mit denen dürfte es dann mit dem Thema Billigkeit weitergehen?

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #33 am: 14. Juli 2010, 14:15:38 »
Bei den Sonderabkommen stellt sich für die Preisänderungen vor dem 01.04.2007 die Frage, ob gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt in das konkrete Vertragsverhältnis eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen worden war. War dies nicht der Fall, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Klausel gem. § 307 BGB und ggf. die Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB nicht an.

Wurde keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen oder war eine einbezogene Preisänderungsklausel unwirksam, kommt es für die Wirksamkeit der Preisänderungen nicht darauf an, ob der Kunde den geänderten Preisen widersprochen hatte.

Offline Heizer

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #34 am: 14. Juli 2010, 15:04:49 »
Somit dürfte doch für die Preise ab 4/2007 und den bisher aufgemachten Forderungen von EWE Klarheit herrschen. Bin gespannt, wie sich EWE gegenüber den ganzen Beklagten verhalten wird. Da dürfte ja nun mächtig die Luft raus sein ...

Offline Heizer

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #35 am: 14. Juli 2010, 16:22:32 »
So sieht EWE das Urteil:  =)

Artikel auf EWE Homepage

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #36 am: 14. Juli 2010, 16:40:02 »
EWE verschweigt, dass der BGH das Urteil des OLG Oldenburg bestätigt hat, soweit es um Preisänfderungen aufgrund der seit 01.04.2007 verwendeten Preisänderungsklausel geht. Insoweit ist das Urteil des OLG Oldenburg bereits rechtskräftig, zu Lasten der EWE. Die jüngeren Preisänderungsklauseln wurden für unwirksam erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen.

EWE verschweigt weiter, dass die Urteile des LG Oldenburg, die zugunsten der EWE ausgegangen waren, vom BGH aufgehoben wurden.

Soweit es zur Aufhebung der Entscheidungen des OLG Oldenburg und des LG Oldenburg in der Revision kam, sind die Rechtsstreite in die Instanzen zurückverwiesen worden, wo nun erst weitere Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssen, insbesondere zu der Frage, ob in die betroffenen Vertragsverhältnisse überhaupt gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurden.

Weiter lässt sich ersehen, dass der BGH dafür hält, dass auch mit solchen Sondertarif- Kunden (EWE Classic) die einseitig geänderten Preise nach dem 01.04.07 nicht wirksam vereinbart wurden, welche die Verbrauchsabrechnungen widerspruchslos und ohne Vorbehalt vollständig bezahlt hatten.

Insoweit hat EWE rechtsgrundlos Zahlungen in den vergangenen Jahren vereinnahmt, welche der Rückforderung gem. § 812 BGB unterliegen können.

Offline LuScha

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #37 am: 18. August 2010, 15:35:55 »
Liebe Forumsteilnehmer,
obwohl ich seit Jahren der Gaspreiserhöhung der EWE widerspreche, bin ich trotzdem noch kein Rechtsexperte geworden. Im Klartext: Ich verstehe das BGH-Urteil und die entsprechenden Kommentare hier nicht komplett. Tatsache ist, dass mir die EWE neue Vertragsbedingungen zugeschickt hat und meint, wenn ich denen nicht widerspreche, akzepiere ich diese. Mir ist nun nicht klar, wie ich darauf zu reagieren habe. Meine Rechtsanwältin (vom BdEv empfohlen) rät mir, nicht zu reagieren, weil auch mit dem Nichtreagieren kein konkludentes Einverständnis konstruiert werden könne. Dies müsse ggf. durch ein Gerichtsverfahren geklärt werden. Wenn ich andererseits widersprechen würde, wird die EWE voraussichtlich den Vertag mit mir kündigen, ich dann in die Grundversorgung fallen. Aber zu welchen Bedingungen dann?
Ich würde gern das Anschreiben der EWE und die neuen Vertragsbedingungen beifügen (z.B. als PDF), weiß aber nicht wie.
Wer kann mir helfen?

Offline angeljustus

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #38 am: 18. August 2010, 18:41:27 »
Bitte mal hier schauen: EWE

Offline LuScha

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #39 am: 19. August 2010, 11:15:20 »
Vielen Dank. Das hat weitergeholfen.

 

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