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Autor Thema: BGH verhandelt EWE Gaspreise  (Gelesen 16240 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« am: 05. Februar 2010, 21:11:07 »
Der BGH verhandelt am 17.03.10 drei Verfahren um EWE- Gaspreiserhöhungen, jeweils Sondertarif S 1.

Siehste hier.

Der Ausgang kann auch entscheidend sein für das am LG Frankfurt/Oder anhängige Verfahren, bei welchem fast alle Sammelkläger Sondervertragskunden sind.

Offline angeljustus

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #1 am: 05. Februar 2010, 21:23:23 »
Siehste mal!

Endlich positive Aspekte. Schaun wir mal wie lange der gute Herr Brinker noch an der \"Spitze\" sitzt.  :D

Gruß von angeljustus

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #2 am: 05. Februar 2010, 21:33:56 »
Dr. Brinker ist doch ganz sympathisch.
Ich war doch 2004 bei ihm in Westerstede und habe ihm  gesagt, dass es bei den Preisänderungen grundsätzliche Probleme geben kann.

Offline uwes

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #3 am: 08. Februar 2010, 19:10:44 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der BGH verhandelt am 17.03.10 drei Verfahren um EWE- Gaspreiserhöhungen, jeweils Sondertarif S 1.

In den derzeit anhängigen Verfahren in Niedersachsen (Oldenburg/Delmenhorst/Zeven) lässt die EWE über Ihre Anwälte Clifford Chance behaupten, Ihre Kunden seien keine Sondervertragskunden, sondern würden nach dem allgemeinen Tarif auf der Grundlage der AVBGasV und GasGVV beliefert.

In den Rechnungen ist allerdings bis zum 1.4.2007 der Sondertarif S I und ab dem 1.4.2007 aufgrund einer Umbenennung der ebenfalls für Sonderkunden angebotene Sondertarif \"Classic\" abgerechnet.

Denkbar zu diesem Vortrag sind zwei rechtliche Folgerungen, die mir auf Anhieb einfallen:

1. Trotz der Tatsache, dass diese beiden Tarife nicht als Grundversorgungstarife angemeldet wurden, vertritt die EWE die Auffassung, es seien Tarifkundenverträge und müssten dann allerdings der Billigkeitskontrolle unterliegen.

2. Die Kunden sind Sondervertragskunden, mit denen die Geltung der AVBGasV ungeändert vereinbart worden ist.

Gegen die Auslegung nach Ziff 1 spricht, dass der Tarif für die Grundversorgung ein anderer ist.

Für die Auslegung nach Ziff. 1 spricht, dass es in den mir bekannt gewordenen Fällen jedenfalls nicht sichtbar zu einer wirksamen Einbeziehung weiterer Geschäftsbedingungen gekommen ist (nicht einmal der AVBGasV geschweige denn der GasGVV) und es somit wirklich nur um die Belieferung ohne jegliche weitere Vertragsvereinbarungen  geht. Allerdings wird damit meines Erachtens kein Kunde zu einem Tarifkunden weil es zu einer Preisvereinbarung gekommen ist, nämlich: Zu den Konditionen der Sondervereinbarung.

Gegen die Auslegung zu Ziff. 2 spricht, dass in den mir bekannten Fällen die AVBGasV und auch die GasGVV nicht bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurde.

Für die Auslegung nach Ziff. 2 spricht, dass es dem Wunsch der EWE entsprechen wird, wenigstens ansatzweise eine Argumentation für eine Anpassung der Preise zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #4 am: 08. Februar 2010, 19:18:32 »
@uwes

Da tragen die Kollegen falsch vor, weil sich bereits seit über zehn Jahren aus den schriftlichen Bedingungen der EWE zu den Sondervereinbarungen S1 ergab, dass es sich bei den Sondergaspreisen S I und S II um keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt. Diese Vertragsbedingungen der EWE für die Sonderabkommen lassen eine anderweitige Auslegung überhaupt nicht zu. Über die Anforderungen, die an eine wirksam Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB zu stellen sind,  dürfte Einigkeit herrschen.  

Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Verhandlungstermin: 17. März 2010

VIII ZR 327/07

AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06

und

VIII ZR 6/08

AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06
(veröffentlicht in RdE 2008, 63)

In den beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt streiten die Parteien um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger wurden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen zum Sondertarif S I leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das beklagte Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die von der Beklagten festgesetzten Gaspreise unterlägen in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hätten die Parteien der Beklagten zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, gleichwohl ergebe sich dieses aus der Preisanpassungsregelung des § 4 AVBGasV, die auf das Lieferverhältnis der Parteien Anwendung finde. Zwar handele es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn sie hätten mit der Beklagten den Sondertarif S I abgeschlossen. Die Kläger würden aber im Rahmen dieses Tarifs auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht versorgt. Die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I könne nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 315 Abs. 3 BGB sei anerkannt, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspreche. Vorliegend habe die Beklagte die Bezugskostensteigerungen, die den umstrittenen Preiserhöhungen zu Grunde lagen, nachgewiesen.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)


§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.



§ 4 Art der Versorgung

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.


Dass in der Pressemitteilung des BGH § 1 AVBGasV zitiert wird, lässt möglicherweise erahnen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt und deshalb Preiserhöhungen nicht unmittelbar auf § 4 AVBGasV gestützt werden können, eine Einbeziehung entsprechender AGB wohl weder vorgetragen noch nachgewiesen war. Immerhin scheinen dem Senat aus dem Parallelverfahren die Bedingungen der Sondervereinbarung Erdgas der EWE bekannt zu sein. In diesen hieß es bereits 1996 ausdrücklich, dass diese Erdgassonderpreise keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetztes sind, womit sich das Untermnehmen eindeutig festgelegt hatte, schon wegen der geringeren Konzessionsabagben gem. § 2 Abs. 3 Ziff. 2 KAV.

Wurden die Bedingungen der AVBGasV nicht etwa im Wege von AGB in den Vertrag einbezogen, dürfte sich die Entscheidung des LG Oldenburg wohl als rechtsfehlerhaft erweisen, ohne dass es noch auf die Frage der Billigkeit ankommen kann.


Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Verhandlungstermin: 17. März 2010

VIII ZR 246/08

LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07
(veröffentlicht in RdE 2009, 25)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger werden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungs-unternehmen zum \"Sondertarif I\" (ab 1. April 2007 \"E. Erdgas classic\") leitungsge-bunden mit Erdgas beliefert. Das beklagte Unternehmen verwendete Auftrags-formulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:

\"Es wird die Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif der E. [= Beklagte] beantragt.



Der Auftrag erfolgt aufgrund der \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden\"(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft\" in jeweils gültiger Fassung\".

Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte \"Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung\". Diese lauten auszugsweise wie folgt:

\"1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung

Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrund-versorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396)), …, sofern in diesen \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen…\" sowie in den Ergänzenden Bedingungen der E. AG [= Beklagte] nichts anderes geregelt ist.



3. Vertragslaufzeit und Kündigung



Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.



Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzugs gemäß … GasGVV bleibt unberührt.



4. Preisänderung

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.



Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.\"

Das beklagte Unternehmen erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das von ihr gelieferte Erdgas. Die klagenden Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I bis zur nächsten auf die mündliche Verhandlung folgenden Preisänderung fortbestehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die zwischen den Berufungsklägern und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen. Der genaue Zeitpunkt weicht hinsichtlich der einzelnen Kläger voneinander ab.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen seien, selbst wenn man eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV und der GasGVV in die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse voraussetzte, unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche aber nicht zu, soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hätten, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen bezahlt hätten. Hierdurch sei der einseitig erhöhte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden. Deswegen obsiegten insgesamt neun Kläger in vollem Umfang. Hinsichtlich der übrigen Berufungskläger gelte die Preiserhöhung zum 1. September 2004, teilweise auch noch spätere Preiserhöhungen, mangels rechtzeitiger Beanstandung als vereinbart, so dass deren Klage insoweit abzuweisen sei.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen (klageabweisenden) Urteils. Von den ursprünglich 66 Klägern verfolgen 46 ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter
.

Die Klausel- ihre wirksame Einbeziehung könnte schon deshalb gegen § 307 I BGB verstoßen, weil sie von der gesetzlichen Regelung in § 5 II, III GasGVV abweicht. Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung aus BGH VIII ZR 326/08 wird sie sich wohl als unwirksam erweisen.

Sollte der Senat die Klauseln gleichwohl für wirksam halten, stünde eine Rückverweisung an das Berufungsgericht zu erwarten, wo geklärt werden müsste, ob die Klauseln in jedes einzelne betroffene Vertragsverhältnis gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.

Interessant wird werden, wie sich der Senat ggf. zu der Frage stellt, ob auch bei nicht einbezogner/ unwirksamer Klausel durch widerspruchslose Hinnahme und Bezahlung einer Rechnung ein höherer Preis vertraglich vereinbart wurde, obschon es dabei schon regelmäßig an einer annahmefähigen angebotserklärung des Versorgers gem. § 130 BGB fehlen wird (vgl. BGH VIII ZR 199/04).

Offline uwes

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #5 am: 08. Februar 2010, 19:49:04 »
Zitat
Original von RR-E-ftDa tragen die Kollegen falsch vor, weil sich bereits seit über zehn Jahren aus den schriftlichen Bedingungen der EWE zu den Sondervereinbarungen S1 ergab, dass es sich bei den Sondergaspreisen S I und S II um keine Allgemeinen Tarife im Sinne des energiewirtschaftsgesetzes handelt.

Ich bin der Meinung, dass es sich nicht um Sachvortrag, sondern eigentlich um einen rechtlichen Vortrag handeln dürfte, wie man schon allein an den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten erkennen kann.

Darauf wird es der EWE ankommen.

Man will sich letztendlich alle Optionen offen  halten.

Es ist völlig klar und unstreitig, dass die Kunden im Tarif S 1 bzw. später \"classic\" und nicht zu den allgemeinen  Tarifen abgerechnet wurden.

Es ist aber ebenso klar, dass wohl nahezu alle oder wenigstens ein großer Teil der Kunden keine Vertragsbedingungen im übrigen akzeptiert hatte. Viele \"Verträge\" über Lieferungen existieren schon seit Jahrzehnten.

Daher ist nicht erkennbar - siehe Ihre Darstellung oben, die ich teile - wie man weitere Vertragsbedingungen hätte einbeziehen wollen und - können.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich desweiteren, dass ein wie auch immer geartetes  \"Preisanpassungrecht\" der EWE AG auf der Basis solcher Liefervereinbarungen weder auf eine Preisklausel (als Preisnebenabrede) noch auf die §§ 4,5 AVBGasV/GasGVV gestützt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #6 am: 08. Februar 2010, 19:52:19 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das OLG Dresden lässt nur die bis 1998 in der BTOGas geregelten Pflichttarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Allgemeine Tarife gelten und kann sich hierfür auf die zitierte BFH- Entscheidung stützen. Daneben führt das OLG weitere Argumente an. Hat man erst einmal festgestellt, dass der über viele Jahre zur Abrechnung gestellte Tarif kein Allgemeiner Tarif im Sinne des EnWG ist, dann folgt allein daraus, dass der betreffende Kunde kein Tarifkunde ist und die AVBGasV/ GasGVV nicht unmittelbar gilt (vgl. § 1 AVBGasV/ GasGVV). Ob in den konkreten Vertrag überhaupt AGB wirksam einbezogen wurden und ggf. welchen Inhalts diese waren, kommt es dafür hingegen nicht an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).

Natürlich spricht die Einbeziehung besonderer AGB für einen Sondervertrag. Ein solcher liegt aber nicht erst dann vor, wenn besondere AGB einbezogen wurden.

Hat man also nach jener Prüfung den Punkt erreicht, dass der Kunde kein (grundversorgter) Tarifkunde ist, dann erst stellt sich die Frage, ob und ggf. welche AGB in den konkreten Vertrag gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurden (vgl. AG Starnberg, aaO.)

Offline uwes

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #7 am: 08. Februar 2010, 20:15:21 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Hat man also nach jener Prüfung den Punkt erreicht, dass der Kunde kein (grundversorgter) Tarifkunde ist, dann erst stellt sich die Frage, ob und ggf. welche AGB in den konkreten Vertrag gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurden (vgl. AG Starnberg, aaO.)

Das ist eine für mich etwas wagemutige Aussage. Da nahezu alle Bestimmungen von Verträgen der Versorger im Bereich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Grenzen finden,  und gerade der Sondervertragskunde damit konfronitert wird (werden soll), kann der Umstand, dass es solche (mangels wirksamer Einbeziehung) nicht gibt, nicht im Umkehrschluss dazu führen, dass ein Kunde als Sondervertrags- und nicht als Tarifkunde gilt. Denn gerade der Tarifkunde ist doch erkennbar daran, dass in seinem Vertrag i.d.R. keine von der AVBGasV/GasGVV abweichende Vertragsbestimmungen existieren.

Andererseits scheint das OLG Dresden diesen Schluss so ähnlich auch ziehen zu wollen.    

Eine Auslegung, die man teilen oder noch weiter diskutieren kann.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #8 am: 08. Februar 2010, 20:17:52 »
Für den wirksamen Abschluss eines Gaslieferungsvertrages reicht die Einigung über Vertragspartner, Lieferstelle und Preis (essentialia negotii).

Eine Frage der Logik.

Dass bei Vertragsabschluss oder später ein Preis vereinbart wurde, der kein Allgemeiner Tarif war, steht doch demnach auch schon fest.

Indes muss - vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 BGB - bei Vertragsabschluss überhaupt ein Preis vereinbart worden sein, weil es sonst gem. § 154 Abs. 1 BGB am wirksamen Vertragsabschluss fehlen würde (BGH KZR 24/04). Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB wurde indes bei Vertragsabschluss oder später auch nicht vertraglich vereinbart (vgl. BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32).

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 17. März 2010, 15:38:12 »

Offline tangocharly

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #10 am: 17. März 2010, 21:13:05 »
Ich möchte nur noch einmal darauf hinweisen und zu Bedenken geben, dass der  VIII. Senat  am 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, Tz. 15) ausgeführt hatte:

Zitat
Zitat:
Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versorger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG, an dessen Stelle zunächst § 10 EnWG 1998 und nunmehr § 36 EnWG 2005 getreten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, Pflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonderverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartellrechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1).

Es stört bei der Argumentation des OLG Dresden, wenn auch gestützt auf die Entscheidung des BFH (welche ja nach der Entscheidung des BGH v. 12.12.1984 ergangen war), das Wörtchen : \"daneben\", also neben z.B. dem Wahltarif.

Was aber ein Wahltarif mit Kontrahierungszwang zu schaffen hat (und ihn zum Allg. Tarif machen soll), das erklärt der VIII. Senat nicht.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #11 am: 17. März 2010, 21:27:47 »
@tangocharly

Ihr Beitrag zum Urteil des OLG Dresden ist nicht untergegangen.

Eine abstrakte Diskussion ist an dieser Stelle jedoch wenig zielführend.

Bei den Sondertarifen der EWE handelt es sich nach deren Veröffentlichungen ausdrücklich nicht um Allgemeine Tarife nach dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. Allgemeine Preise der Grundversorgung, mithin handelt es sich dabei ausdrücklich um die Belieferung außerhalb der  gesetzlichen Versorgungspflicht im Rahmen der Vertragsfreiheit. Dort sollten AGB kraft Einbeziehung gelten.

Wir bekommen hier aber wohl noch einen genauen Terminsbericht vom heutigen Tage in Karlsruhe.

Abwarten. ;)

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #12 am: 18. März 2010, 09:48:09 »
BGH: Entscheidung erst am 16.06., alles für möglich gehalten

Zitat
Prozessbeobachter in Karlsruhe schließen für den 16. Juni weder eine klare Entscheidung Pro oder Contra EWE noch eine Rückverweisung an das OLG oder auch eine Verweisung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus. Auch mögliche Folgen, etwa Rückvergütungen an EWE-Gaskunden, sind offen.


Wenn Prozessbeobachter selbst eine Vorlage zum EuGH für möglich halten, muss wohl die Vereinbarkeit von Klauseln mit EU- Recht Gegenstand der Argumentation/ Erörterung gewesen sein. Dann steht möglicherweise auch die obiter dicta- Rechtsprechung zur Zulässigkeit bestimmter Preisänderungsklauseln auf dem Prüfstand.

Offline ESG-Rebell

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #13 am: 18. März 2010, 11:43:01 »
Verhandlungen am 17.03.10 von 9:00 bis 11:30 Uhr.
8. Zivilsenat: Ball, Frellesen, Achilles, Hermanns, Milger, Schneider, Bünger, Fetzer
(in wechselnder Besetzung)

----- 9:00 ---------------------------------------------------------------------------

BGH VIII ZR 246/08

LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07
(veröffentlicht in RdE 2009, 25)

Kläger: EWE AG, RA Prof. Dr. Krämer, Dr. Kunth, Herr Tüngler
Beklagte: Ohle et al., RA Berghaus, RA Dr. Kummer und Wassermann

Ball:
Es geht um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. 66 Kläger werden zum Sondertarif I ab dem 1.4.2004, dann zum Tarif EWE Erdgas Classic beliefert. Die Formulare nennen als Vertragsgrundlage die AVBGasV. Ab dem 1.7.2007 lauten die wesentlichen Passagen:

* Die Lieferung erfolgt auf der Grundlage der GasGVV, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.
* Der Vertrag hat eine Laufzeit von ?? Monaten. Er verlängert sich um ?? Monate wenn er nicht mit einer Frist von ? Monat gekündigt wird. (Habe die Zahlen nicht rechtzeitig mitgeschrieben).
* Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife eintritt. Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht von zwei Wochen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung.

Die Kläger beantragen die Feststellung, dass die Preise weiterhin gelten. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat der Klage stattgegeben mit Ausnahme der jeweils nicht widersprochenen Erhöhungen.

Das Berufungsgericht hat ein einseitiges Preiserhöhungsrecht verneint, da die Kunden Sonderkunden sind. Daher sei §4 AVB nicht unmittelbar anwendbar. Dies steht im Einklang mit der späteren Rechtsprechung des BGH.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die AGB wirksam einbezogen worden seien.

Die älteren Vertragsfassungen haben die AVBGasV schlichtweg ganz einbezogen. Dies könnte (Ball betont den Konjunktiv) ein wirksames Preisanpassungsrecht begründen in Anlehnung an ZR 225/07 (keine nachteilige Abweichung von der AVB bei Sonderkunden entsprechend BGB §310, Abs. 2, Satz 1). Laut der Gesetzesbegründung ist es ein legitimes Anliegen der Versorger, Tarif- und Sonderkunden gleich zu behandeln. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass mit der Übernahme der AVB ein wirksames Preisanpassungsrecht vereinbart worden ist.

Seit dem 1.04.2007 verwendet die EWE den Zusatz \"... sofern nichs anderes geregelt ist\". Damit ist ggf. keine unveränderte Übernahme (bei kundenfeindlichster Auslegung) mehr gegeben.

§5, Satz 2 GVV regelt die Mitteilungspflichten und Wechselfristen. Ziffer 4 der EWE-AGB weicht davon zum Nachteil der Kunden ab. Ein Versorgerwechsel ist innerhalb von zwei Wochen im allgemeinen nicht möglich.

Falls ein Preisanpassungsrecht nicht wirksam vereinbart worden ist, dann kommt (wie schon oft erwähnt) eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn die entstandene Regelungslücke nicht durch dispositives Recht zu schließen ist. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der Versorger sich durch Kündigung aus dem Vertrag lösen kann. Die EWE konnte dies jedenfalls hinreichend kurzfristig.

Was die Befürchtung massenhafter Rückforderungen betrifft: Es ist fraglich, ob dieser Aspekt bedeutsam ist bei der Prüfung von Preisanpassungen für Sonderkunden. Bislang hat es dazu jedenfalls keinen hinreichenden Sachvortrag gegeben.

Das Berufungsgericht nimmt an, auch bei fehlendem Preisanpassungsrecht werde der gezahlte Preis zum vereinbarten Preis, wenn weiter Gas entnommen wird ohne dem Preis in angemessener Frist zu widersprechen. Damit bezieht sich das BG auf das Urteil vom 13.06.07, welches sich allerdings auf einen anderen Zusammenhang bezieht. Dort ging es um die Billigkeitsprüfung. Hier geht es um die Gültigkeit einer Preisanpassungsklausel.

----- 9:25 ---------------------------------------------------------------------------
Prof. Krämer:

Eine Aufaddierung der Verluste durch das Weiterbezahlen des Anfangspreises bezogen auf den einzelnen Kunden bedeutet eine starke Verschiebung der Belastung auf den Versorger.

Im Urteil 13.06.07 zu §315 sagte der Senat Nein zur Prüfung des Sockelpreises; dieser wird zum vereinbarten Preis. In der weiteren Rechtsprechung kippte der Senat Preisanpassungsklauseln, in denen nur \"... ist berechtigt zu Erhöhungen ...\" stand und \"... ist verpflichtet zu Senkungen ...\" fehlte. Damit beabsichtigt der Senat die Wahrung des Äquivalenzprinzips. Eine Weitergabe von gestiegenen UND gesunkenen Bezugskosten ist erlaubt.

Damals, als die EWE ihre AGB formulierte, da gab es diese Rechtsprechung noch nicht. Eine Konterkarierung der unzureichenden Preisanpassungsklausel durch den Einwand \"wir haben doch auch gesenkt\" wurde zurückgewiesen.

Im Verfahren vom 15.07.09 stellt der Senat auf die Leitbildfunktion des §4.2 AVB ab, der auf Normsonderkundenverhältnisse durchschlägt. Was dabei die \"unveränderte Übernahme\" der gesetzlichen Bestimmung betrifft, so ist die Möglichkeit einer Parallelgestaltung weiterhin notwendig.

Bei der kundenfeindlichsten Auslegung ist doch der Punkt, dass der Kunde wissen muss, worum es geht. Wenn der Vertrag Bezug auf die AVB bzw. GVV nimmt, dann ist doch die Frage, ob Ziffer 4 der AGB eine Einschränkung oder Klarstellung darstellt.

Die \"kundenfeindlichste\" Auslegung darf nicht zu formal erfolgen.
(Prof. Krämer rekapituliert die Historie der EWE-AGB. Diese werde doch laufend der sich entwickelnden Rechtsprechung des Senats angepasst.)

Durch §41 und §115 EnWG war die EWE verpflichtet, die GVV umzusetzen.
Die Gültigkeit der AGB ist immer das Problem des Klauselverwenders. Ja, bei der AGB-rechtlichen Kontrolle stimmt das. Aber daneben muss es auch eine (Zitat) Gerechtigkeitskontrolle (Zitatende) geben.
Es darf nicht sein, dass der Kunde jahrelang Gas bezieht und dann irgendwann die Preise zurückweist, obwohl er von Anfang an von der Preisvariabilität wusste.

Zur Formel der EWE: Im Begrüßungsschreiben wird Bezug auf die AVB genommen. Ansonsten enthält dieses keine Preisanpassungsklausel und auch keinen Hinweis auf eine Billigkeit der Preise aber dennoch ist dies nach der Senatsrechtsprechung ausreichend.

Ab dem 1.4.2007 ist dies nicht anders, denn an der Regelungssystematik hat sich nichts geändert.

Ziffer 4 der AGB enthält einen Vorbehalt zur Preisänderung. Für sich alleine genommen wäre dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.

Ziffer 5 ist aber nun zu interpretieren. Die GVV ergänzt doch die Preisbestimmung, da in Ziffer 4 dazu nichts konkret geregelt ist.
(Prof. Krämer versucht darzulegen, dass man die AGB und GVV quasi vermischen muss und dabei zu dem Schluss kommt, dass auch bei kundenfeindlichster Auslegung eine Benachteiligung vorliege).

Die AGB-Bestimmungen sind ergänzende Klarstellungen, kein Ersatz der GVV.

Die lediglich zweiwöchige Kündigungsfrist stellt nicht schon deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie von der GVV abweicht. Zwei Wochen reichen für eine Kenntnisnahme und Reaktion durch den Kunden aus, sodass dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

Der Grundgedanke hinter der Übernahme der GVV für Sonderkunden besteht doch darin, dass diese den Tarifkunden gegenüber nicht bessergestellt werden sollen. Dies ist hier der Fall.

Zur ergänzenden Vertragsauslegung im Falle einem unwirksamen Preisanpassungsrecht:
Durch sie entsteht dann eine Unzumutbarkeit für den Versorger, wenn nicht geprüft wird, was die Parteien redlicherweise ersatzweise vereinbart hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit Kenntnis gehabt hätten. Die grundsätzliche Berechtigung zur Weitergabe gestiegeneer Bezugskosten ist ja unstrittig.

Kann der Kunde, der dieses System akzeptiert hat, trotz vorbehaltloser Zahlung und fehlendem Widerspruch gegen die Preise später sagen \"das interessiert mich nicht\"?

Eine Aufaddierung der Verluste ist nicht nur für einen Rückforderungsprozess relevant.
Auch die Belastung des Versorgers durch die fehlende Möglichkeit zur zukünftigen Weitergabe von Kosten wird für diesen unzumutbar.

Die Ratio des §310 BGB dient dem Schutz des Kunden vor unangemessener Benachteiligung. Der Kunde ist aber nicht unangemessen benachteiligt, wenn er mit berechtigten Preiserhöhungen ohne Gewinnerweiterung konfrontiert wird.

Zur Rückforderung nach §812 BGB: Die Rechtsprechung kann auch auf eine ökonomische Betrachtung nicht ganz verzichten. Bei Fernabsatzgeschäften kann der Lieferant den Gegenstand zurückfordern. Das geht bei Gas aber nicht, da es ja verbraucht ist.

Nochmal zum Urteil 36/06: Der Sockelpreis wird durch den Weiterbezug von Gas zum vereinbarten Preis. Stellt sich die Frage ob dies auf Sonderkunden übertragbar ist. Dies ist der Fall weil eine Parallelgestaltung für Tarif- und Sonderkunden möglich sein muss. Der Sonderkunde reagiert durch sein konkludentes Verhalten zustimmend auf eine Realofferte. Zwischen der Unbilligkeit im einen und der Unwirksamkeit im anderen Fall besteht diesbezüglich kein Unterschied.

Von mündigen Bürgern muss man doch erwarten können, dass sie sich wehren und nicht erst jahrelang weiter Gas beziehen.

Das Zugeständnis \"... mit 2% bin ich aber einverstanden ...\" zeigt doch, dass der Kunde mit der Preisvariabilität an sich einverstanden ist.

----- 10:10 ---------------------------------------------------------------------------
Wassermann:

Es handelt sich hier um Sonderkunden.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die AGB wirksam einbezogen worden sind, offen gelassen.

Hier stellt sich die Frage, ob durch den Verweis auf die AVB bzw. GVV ein wirksames Preisanpassungsrecht vereinbart worden ist. Im Verfahren am 15.07.09 sagte der Senat, dass die unveränderte Übernahme der AVB keine unangemessene Benachteiligung darstelle.

Dies aber hebelt die Inhaltskontrolle nach §307 BGB völlig aus. Der Senat selbst hat doch angeführt, dass es §4 AVB an einer hinreichenden Konkretisierung eines Preisanpassungsrechtes fehle.

Am 29.04.08 hat der Kartellsenat eine Leitbildfunktion der AVB abgelehnt. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Zivilsenats, der eine Leitbildfunktion der AVB für Sonderkunden bejaht.

Der Verzicht auf die Konkretisierung des Preisanpassungsrechts ist bedingt durch den Kontrahierungszwang und die Belieferung zu öffentlich bekannt gemachten Tarifen.

Die widersprüchlichen Rechtsprechung sollte zur Klärung dem großen Senat vorgelegt werden.

Im übrigen kam es im Verfahren am 15.07.09 auf die Leitbildfunktion gar nicht an, da im dortigen Fall schon keine unveränderte Übernahme der AVB vorlag. Der Senat hätte sich dazu garnicht äußern müssen.

Es ist auch auf eine Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit der EU Richtlinie von 2003 zu achten, die jedenfalls bis zum 1.4.2007 in nationales Recht umzusetzen war.

In Absatz 3 heisst es: Ein hoher Verbraucherschutz ist zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Haushaltskunden. Anhang A fordert transparente Informationen über Gaspreise und Vertragsbedingungen.

Eine Übernahme der GVV und damit die Aufgabe der Transparenzanforderungen nach §307 BGB widerspricht der EU-Richtlinie.

Zur unveränderten Übernahme der AVB: Reicht eine generelle Bezugnahme darauf aus?
Gemäß §41, Abs. 1 EnWG müssen Bestimmungen zu Preisanpassungen enthalten sein.
Der Verweis auf ein Regelwerk ohne ausdrückliche Preisbestimmung reicht dabei nicht aus.

Ab dem 1.4.07 liegt auch keine unveränderte Übernahme der GVV vor. Ziffer 4 der AGB bedeutet aus Sicht des Verbrauchers eine eindeutige vorrangige Regelung zur Preisanpassung. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist diese als abschliessend zu betrachten.

Aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ohne Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung an den Kunden ist nicht gewährleistet, dass der Kunde rechtzeitig wechseln kann. Die AGB begrenzen die Kündigungsfrist von sechs auf zwei Wochen zum Nachteil des Kunden.

Der Senat hat eine ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel abgelehnt, da der Versorger sich aus dem Vertrag lösen kann. Bei unwirksamer Preisanpassungsklausel gibt es keinen Vertrauensschutz für den Klauselverwender bei der nachfolgenden Rechtsprechung.

Eine Störung des Äquivalenzprinzips liegt im Risikobereich des Unternehmen. Diese Störung ist durch eine Kündigung des Sondervertrags zu beheben.

Hier ist keine Preisvariabilität vereinbart, so wie dies etwa beim variablen Zins einer Bank der Fall ist. Vielmehr wurde anfänglich ein Preis vereinbart.

Bei Tarifkunden werden widerspruchslos hingenommene erhöhte Preise zu vereinbarten Preisen, wie am 13.06.07 geurteilt. Dort ging es jedoch um Billigkeitskontrolle öffentlicher allgemeiner Tarife. Damit besteht ein grundsätzlicher Unterschied zu Normsonderverträgen. Diese enthalten Preise und Preisanpassungsklauseln, die individualvertraglich vereinbart werden.
Es gibt dort kein gesetzliches Preisanpassungsrecht und keine Billigkeitskontrolle. Daher sind in diesen Verträgen dieselben AGB-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, wie bei anderen Verträgen. Eine konkludente Vereinbarung der Vertragsbedingungen ist damit nicht möglich.

Im Falle der Unwirksamkeit ordnet §306 BGB die Nichtigkeit der Klausel an.

Die fehlende Reaktion des Kunden auf eine Preiserhöhung kann auf die Unkenntnis der Unwirksamkeit zurückzuführen sein. Der Verwender geht ja auch von der Wirksamkeit seiner Klausel aus, sodass es auf ein Einverständnis des Kunden mit der Anwendung derselben ja gerade nicht ankommt. Daher liegt kein Angebot mit konkludenter Annahme vor.

Die vorbehaltlose Vertragserfüllung hat keinen Erklärungscharakter. Bei Mietverhältnissen führt die vorbehaltlose Zahlung der Miete auch nicht zu einer neuen Vereinbarung.

Bei Sonderkunden ist nicht die Gasentnahme sondern der Vertrag Grundlage des Lieferverhältnisses. Anders als bei Tarifkunden kommt durch die Gasentnahme kein Vertrag zustande.

----- 10:40 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Kunth:
Die Preiserhöhungen vom 1.4.08 und 1.8.08 erfolgten erst nach dem Berufungsverfahren. Wir haben uns bereits gegen diese Klageerweiterung beschwert.

Zur kundenfeindlichsten Auslegung: Die Kreativität bei der Auslegung in den Verfahren hat dazu geführt, dass es praktisch keine nicht kundenfeindlich auslegbare Klausel geben kann.

Mit §41 EnWG wurde die EWE doch gezwungen, eine Preisanpassungsklausel zu verwenden und diese wurde prompt als kundenfeindlich eingestuft.

Ziffer 4 der AGB sollte zusätzlich zur Transparenz beitragen und wurde nur widerwillig wegen §41 EnWG aufgenommen; und zwar vor der höchstrichterlichen Entscheidung Mitte 2007.

Zur ergänzenden Vertragsauslegung:
In der ersten Instanz gab es dazu keinen Anlass, in der zweiten Instanz hat die EWE mit Hilfe eines Gutachtens sehr substantiiert über die drohenden Verluste vorgetragen und auch die nicht weitergegebenen Kostensteigerungen zusammengerechnet.

Eine Zurückwerfung der EWE auf den zuletzt unwidersprochenen Preis würde Kunden mehr geben als wenn diese einen nach kartellrechtlicher Auffassung angemessenen Preis zahlen müssten. Die EWE könnte diese Kunden nicht einmal kostendeckend beliefern.

Sonderkunden wurden bislang durch die \'AGB-Keule\' besser gestellt als Tarifkunden. Laut der amtlichen Begründung zu §4 AVB muss eine langfristige Belieferung und Kalkulation möglich sein.

Die meisten Kläger haben alle Preisänderungen seit 1986 bis 2004 widerspruchslos hingenommen. Fällt dies aus der Bewertung ganz heraus?

Zudem rechnet EWE die Kläger auch noch unaufgefordert zu Bestpreisen nach Verbrauch ab.

Derzeit liegen 600 Rückzahlungsklagen gegen die EWE vor. Viele davon werden aus verschiedenen Gründen nicht ausgefochten. Für die Entscheidung über diese Klagen haben die Untergerichte bislang keine ausreichenden Richtlinien zur Verfügung.

Zur Kündigungsmöglichkeit: Die AVB enthält ein Sonderkündigungsrecht. Die GasGVV hat dieses nicht sondern stattdessen ein ordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist. Das zweiwöchige Sonderkündigungsrecht ist also ein zusätzliches Zugeständnis seitens EWE.

Wären Preiserhöhungen seitens des Versorgers faktisch ausgeschlossen, dann müsste dieser doch von vorne herein höhere Preise verlangen, was auch nicht im Interesse der Kunden sein kann.

Das Mietrechtsurteil aus dem Jahr 2005 ist auf diesen Fall nicht übertragbar, da hier eine Realofferte mit konkludenter Annahme vorliegt.

----- 11:00 ---------------------------------------------------------------------------
Wassermann:
Die Preiserhöhungen aus dem Jahr 2008 sind sehr wohl streitgegenständlich, da sie auf der angegriffenen Preisanpassungsklausel aus 2007 beruhen.

(Wiederholt nochmal die Konsequenzen unwirksamer Preisanpassungsklausel; Verwender trägt Risko; Nichtigkeit nach §306 BGB)

----- 11:10 ---------------------------------------------------------------------------

BGH VIII ZR 327/07

AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06

Kläger: EWE AG, RA Prof. Dr. Krämer
Beklagte: Adler et al., RA Berghaus, RA Dr. Kummer und Wassermann

Ball:
Die Kläger werden nach Tarif S1 beliefert. Sie klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit und Festlegung des Preises auf den Anfangspreis zzgl. 2% p.a.

Das Landgericht urteilte, die EWE habe eine Preisanpassungsklausel in entsprechender Anwendung der AVB. Das Berufungsgericht urteilte, die Kunden seien Tarifkunden.

(In der Verhandlung wurde von LG und OLG gesprochen. Ist hier was durcheinander gekommen
oder geändert worden?)

Die Kläger könnten Sonderkunden sein. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu sind widersprüchlich. Das Verhalten der Kunden jedenfalls kann nicht darüber entscheiden, ob es sich um Tarif- oder Sonderkunden handelt.

Die Einbeziehung der AVB als \'Verordnung\' in einen Vertrag ist eine neuartige Rechtskonstruktion, mit der der Senat ein Problem hat. Allenfalls kommt eine Einbeziehung der Bestimmungen der AVB in die AGB in Betracht. Dazu fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag.

Ein Privatgutachten ist kein Beweismittel sondern ein qualifizierter Sachvortrag. Die Billigkeit der Preise ist keineswegs bewiesen. Eine Beweisaufnahme fehlt gänzlich.

----- 11:12 ---------------------------------------------------------------------------
Wassermann:

Die Versorgung erfolgt zu einem günstigeren als dem allgemeinen Tarif auf vertraglicher Grundlage. Die AVB sind damit nicht unmittelbar anwendbar.

Die Beklagte behauptet die Billigkeit der Preise. Das Privatgutachten wurde inhaltlich bestritten.

----- 11:15 ---------------------------------------------------------------------------
Prof. Krämer:

Ja, es handelt sich um Normsonderkunden.

Eine Offenlegung der Kalkulation ist nicht erforderlich, wenn nicht substantiiert gegen das Privatgutachten bestritten wird.

Ball (Nach kurzer Erörterung mit Krämer und Wassermann):
   Es wird unstreitig gestellt, dass die Kläger Normsonderkunden sind.

----- 11:20 ---------------------------------------------------------------------------

BGH VIII ZR 6/08

AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06
(veröffentlicht in RdE 2008, 63)

Kläger: Reizstein, RA Dr. Nassall
Beklagte: EWE AG, RA Prof. Dr. Krämer

Ball:
Kläger begehrt Feststellung, dass die Tariffeststellung insgesamt unbillig und unwirksam ist. Der Senat versteht dies so, dass der Kläger alle Tarifänderungen seit dem 1.9.2004 angreift.

----- 11:25 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Nassall:

Falls ein Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen gegeben ist, dann obliegt der EWE die Darlegungs- und Beweislast. Die Darlegung rückläufiger Kosten und alternativer Einkaufsmöglichkeiten fehlt im Gutachten.

Das Berufungsgericht hat das Gutachten ungeprüft als Beweismittel übernommen.

(Nassall war vor 11:20 nicht anwesend und wiederholt daher vieles von dem, was Ball selbst schon ausgeführt hatte).

----- 11:30 ---------------------------------------------------------------------------
Prof. Krämer:

(Diskutiert mit Ball über den Klageumfang; ob und wann ein bestimmter Antrag gestellt wurde).

Zur Darlegungs- und Beweislast: Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen ist auch mit dem In-Camera Verfahren nicht erforderlich.

Die Revision sollte ausführen, wie und in welchem Umfang der Kläger gegen umfangreiche Privatgutachten erwiedern muss. Der Kläger muss schon substantiiert vortragen.

Ball:
Das Verfahren wird wohl schon aufgrund der fehlenden Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

----- 11:40 ---------------------------------------------------------------------------

Am Mittwoch, 16.06.2010 um 10:00 wird der Senat in allen drei Verfahren eine Entscheidung verkünden.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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BGH verhandelt EWE Gaspreise
« Antwort #14 am: 18. März 2010, 13:22:20 »
@ESG-Rebell

Vielen herzlichen Dank für die sehr guten Terminsberichte.

=======

I.

Die ersten beiden Verfahren VIII ZR 246/08 und VIII ZR 327/07 betreffen eindeutig Sonderverträge.

Hierfür hatte der Senat bereits entschieden, dass bei Vertragsabschluss kein variabler Preis vereinbart wurde, sondern ein feststehender Preis (VIII ZR 320/07 Rn. 46, VIII ZR 312/08 Rn. 2).

Es bedarf deshalb einer Preisänderungsklausel im Vertrag, die nicht unwirksam sein darf.

Fraglich dabei, ob die Bedingungen der AVBGasV überhaupt jeweils wirksam als AGB in die konkreten Verträge einbezogen wurden § 305 II BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).

Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass der Text der Bedingungen den Kunden vor Vertragsabschluss vorlagen und sie bei Vertragsabschluss mit der Einbeziehung einverstanden waren (OLG Dresden, Urt. v. 26.01.09 Az. 14 U 983/08].

Der Senat sieht ein Problem bei der Einbeziehung der Verordnung als AGB in einen Sondervertrag, wohl erst recht, wenn dies nur durch Bezugnahme erfolgt.
Eine einzelne Regelung aus jener vielleicht, aber gleich die ganze Verordnung? Die regelt ja auch für Sonderverträge eigentlich überhaupt gar nichts. Welche Regelung trifft etwa § 1 AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Sondervertrag?

Für eine wirksame Einbeziehung hat die EWE justament vor dem Senat wohl nur Unzureichendes vorgetragen und zudem wohl einen Irrtum offenbart:

Zitat
Zur Formel der EWE: Im Begrüßungsschreiben wird Bezug auf die AVB genommen. Ansonsten enthält dieses keine Preisanpassungsklausel und auch keinen Hinweis auf eine Billigkeit der Preise aber dennoch ist dies nach der Senatsrechtsprechung ausreichend.

Nur bei einer wirksamen Einbeziehung, für die die EWE darlegungs- und beweisbelastet ist, kann es überhaupt auf die Frage der Wirksamkeit unter Berücksichtigung von § 307 BGB ankommen.
Gegen die Wirksamkeit wurden gewichtige Argumente vorgetragen.

Die ab 01.04.2007 verwendeten Klauseln verstoßen jedenfalls bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats (VIII ZR 56/08, VIII ZR 326/08] gegen § 307 BGB.  

Das Recht zur ordentlichen Kündigung gem. § 20 Abs. 1 GasGVV wurde durch die vertragliche Mindestlaufzeit von sechs Monaten gerade  ausgeschlossen (BGH VIII ZR 241/08].
Es steht den Kunden deshalb auch bei einer Preisänderung gar nicht zur Verfügung. Ein Versorgerwechsel ist inhnerhalb von zwei Wochen nicht zu bewerkstelligen (siehe auch BGH VIII ZR 81/08 Rn. 20 ff.).  

Wenn es nicht zur Vorlage zum Großen Senat oder zum EuGH kommt, wird der Senat zudem darüber zu entscheiden haben, ob auch bei nicht wirksam einbezogenen bzw. unwirksamen Preisänderungsklauseln innerhalb eines Sondervertrages die widerspruchslose, vorbehaltlose Zahlung auf eine Verbrauchsabrechnung zu einer Preisneuvereinbarung führt, so wie es der Senat für grundversorgte Tarifkunden annimmt.  Er wird sich hierfür mit der Senatsentscheidung  VIII ZR 199/04 auseinanderzusetzen haben.

II.

Bei dem Verfahren VIII ZR 6/08 scheint es sich um einen Tarifkundenvertrag zu handeln. Hierfür hatte der Senat bereits mit den Entscheidungen VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 Grundsätze aufgestellt, insbesondere, dass auch bei Substantiierung des Sachvortrages zur Billigkeit durch ein Privatgutachten ein einfaches Bestreiten (mit Nichtwissen) genügt.

Aus dem Urteil I.Instanz geht jedoch hervor, dass auch dieser Kläger von der EWE zum Sondertarif S 1 beliefert wurde.

Aus dem Berufungsurteil des LG Oldenburg geht hervor, dass der Kläger nicht zum Allgemeinen Tarif beliefert wurde. Das LG Oldenburg hielt ihn gleichwohl für einen Tarifkunden.

An dieser Stelle könnte es nochmals auf die Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde ankommen, wenn auch das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung vom Kläger bestritten war.
Möglicherweise etwas kryptisch insoweit die Ausführungen von Dr. Nasall \"Falls ein Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen gegeben ist,...\"

Das Landgericht Oldenburg hatte die Revision auch gerade hinsichtlich der Frage zugelassen, ob die AVBGasV auch auf Sondertarife Anwendung finden kann.

Käme man dabei dazu, dass auch dieser Kläger - wie alle anderen vergleichbaren EWE- Kunden ein Sondervertragskunde ist - würde man dazu kommen, dass § 4 AVBGasV nicht unmittelbar anwendbar war. Sollte es dann an einem Sachvortrag zur Einbeziehung als Allgemeine Geschäftsbedingung fehlen, käme es auf eine Billigkeitskontrolle auch in diesem Fall nicht an, so dass jedenfalls wegen einer unterlassenen Beweisaufnahme zur bestrittenen Billigkeit keine Rückverweisung erforderlich wäre. Die Rückverweisung könnte aber die Frage betreffen, ob ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde, wobei sich die gleichen Probleme wie bei den anderen beiden Verfahren stellen dürften.

Jedoch hatte die beklagte EWE in dem Berufungsverfahren selbst vorgetragen, dass § 315 BGB nicht unmittelbar anwendbar sei, mithin wohl, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis zugunsten der EWE vertraglich nicht vereinbart war, jedenfalls kein Recht, dessen Ausübung einer Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB unterliegen konnte. Das muss wohl ggf. auch berücksichtigt werden.

====

Etwas verwunderlich, warum sich neben den am BGH zugelassenen Rechtsanwälten auch Kollege Dr. Kunth (alter Herr bei Freshfiels Bruckhaus Deringer), der über eine solche Zulassung nicht verfügt, wieder bemüßigt sah, den Senat mit ausschweifenden Ausführungen zu konfrontieren, insbesondere mit Fragestellungen, die bereits in vorhergehenden Entscheidungen des Senats Niederschlag gefunden hatten.

Zitat
Die meisten Kläger haben alle Preisänderungen seit 1986 bis 2004 widerspruchslos hingenommen. Fällt dies aus der Bewertung ganz heraus?

Zitat
Zur Kündigungsmöglichkeit: Die AVB enthält ein Sonderkündigungsrecht. Die GasGVV hat dieses nicht sondern stattdessen ein ordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist. Das zweiwöchige Sonderkündigungsrecht ist also ein zusätzliches Zugeständnis seitens EWE.


Man könnte meinen, da habe einer die Lektüre der Entscheidung BGH VIII ZR 320/07 verabsäumt.

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EWE hatte in Kundenmagazinen  EWE- INFOBRIEF zudem ihren Haushaltskunden mitgeteilt, es müsse gar nicht jeder Kunde wegen der Preisänderungen schriftlich Widerspruch einlegen, man werde alle Kunden gleich behandeln.

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Zu dem Verständnis der EWE von der ab 01.04.2007 geltenden Klausel sollte man wohl dem Senat den Batzen Papier kopieren, den Clifford Chance für EWe an viele Gericht geschicht hat. Darin heißt es eindeutig, die Klausel bewirke, dass eine Billigkeitskontrolle der Preisänderung nicht zu erfolgen hat.

Besser kann man wohl dem Senat nicht die Augen öffnen, mit welcher Chuzpe das Unternehmen vor den vielen Instanzgerichten und vor dem Senat dazu widersprüchlich vorträgt. Freshfields und Clifford Chance zusammen sind insoweit wohl unschlagbar.

 

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