Original von krischy2008
Ich habe bisher immer mit §315 BGB widersprochen.
Die Gasag schreibt mir aber, daß ich laut o.g. Urteil kein Recht dazu habe.
Der Wortlaut im Brief
\"Wir möchten Sie auch auf das BGH-Urteil vom 19.11.2008 (AZ VIII ZR 138/07) hinweisen. In diesem Urteil werden die Geheimhaltungsinteressen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestätigt.\"
Das ist, was ich meinte. Es wird das eine mit dem anderen nett gemischt und der Verbraucher verunsichert.
Sie haben sehr wohl das RECHT, den Gaspreisen, mindestens aber den Gaspreiserhöhungen wegen Unbilligkeit zu widersprechen.
Tatsächlich wurde im genannten Urteil ein Geheimhaltunsginteresse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen thematisiert, jedoch wurde nicht abschließend entschieden, dass das Geheimhaltungsintresse immer höher ist als der Nachweisbedarf des Kunden. Vielmehr muss eine Abwägung getroffen werden. Dieses ist natürlich nur dann nötig wenn der Versorger seine Kalkulation Ihnen nicht vorher außerprozessual offen legen möchte, was, wie auch schon von mir erwähnt, kein Versorger macht.
VOR Gericht kann dieses aber sehr wohl notwendig werden, wenn es angeordnet wird. Das bestätigt ja auch die GASAG selbst.
Original von krischy2008
Es wird keine Offenlegung der Kalkulation für die Öffentlichkeit geben. Dies ist nach wie vor ausschließlich Sache von Gerichten\".
Ob Sie letztlich im Angesicht Ihrer persönlichen Situation das Prozesskostenrisiko eingehen wollen oder nicht können nur Sie selbst entscheiden. Wenn Sie nicht zahlen, müssen Sie davon ausgehen, dass der Versorger das fehlende Geld noch von Ihnen einfordern wird, ggf. per Klage. Dieses gilt sicherlich für grundversorgte Kunden noch mehr als für Sondervertragskunden. Allerdings erfolgt in der Regel vorher noch eine Einforderung per Mahnbescheid, auf den man die Nachzahlung leisten kann, jedoch die entsprechenden Mahnkosten und Zinsen zu tragen hat.
Auf jeden Fall sollten Sie das einbehaltene Geld auf Seite legen und nicht ausgeben, damit Sie ggf. falls gewünscht zahlen können. Oft passiert dieses bei Widersprüchlern nicht und diese können dann die Nachzahlung nicht leisten, weshalb weitere Kosten anfallen, ggf. auch der Energiebezug abgestellt werden kann.