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Autor Thema: Gasag antwortet mit BGH-Urteil AZ VIII ZR 138/07  (Gelesen 4217 mal)

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Offline krischy2008

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Gasag antwortet mit BGH-Urteil AZ VIII ZR 138/07
« am: 15. August 2010, 13:33:06 »
Hallo,

wie schon beschrieben, protestiere ich seit Oktober 2005 gegen den Gaspreis und behalte die entsprechende Summe zurück.

Nun habe ich nach Kürzung der Jahresrechnung ein Schreiben der Gasag erhalten, in dem sie sich auf das BGH-Urteil vom 19.11.2008 (AZ VIII ZR 138/07) beruft. Das hat sie letztes Jahr noch nicht gemacht.

Nun habe ich grad ziemlich viel gegoogelt und herausgefunden, daß man als \"Sonderkunde\" wohl gute Chancen gegen dieses Urteil hat.

Ich bin aber mit meinem geringen Verbrauch nur ein Kunde der Grundversorgung und nun doch sehr verunsichert.

Der letzte Satz des Briefes der Gasag lautet:
\"Es besteht nach wie vor für Sie kein Anspruch auf Neuberechnung zu alten Preisen bzw. Rückzahlung von Differenzbeträgen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir auf dem vollständigen Ausgleich unserer Forderungen bestehen.\"

Sind die nun im Recht oder ist das wieder nur heiße Luft?
Bin ich nun als Normalkunde auch berechtigt, gegen die Preiserhöhung ab 1.10. zu widersprechen?

Ich wär dankbar, wenn mir jemand antworten würde, ob für mich der Kampf nun verbei ist und ich zahlen muß, oder ob ich weiterhin im Recht bin.

Vielen Dank!!!!!

Offline bolli

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Gasag antwortet mit BGH-Urteil AZ VIII ZR 138/07
« Antwort #1 am: 15. August 2010, 16:14:16 »
Sie können grundsätzlich jeder Preiserhöhung widersprechen, nur die Begründung kann unterschiedlich sein. In der Grundversorgung hat das Energieunternehmen ein gesetzliches Recht zur einseitigen Preisbestimmung (§ 36 EnWG), während bei Sonderverträgen dieses Recht zur Preisbestimmung (auch -anpassung) im Vertrag selbst geregelt sein muss.

In der Grundversorgung haben Sie dann bei solch einer Preisfestsetzung aufgrund gesetzlicher Berechtigung (man nennt dieses auch einseitiges Leistungsbestimmungsrecht) die Möglichkeit gemäß § 315 BGB die Billigkeit (Angemessenheit) dieser Festsetzung zu rügen. Der Versorger muss Ihnen sodann diese Angemessenheit nachweisen, oder, falls er dieses nicht Ihnen gegenüber möchte, Sie auf Zahlung der Preise zu verklagen und ggf. die Angemessenheit der Preise im Prozess darzulegen.

Die Versorger möchten natürlich diese Offenlegung unbedingt vermeiden, da sie (vermutlich) in der Mehrzahl Probleme mit der Rechtfertigung dieser hohen Preise bekämen. Daher versuchen sie, die Kunden möglichst viel zu verunsichern, gerne auch mit Gerichtsurteilen, die ein einfacher Bürger oft nicht sofort versteht. In Ihrem Fall drüfte das zitierte Urteil kaum wesentliche Inhalte für Ihren Einwand gegen zu hohe Preise bzw. die Preiserhöhung enthalten.
Ich würde daher schön regelmäßig weiter schriftlich widersprechen und warten, ob und ggf. wann die GASAG Sie verklagt. Wenn das der Fall ist, würde ich einen in diesem Gebiet qualifizierten Anwalt aufsuchen und mich beraten und ggf. vertreten lassen.

Offline krischy2008

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Gasag antwortet mit BGH-Urteil AZ VIII ZR 138/07
« Antwort #2 am: 15. August 2010, 16:26:08 »
Hallo,

vielen Dank für die Antwort!

Ich habe bisher immer mit §315 BGB widersprochen.
Die Gasag schreibt mir aber, daß ich laut o.g. Urteil kein Recht dazu habe.

Der Wortlaut im Brief
\"Wir möchten Sie auch auf das BGH-Urteil vom 19.11.2008 (AZ VIII ZR 138/07) hinweisen. In diesem Urteil werden die Geheimhaltungsinteressen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestätigt. Es wird keine Offenlegung der Kalkulation für die Öffentlichkeit geben. Dies ist nach wie vor ausschließlich Sache von Gerichten\".

Da ich nur einen Gasherd habe, meine Abschläge sehr gering sind und ich nur als Unterstützung an dem Protest teilnehme, kann ich mich in meinem Fall nicht als \"Sonderkunden\" betrachten. Und bei dem geringen Betrag, den ich der Gasag schulde, lohnt sich auch nicht die Beschäftigung eines Anwaltes. (Da komme ich günstiger weg, wenn ich der Gasag einfach den geschuldeten Betrag überweise).

Ich weiß nicht recht, was ich der Gasag auf den Brief antworten soll, oder ob ich den Brief einfach ignorieren soll. Mmmmhhhh........

Offline bolli

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Gasag antwortet mit BGH-Urteil AZ VIII ZR 138/07
« Antwort #3 am: 16. August 2010, 08:51:34 »
Zitat
Original von krischy2008
Ich habe bisher immer mit §315 BGB widersprochen.
Die Gasag schreibt mir aber, daß ich laut o.g. Urteil kein Recht dazu habe.

Der Wortlaut im Brief
\"Wir möchten Sie auch auf das BGH-Urteil vom 19.11.2008 (AZ VIII ZR 138/07) hinweisen. In diesem Urteil werden die Geheimhaltungsinteressen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestätigt.\"
Das ist, was ich meinte. Es wird das eine mit dem anderen nett gemischt und der Verbraucher verunsichert.

Sie haben sehr wohl das RECHT, den Gaspreisen, mindestens aber den Gaspreiserhöhungen wegen Unbilligkeit zu widersprechen.

Tatsächlich wurde im genannten Urteil ein Geheimhaltunsginteresse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen thematisiert, jedoch wurde nicht abschließend entschieden, dass das Geheimhaltungsintresse immer höher ist als der Nachweisbedarf des Kunden. Vielmehr muss eine Abwägung getroffen werden. Dieses ist natürlich nur dann nötig wenn der Versorger seine Kalkulation Ihnen nicht vorher außerprozessual offen legen möchte, was, wie auch schon von mir erwähnt, kein Versorger macht.
VOR Gericht kann dieses aber sehr wohl notwendig werden, wenn es angeordnet wird. Das bestätigt ja auch die GASAG selbst.

Zitat
Original von krischy2008
Es wird keine Offenlegung der Kalkulation für die Öffentlichkeit geben. Dies ist nach wie vor ausschließlich Sache von Gerichten\".

Ob Sie letztlich im Angesicht Ihrer persönlichen Situation das Prozesskostenrisiko eingehen wollen oder nicht können nur Sie selbst entscheiden. Wenn Sie nicht zahlen, müssen Sie davon ausgehen, dass der Versorger das fehlende Geld noch von Ihnen einfordern wird, ggf. per Klage. Dieses gilt sicherlich für grundversorgte Kunden noch mehr als für Sondervertragskunden. Allerdings erfolgt in der Regel vorher noch eine Einforderung per Mahnbescheid, auf den man die Nachzahlung leisten kann, jedoch die entsprechenden Mahnkosten und Zinsen zu tragen hat.

Auf jeden Fall sollten Sie das einbehaltene Geld auf Seite legen und nicht ausgeben, damit Sie ggf. falls gewünscht zahlen können. Oft passiert dieses bei Widersprüchlern nicht und diese können dann die Nachzahlung nicht leisten, weshalb weitere Kosten anfallen, ggf. auch der Energiebezug abgestellt werden kann.

 

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