@Lothar Gutsche
Die o. g. Aussage bezog sich,
um präzise zu sein, auf die Preispolitik der Konzerne gegenüber von diesen selbst versorgten Haushaltskunden.
Nur gegenüber diesen eigenen Kunden haben sie ja auch die bundesweite Preissteuerung über ihre jeweiligen Vertriebsgesellschaften organisiert.
Nur in diesem Verhältnis besteht (
zumindest gegenüber grund- und ersatzversorgten Kunden) auch eine gesetzliche Verpflichtung, gesunkene Kosten über Preissenkungen weiterzugeben (BGH VIII ZR 204/08 Rn. 9, VIII ZR 81/08 Rn. 18], wobei es auf den Gesamtkonzern ankommt (BGH KZR 21/08]. Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten kann bei Verwendung bestimmter Klauseln laut BGH auch gegenüber Sondervertragskunden bestehen (BGH VIII ZR 225/07 Rn. 27, VIII ZR 56/08 Rn. 27, VIII ZR 246/08 Rn. 36).
Entsprechendes gilt bei gesunkenen Großhandelspreisen, die sich auf Beschaffungskosten auswirken (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43) selbstverständlich auch für Stadtwerke gegenüber deren eigenen Kunden.
In Summe hätte wohl eine Preissenkung bei den Haushaltskunden ankommen müssen.
Neue Strompreis- Lüge?Einige wenige Stadtwerke haben gegenüber eigenen Kunden die Strompreise gesenkt (Leverkusen, Lindau, Dessau), andere haben erhöht (LSW Wolfsburg):
Strompreis steigt zum 01.01.2010Strompreis sinkt um 1,34 Ct/ kWhRWE hat einschließlich enviaM allerorten erhöht.
E.ON hat - nur mit Ausnahme von E.ON Thüringen - allerorten erhöht.
Ob Wettbewerber vorhanden sind und wie diese sich verhalten, ist dafür vollkommen belanglos:
Wo eine
gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Beschaffungskosten und Großhandelspreise [
infolge eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts] besteht (BGH VIII ZR 204/08 Rn. 9, VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43) kommt es nicht darauf an, ob überhaupt Wettbewerber vorhanden sind und wie diese sich ggf. verhalten.
Schließlich kann sich deren autonome unternehmerische Entscheidung und Strategie, Marktanteile auszuweiten, stabil zu halten oder aber zurückzufahren, nicht auf vorgenannte
gesetzliche oder vertraglich begründete Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten und Großhandelspreise auswirken, was wohl einleuchten sollte.
Insbesondere ist ein Grundversorger nicht etwa deshalb, weil andere Anbieter mit ihm konkurrieren, von der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG und zur Weitergabe gesunkener Kosten infolge eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gegenüber eigenen Kunden suspendiert. Schließlich entfällt ja auch nicht das einseitige Leistungsbestimmungsrecht und die mit diesem verbundene Verpflichtung deshalb, weil Wettbewerber vorhanden sind.
Würde es entfallen, wäre ein Versorger bei Vorhandensein von Wettbewerbern auch nicht mehr zur Preiserhöhung im Umfange gestiegener Kosten infolge eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts berechtigt (BGH VIII ZR 204/08 Rn. 9, VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 327/07). Dass das - der gerichtlichen Kontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegende - einseitige Leistungsbestimmungsrecht bei Vorhandensein von Wettbewerbern entfällt, behauptet niemand.
Und wer es behaupten würde, wäre damit jedenfalls nicht ernst zu nehmen.
Dann wären die von den Konzernen in laufenden Vertragsverhältnissen vorgenommenen einseitigen Preiserhöhungen
jedenfalls [dann mangels einseitigem Leistungsbestimmungsrecht!] allesamt unzulässig und unwirksam, ohne dass es dafür noch auf die Billigkeit der vorgenommenen Preisänderungen ankäme (BGH VIII ZR 204/08, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08].