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Autor Thema: Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag  (Gelesen 6622 mal)

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Offline David gg Goliath

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« am: 12. September 2005, 19:22:02 »
Hallo zusammen,

das Problem mit der wegen §§ 30, 31 AVBGasV evtl. nicht zulässigen Aufrechnung einer eigenen Forderung (Guthaben aus Jahresabrechnung) mit denen des EVU (den monatlichen Abschlägen) ist schon an mehreren Stellen im Forum angesprochen worden, ohne dass ich allerdings richtig schlau draus geworden bin. Vielleicht hat sich jetzt ja durch das BGH-Urteil vom Juli 2005 etwas geändert?

Konkreter Fall:

EVU erhöht 9/2004 den Gaspreis, lässt aber Abschlagshöhe unverändert.
Ich widerspreche mit Hinweis auf § 315 BGB.
Einzugsermächtigung + Abschläge werden dabei ausdrücklich auf alten Preis begrenzt.
Jahresabrechnung 7/2005: EVU rechnet erhöhten Preis ab.
Ich korrigiere Abrechnung, widerrufe Einzugsermächtigung, senke Abschläge auf letzten Verbrauch + alten Preis
Dabei ergibt sich ein Guthaben, das ich – vermutlich unzulässigerweise – beim Abschlag 8/2005 einmalig abziehe.
EVU mahnt + übliche Schriftsätze, bisher aber keine Klage o. Ä.

Meine konkrete Frage nun an die Rechtskundigen im Forum:

Ist meine Aufrechnung 8/2005 (die erhöhten Beträge waren doch eigentlich noch nicht fällig) zulässig gewesen oder verweist mich das EVU zurecht auf einen Rückforderungsprozess?

Falls die Aufrechnung nicht korrekt war, macht es dann Sinn, den Saldo aus der Jahresabrechnung evtl. unter Vorbehalt zu begleichen und erst nächstes Jahr in Abzug zu bringen? Verbessert das meine Rechtsposition?

Zum Schluss:  Selbst wenn man, wie schon öfters im Forum geraten, seine Abschläge nach dem alten Preis und dem zuletzt gemessenen Verbrauch festsetzt, dann kann doch trotzdem ein Guthaben rauskommen bei der nächsten Abrechnung, wenn der Winter z. B. besonders mild ist oder man deutlich Energie einspart … sollte man dann nicht generell einen Monat weniger an Abschlag überweisen, um stets eine Nachforderung des EVU zu „provozieren“, die man dann nur in der „alten“ Höhe erfüllt?

Vielen Dank vorab!

Offline stromdesigner

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #1 am: 12. September 2005, 19:45:07 »
Da ich laufend meinen Zählerstand ablese und den Verbrauch berechne(mit altem Preis) kann ich eigentlich keine Überzahlung leisten.
Ein bisschen Arbeit muß auch sein. :)

Offline Graf Koks

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #2 am: 12. September 2005, 22:34:54 »
@David gg Goliath:

Hier steht erst einmal § 31 AVBGasV im Mittelpunkt, wonach der Gaskunde nicht gegen Forderungen des GVU aufrechnen darf.

Auf der anderen Seite gibt es § 25 Abs. 3 AVBGasV, wonach, wenn  \"zu hohe Abschläge verlangt wurden, ... der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten ist\", spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung.  Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Abschläge wegen Einberechnung einer noch unverbindlichen Preisneubestimmung zu hoch sind, denn § 315 BGB gilt auch gegenüber der Abschlagsberechnung.

Eigentlich eindeutig, aber die Verrechnung bleibt eben dem Versorger vorbehalten. Kommt dieser der Vorschrift nicht nach, weil er etwa der Meinung ist, seine Preiserhöhung sei selbstverständlich verbindlich, so bleibt Ihnen eigentlich nur der Rückforderungsprozess.

Sie können natürlich eigenmächtig selbst nach § 25 Abs. 3 AVBGasV vorgehen, niemand hier kann Ihnen aber garantieren, dass Sie dadurch nicht Mahngebühren etc. riskieren. Es haben aber schon einige Gaskunden auf diesem Wege ungestraft ihrem Versorger nachgeholfen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich zu einem solchen Vorgehen hier nicht rate.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline Harry01

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #3 am: 13. September 2005, 12:22:35 »
@Graf Koks

Zitat
Eigentlich eindeutig, aber die Verrechnung bleibt eben dem Versorger vorbehalten.

Das Vorgehen ist eindeutig, jedoch ist nicht festgelegt, daß die Verrechnung ausschließlich dem Versorger vorbehalten ist.

Man könnte das auch so sehen: Klar, Überzahlungen können logischerweise nur vom Versorger erstattet werden, aber wenn der sich nun weigert, hat man ja keine andere Möglichkeit, ohne unverhältnismäßigen Aufwand an den zu Unrecht verlangten Betrag zu kommen. Man kürzt den nächsten Abschlag um den zuviel errechneten Betrag und der Versorger ist verpflichtet, diesen Betrag in seinem Buchungssystem zu verrechnen, damit nicht automatisch gemahnt wird. Natürlich sollte dann vorher nicht bestimmt worden sein, Differenzbeträge nicht nach §367 BGB zu verrechnen.

@David gg Goliath

Das eigentliche Problem ist hier aber, daß das Guthaben mit einem Abschlag im nächsten Abrechnungszeitraum verrechnet werden soll, und da bliebe wirklich nach den bisherigen Schilderungen nur der Rückforderungsprozess, weil mit der Jahresrechnung der Vorgang abgeschlossen ist.

Offline Graf Koks

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #4 am: 13. September 2005, 19:30:10 »
@harry01:

Wenn Sie sich den Wortlaut des § 25 Abs. 3 AVBGasV ansehen, wird deutlich dass es der Versorger zwar eigentlich verpflichtet ist, zu Verrechnen, die Nichtbefolgung dieser Pflicht dann aber nicht der Verbraucher zur eigenmächtigen Verrechnung befugt.  Es gilt der Einwendungsausschluss des § 31 AVBGasV.  Das ist leider so und meines Wissens auch weiter vorne im Forum schon diskutiert. Wenn der Kunde trotzdem aufrechnet, dann mag dies vom Versorger geduldet werden, ist aber nicht von § 25 Abs. 3 AVBGasV gedeckt. Rückforderung aus der Abrechnungsperiode A und Abschläge für die folgende Periode B sind rechtlich zwei unterschiedliche Forderungen und daher gilt hier § 31 AVBGasV, auch wenn die gegenseitigen Verbindlichkeiten aus demselben Dauerschuldverhältnis entstammen.

Dieses ist der Grund, warum hier im Forum sowohl von Herrn Cremer als auch von Herrn Fricke und nicht zuletzt von mir die Kürzung der Abschläge so dringend nahegelegt wird, eben weil einmal gezahlte Beträge andernfalls im Wege des Rückforderungsprozesses zurückverlangt werden müssen.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline Harry01

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #5 am: 13. September 2005, 19:58:39 »
@Graf Koks

Ich wollte nur auf eine Auslegung dieses § hinweisen, weil Verrechnung nicht gleich Verrechnung ist, der §25 aber das Wörtchen nicht näher definiert. Es heißt nur: ...unverzüglich mit der nächsten Abschlagsforderrung zu verrechnen.  Für mich sieht das nicht so aus, daß das nur dem Versorger vorbehalten ist.

Damit wir uns nicht falsch verstehen: Ich möchte dieses Vorgehen auch keinesfalls empfehlen. Leider melden sich die meisten hier aber erst, wenn das Kind schon im Brunnen liegt. Ich hatte gehofft, vielleicht eine Lücke gefunden zu haben, mit der man durch eine andere Auslegung des §25 Satz 3 AVBGasV um einen Rückforderungsprozess herumkommen könnte.

Offline Graf Koks

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #6 am: 13. September 2005, 21:20:46 »
@Harry01:

Leider gibt es da keinen Spielraum.  

Es heisst ja wörtlich: \"... der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten (durch den Versorger), spätestens aber mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen (dito: durch den Versorger). So auch nachzulesen bei Morell, Kommentar zur AVBGasV, § 25.

Also: Rechtzeitig die Abschläge angleichen ... dann sind Sie auf der sicheren Seite. Ich vertrete i.Ü. die Auffassung, das Abschläge nur 90 - 95 % der zu erwartenden Gesamtforderung abdecken müssen. Sonst hiessen sie Raten.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline David gg Goliath

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #7 am: 17. September 2005, 17:05:48 »
Herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten!

Die rechtlichen Zwänge, die im Ergebnis dazu führen, dass sich aus Verbrauchersicht bei der Jahresabrechnung kein Guthaben ergeben sollte, sind mir dadurch klar geworden.

Eine letzte Frage, mit der Bitte um kurze Antwort:

Wenn meine Aufrechnung nun rechtlich nicht korrekt war, kann sie dann das EVU über ein gerichtliches Mahnverfahren + anschließender Zahlungsklage einfordern, ohne dass hierbei der Richter zur Billigkeit des Gaspreises Stellung nehmen muss? Mit anderen Worten: Liefere ich mit meiner eigenmächtigen Aufrechnung dem EVU dann nicht eine Steilvorlage, um einen Prozess locker zu gewinnen? Würde es vielleicht mehr Sinn machen, dem EVU den strittigen Betrag aus der Jahresabrechnung (sobald er ernsthaft angemahnt wird) unter Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Prüfung wieder zurück zu überweisen?

DgG

Offline RR-E-ft

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #8 am: 17. September 2005, 17:39:01 »
@DgG

Sollte es sich um einen relativ marginalen Betrag handeln, etwa bis 50 EUR, würde ich denken, dass der Versorger möglicherweise eine Mahnung schickt, aber wohl keinen Mahnbescheid, weil der schon wieder mit Kosten verbunden ist.

Und nach einem Widerspruch gegen ein Mahnbescheid müssten nocheinmal Gerichtskosten nachgeschossen werden und die Forderung ggf. vor dem Landgericht geltend gemacht werden (wegen § 102 EnWG n.F. bisher noch immer etwas unklar), wo Anwaltszwang herrscht. Der Anwalt will auch einen Vorschuss sehen....

Der Aufwand wird oft gescheut und deshalb bucht man Kleinbeträge irgendwann aus. Das dürfte in den Preisen auch schon so einkalkuliert sein.

Mit anderen Worten:

Der Versorger könnte klagen.

Dass er es tut, wäre jedoch unwahrscheinlich, zumal wenn darüberhinaus § 315 BGB eingewandt ist, der eine Nichtfälligkeit zur Folge hat.

Und wenn Sie wegen eines kleinen Betrages aus einer Gasrechnung tatsächlich verklagt werden sollten - was unwahrscheinlich ist - dann könnten Sie ja - einmal vor Gericht - anfangen, die berühmte Brennwertproblematik zu thematisieren.

Mir ist bisher kein Versorger bekannt geworden, der sich zu diesem Thema dezidiert äußern wollte.

Das hat damit zu tun, dass viele Gasversorger den Brennwert des Gases schon nicht selbst messen, sondern sich schlicht auf die Angaben des Vorlieferanten verlassen und berufen, die nicht stimmen müssen und die man in jedem Falle mit Nichtwissen bestreiten kann.

Wie man dann ggf. rückwirkend den Brennwert des Erdgases (Naturprodukt, dessen chemische Zusammensetzung und damit auch Energiegehalt ständigen Schwankungen unterworfen ist) noch ermitteln wollte, bliebe das Geheimnis des Gasversorgers.

Wenn Sie also unberechtigt kürzen, wird Ihr Versorger zunächst mit Ihnen die rechtliche Situation diskutieren, oder besser Sie unmissverständlich darauf hinweisen, dass Sie nicht kürzen dürfen.

Dann antworten Sie mit einem Frohgemutem:

\"Übrigends bestreite ich die in den Rechnungen zugrundegelegten Brennwerte und fordere einen lückenlosen Nachweis hierüber. Vorher erkenne ich die Rechnungstellung nicht an, sondern berufe mich auch insoweit auf § 315 BGB, weil auch die Verbrauchsermittlung und -messung bzw. deren Genauigkeit auf Ermessensentscheidungen des Versorgers beruhen.\"

Wenn Ihr Versorger deshalb nicht in den Wahnsinn getrieben werden will, wird er wohl wegen der Marginalie an dieser Stelle die Auseinandersetzung beenden wollen.

Spätestens, wenn er beim Vorlieferanten wegen der Ermittlung der Brennwerte anfragt, könnte dieser ihm aus gaswirtschaftlicher Verbundenheit nahelegen, keinen weiteren Streit zu suchen.

Es wäre möglicherweise einfach zu aufwendig und zudem ggf. von den Folgen her unabsehbar.

Sollte Ihr Versorger dann immer noch nicht einlenken, müssten Sie schon Ihrem Synonym gerecht werden und zum Kampf vor die Front treten.

Dann werden Sie jedoch bei diesem spannenden Thema wohl auch umfangreiche Unterstützung erfahren.

Nochmals:


David kämpfte zwar allein gegen Goliath.

Er war aber nicht allein.


Vielmehr standen sich beide Lager schon lange gegenüber.
Zum Schluss rannten die Philister weg und man setzte ihnen nach.
Die weiteren Schilderungen sind äußerst unappetitlich, zutiefst archaisch.


http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/27/0,1872,2297467,00.html
http://www.judentum-projekt.de/geschichte/altertum/david/

Auch hier könnte die Geschichte mit einem entsprechenden Nachsetzen weitergehen, ohne dass es jedoch zu dem Unsäglichen kommen würde.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline HerrLehmann

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #9 am: 17. September 2005, 18:41:36 »
Hallo Herr Fricke,

auf der Suche nach ähnlichen Schwachpunkten, wie die des zuvor erläuterten Brennwertes, bin ich auf folgendes gestoßen:

Hier sehen Sie den Tarif \"E-ON BestpreisGas\":
http://www.eon-bayern.com/frameset_german/customer/customer_privat/customer_privat_gas/cus_pri_gas_pro/cus_pri_gas_pro_bestpreisgas.jsp
Dieser ist in Verbrauchsstufen von 1 bis 4 gegliedert. Stufe 1 ist noch klar mit \"bis 3000 kWh\" abgegrenzt, aber ab Stufe 2 wird aus dem oberen Grenzwert ein \"bis ca. 8 570 kWh\"-Wert ...  
Was bedeutet ein \"ca.-Wert\" für den Verbraucher, dessen Verbrauch im Grenzwertbereich abgerechnet wird? Die Arbeitspreisunterschiede jedenfalls sind an diesen Grenzwertschwellen enorm.

Lässt sich daraus für den Betroffenen im Streitfall was machen?


Gruß
HerrLehmann

Offline RR-E-ft

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Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
« Antwort #10 am: 17. September 2005, 18:54:57 »
@Herr Lehmann

Beim Bestpreis- System stellt sich immer die Frage, welcher Preis (zusammengesetzt aus Grund- und Arbeitspreis!!!) konkret günstiger ist und deshalb zur Anwendung kommt.

Hierzu muss man einfach eine Tabellenkalkulation anfertigen und die Abnahmemengen darüber mal durchspielen.

Dabei kann es sein, dass zwei Tarife über eine kurze Spanne der Abnahmemenge gleichpreisig sind.

In einem solchen Falle gäbe es keinen trennscharfen break-even-point.

Ob das bei den gennaten Preissystem der Fall ist, kann ich nicht sagen.

Erstellen Sie selbst eine Simulation in einer Tabellenkalkultion und nähern Sie sich  jeweils in beiden in Frage kommenden Tarifen der genannten Abnahmemenge (von beiden Seiten) an und sehen Sie selbt, wo der Umschlag von einem Tarif in den anderen als Bestpreis erfolgt (\"if A < B then A\").

Kein trennscharfer Übergang, weil (A <= B) wäre kein Problem.
Wie wollte man den Übergang dann anders bezeichnen als mit ca.?


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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