@DgG
Sollte es sich um einen relativ marginalen Betrag handeln, etwa bis 50 EUR, würde ich denken, dass der Versorger möglicherweise eine Mahnung schickt, aber wohl keinen Mahnbescheid, weil der schon wieder mit Kosten verbunden ist.
Und nach einem Widerspruch gegen ein Mahnbescheid müssten nocheinmal Gerichtskosten nachgeschossen werden und die Forderung ggf. vor dem Landgericht geltend gemacht werden (
wegen § 102 EnWG n.F. bisher noch immer etwas unklar), wo Anwaltszwang herrscht. Der Anwalt will auch einen Vorschuss sehen....
Der Aufwand wird oft gescheut und deshalb bucht man
Kleinbeträge irgendwann aus. Das dürfte in den Preisen auch schon so einkalkuliert sein.
Mit anderen Worten:
Der Versorger könnte klagen.
Dass er es tut, wäre jedoch unwahrscheinlich, zumal wenn darüberhinaus § 315 BGB eingewandt ist, der eine Nichtfälligkeit zur Folge hat.
Und wenn Sie wegen eines kleinen Betrages aus einer Gasrechnung tatsächlich verklagt werden sollten - was unwahrscheinlich ist - dann könnten Sie ja -
einmal vor Gericht - anfangen,
die berühmte Brennwertproblematik zu thematisieren.
Mir ist bisher kein Versorger bekannt geworden, der sich zu diesem Thema dezidiert äußern wollte.
Das hat damit zu tun, dass viele Gasversorger den Brennwert des Gases schon nicht selbst messen, sondern sich schlicht auf die Angaben des Vorlieferanten verlassen und berufen, die nicht stimmen müssen und die man in jedem Falle mit Nichtwissen bestreiten kann.
Wie man dann ggf. rückwirkend den Brennwert des Erdgases (Naturprodukt, dessen chemische Zusammensetzung und damit auch Energiegehalt ständigen Schwankungen unterworfen ist) noch ermitteln wollte, bliebe das Geheimnis des Gasversorgers.
Wenn Sie also unberechtigt kürzen, wird Ihr Versorger zunächst mit Ihnen die rechtliche Situation diskutieren, oder besser Sie unmissverständlich darauf hinweisen, dass Sie nicht kürzen dürfen.
Dann antworten Sie mit einem Frohgemutem:
\"
Übrigends bestreite ich die in den Rechnungen zugrundegelegten Brennwerte und fordere einen lückenlosen Nachweis hierüber. Vorher erkenne ich die Rechnungstellung nicht an, sondern berufe mich auch insoweit auf § 315 BGB, weil auch die Verbrauchsermittlung und -messung bzw. deren Genauigkeit auf Ermessensentscheidungen des Versorgers beruhen.\"Wenn Ihr Versorger deshalb nicht in den Wahnsinn getrieben werden will, wird er wohl wegen der Marginalie an dieser Stelle die Auseinandersetzung beenden wollen.
Spätestens, wenn er beim Vorlieferanten wegen der Ermittlung der Brennwerte anfragt, könnte dieser ihm aus gaswirtschaftlicher Verbundenheit nahelegen, keinen weiteren Streit zu suchen.
Es wäre möglicherweise einfach zu aufwendig und zudem ggf. von den Folgen her unabsehbar.
Sollte Ihr Versorger dann immer noch nicht einlenken, müssten Sie schon Ihrem Synonym gerecht werden und
zum Kampf vor die Front treten.
Dann werden Sie jedoch bei diesem spannenden Thema wohl auch umfangreiche Unterstützung erfahren.
Nochmals:
David kämpfte zwar allein gegen Goliath.
Er war aber nicht allein.Vielmehr standen sich beide Lager schon lange gegenüber.
Zum Schluss rannten die Philister weg und man setzte ihnen nach.
Die weiteren Schilderungen sind äußerst unappetitlich, zutiefst archaisch.http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/27/0,1872,2297467,00.htmlhttp://www.judentum-projekt.de/geschichte/altertum/david/Auch hier könnte die Geschichte mit einem entsprechenden
Nachsetzen weitergehen, ohne dass es jedoch zu dem Unsäglichen kommen würde.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt