Energiepreis-Protest > N-Ergie

Gaskunde unterliegt am OLG Nürnberg

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Black:

--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche

2. energiewirtschaftsrechtliche Grenzen
Die Energiepreise können eine Eigenkapitalrendite erzeugen, die weit über üblichen Vergleichsgrößen des Energiewirtschaftsrechts liegen. Als Vergleichsmaßstäbe nennt Dr. Peter Becker dazu in dem Artikel „Kartellrechtliche Kontrolle von Strompreisen“ in der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) Heft 4, 2008, auf Seite 293:
„Im Energierecht wurden auf Basis von § 21 Abs. 2 EnWG Verzinsungsvorschriften für das eingesetzte Eigenkapital (EK) bei Strom- und Gasnetzen vorgesehen, so von 6,5 % innerhalb der kalkulatorischen EK-Verzinsung von Altanlagen bzw. 7,91 % bei Neuanlagen (§ 7 Abs. 6 S. 2 StromNEV). Beim Gas wurden EK-Zinssätze bei Altanlagen von 7,8 % bzw. bei Neuanlagen von 9,21 % auf das EK vorgeschrieben (§ 7 Abs. 6 S. 2 GasNEV). Nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 07.07.2008 sind es nunmehr 9,29 % für Neu- und 7,56 % für Altanlagen vor Steuern.“
Demnach dürften Eigenkapitalrenditen von deutlich über 10 % energiewirtschaftsrechtlich unzulässig sein.

--- Ende Zitat ---

Diese Quoten hat die BNetzA für die Gewinne im Netzbetrieb festgesetzt und nicht für die Energielieferung. Im Gegensatz zum Netzbetrieb soll der Lieferpreis ja gerade nicht reguliert werden. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Liberalisierung gerade eine Abkehr von genehmigten Tarifobergrenzen vorgenommen.

Insoweit kann aus Festlegungen die für den relativ risikoarmen Bereich des Netzbetriebes gelten keine allgemeine Verbindlichkeit einer Marge geschlossen werden. Die BNetzA wäre gar nicht befugt Margengrenzen für Energielieferanten festzulegen. Daher kann auch nicht mittelbar aus einer Festlegung für die Netzsparte eine solche Quopte geschlossen werden.

PLUS:

--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche

3. kommunalrechtliche Grenzen
Für Kommunalkredite sind derzeit 5 - 6 % Zins üblich. Eine Eigenkapitalrendite, die darüber hinaus geht, wäre kommunalrechtlich verboten.
...
--- Ende Zitat ---

Das war in der Hochzinsphase. Aktuell kosten Kommunalkredite ab 500 TEUR von 1,4 % (einjährige Zinsbindung - 3,5 % (dreissigjährige Zinsbindung).

... und die Grenzen liegen vor der Renditeschmälerung durch zweckfremde  Quersubventionen.

Welche Kommunalaufsicht geht dagegen vor? Welche Möglichkeiten hat der einzelne Bürger als Verbraucher? \"Besonderes\" Verwaltungsrecht!

Die Verflechtung zwischen Kommunal-, Landes- und Bundespolitik macht das kommunale Wirtschaftsrecht zur Makulatur.

Das zeigt sich selbst im Steuer- und Abgabenrecht. Als der Fiskus gegen die steuerlichen Auswirkungen der Quersubventionen vorging, hat man das mit massivem Einfluss der Lobbyverbänden und den genannten Querbeziehungen unterbunden. Im letzten Jahressteuergesetz hat man die fiskalische Seite sogar rückwirkend \"korrigiert\". Aus illegal wurde im nachhinein legal.  

Wer hat das eigentlich registiert  oder gar moniert - z.B. von Verbraucherseite?  So sieht das aus in diesem unserem Rechtsstaat.

Black:

--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Die bayerische Eigenbetriebsverordnung sieht in § 8 zu „Gewinn und Verlust“ vor, dass der Jahresgewinn des Eigenbetriebs so hoch sein soll, dass neben angemessenen Rücklagen „mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird“. Für Kommunalkredite sind derzeit 5 - 6 % Zins üblich. Eine Eigenkapitalrendite, die darüber hinaus geht, wäre kommunalrechtlich verboten.

--- Ende Zitat ---

Sie führen weiter oben jedoch aus, dass es sich beim vorliegenden Energieversorger um eine (privatrechtliche) GmbH mit kommunaler Beteiligung handelt und nicht um die öffentlich rechtliche Form des sog. Eigenbetriebes.

http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbetrieb

Insoweit findet die Eigenbetriebsverordnung keine Anwendung.

Lothar Gutsche:
@ Black

Herr Dr. Peter Becker führt in dem bereits zitierten Aufsatz „Kartellrechtliche Kontrolle von Strompreisen“ in der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) Heft 4, 2008, auf Seite 293 weiter aus:

\"Entsprechende Regelungen gibt es für Gewinnzuschläge beim Stromhandel nicht. Jedoch gab es für die Genehmigung angemessener Strompreise im Monopol die Arbeitsanleitung zu § 12 BTOElt, in der für die EK-Verzinsung auf eine Vergleichsrendite aus der Anlage von festverzinslichen Wertpapieren abgestellt wurde. Sie umfasste auch die EK-Verzinsung aus dem Stromhandel. Diese Regeln sind seit dem Außerkrafttreten der BTOElt unwirksam. Jetzt dürften die Vorschriften des Energie- und TK-Rechts für die EK-Verzinsung analogiefähig sein.\"

Im übrigen resultiert aus § 29 GWB indirekt sehr wohl eine Preisregulierung, wie an anderer Stelle bereits festgestellt und kritisiert wurde (Gutachten \"Preisregulierung durch Kartellrecht - § 29 GWB auf dem Prüfstand des europäischen Rechts\" von Prof. Dr. Siegfried Klaue und Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Sonderheft Dezember 2008 des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V., Berlin, ISSN 1866-8585). Ich behaupte nicht, dass der Bundesnetzagentur das Recht zur Preisregulierung zustehen würde. Doch der Analogieschluss von Dr. Peter Becker und die preisregulierende Wirkung von § 29 GWB eröffnen im Prozess gewisse Spielräume.


@ PLUS

Sie haben völlig recht, dass Kommunalkredite derzeit wesentlich niedriger verzinst werden, siehe z. B. http://www.dghyp.de/oeffentliche-finanzierungen/kommunale-kredite/konditionen/. In meinem Zivilprozess mit den Stadtwerken Würzburg legten die Stadtwerke ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers vor, in dem für die Frage der angemessenen kalkulatorischen Zinsen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17.1.2007 (Aktenzeichen W 2 K 06.413) Bezug genommen wurde. Demnach ist bei der Bemessung des Zinssatzes auf das mehrjährige Mittel der Kapitalmarktrendite abzustellen ist und \"nicht auf die derzeitigen - relativ niedrigen - Zinssätze\". So kam das Verwaltungsgericht Würzburg zu dem Ergebnis, einen Zinssatz von 4,9 % - 5,5 % im Rahmen einer Abwassergebührenkalkulation nach dem BayKG als nicht von vorneherein fehlerhaft zu betrachten.

Ihren Ausführungen zur Quersubvention kann ich voll zustimmen. An der Verfassungswidrigkeit ändert selbst die Änderung des Körperschaftssteuergesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 nichts. In meinem Zivilstreit werde ich den Aspekt der Verfassungswidrigkeit auf jeden Fall weiterverfolgen.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

PLUS:

--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche

Ihren Ausführungen zur Quersubvention kann ich voll zustimmen. An der Verfassungswidrigkeit ändert selbst die Änderung des Körperschaftssteuergesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 nichts. In meinem Zivilstreit werde ich den Aspekt der Verfassungswidrigkeit auf jeden Fall weiterverfolgen.
--- Ende Zitat ---
Es ist nur so, dass landauf-landab die Änderung gleichzeitig als Aufhebung der Grenzen des Kommunalrechts gefeiert wird. Die Dämme sind gebrochen und jetzt hat die Phantasie freien Lauf, was da alles noch in Stadtwerke eingegliedert und quersubventioniert werden kann und darf. Sportarenen sind schon gängig. Warum denn nicht auch defizitäre Kindergärten, man kann sie ja mit Solarzellen oder mit einer KWK-Heizung versehen und schon hat man den Anknüpfungspunkt zu den Stadtwerken.  Viele städtische Feuerwehrmagazine liefern schon Solarstrom an die Stadtwerke.  Also was spricht gegen eine Feuerwehr unter dem Dach der Stadtwerke  :evil:. Es gibt noch mehr ...

Allgemeine kommunale Aufgaben, die eindeutig aus den öffentlichen Haushalten zu finanzieren sind, werden intransparent über privatrechtliche organisierte Unternehmen querfinanziert.  Energieverbraucher zahlen die Zeche je nach Energieverbrauch und Heizung. Wer mit Öl oder Holz heizt, leistet keinen entsprechenden Beitrag mehr.

Über die Lobby (Kommunalverbände) mit ihren Beratern ist man sich einig. Der Wettbewerb wird hier ausgesetzt. Es sind mindestens kartellähnliche Verhältnisse. Neben den Steuern und Abgaben generiert man auf der kommunalen Ebene eine fragwürdige Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Rechts- und verfassungsmässig?

 Dazu passt diese Pressemitteilung:


--- Zitat ---Auch hat das Oberlandesgericht entschieden, dass es unerheblich ist, ob der Energieversorger mit seinen Gewinnen andere Teile des Konzerns quersubventioniert. Insbesondere der Ausgleich von Verlusten der städtischen Verkehrsbetriebe durch Gewinne des Energieversorgers betreffe die Gewinnverwendung durch die Gesellschaft und sei deshalb nicht durch das Gericht zu überprüfen. Für die Billigkeit der Preiserhöhungen komme es nämlich allein darauf an, ob sie durch entsprechende Kostensteigerungen gerechtfertigt sind. Nachdem die Gewinne des Energieversorgers aus dem Gasabsatz nicht gestiegen seien, bestehe kein Anspruch auf Überprüfung des Verhaltens der Gesellschaft, soweit es die Quersubventionierung angeht.
--- Ende Zitat ---
PM Kanzlei Scholz & Weispfenning

Hier wird schon nicht mehr differenziert zwischen Quersubventionierung und zweckfremd verwendeten Gewinnen. Wird quersubventioniert werden Gewinne geschmälert bzw. sie entstehen erst gar nicht. Bisher wurden \"nur\" überhöhte Gewinne (überhöht weil nicht betriebswirtschaftlich notwendig) ausgeschüttet und zweckfremd verwendet.

@Lothar Gutsche, man kann Ihnen als Bürger und Verbraucher nur viel Erfolg wünschen.

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